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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 23: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Juni 2012 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Beklagte und Beschwerdeführer hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2012 Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz reduzierte das Begehren auf Fr. 15'000.- und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.- zu bezahlen. Die Beschwerde des Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Es wurde keine Entschädigung für die Klägerin zugesprochen. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt, und eine Beschwerde an das Bundesgericht war innert 30 Tagen möglich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 23

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 23
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2000 23 vom 20.08.1999 (AG)
Datum:20.08.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 23 S.78 2000 Obergericht 78 [...] 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser...
Schlagwörter : Verteidigung; Gefängnis; Obergericht; Androhung; Anspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Zuchthaus; Zuchthausstrafe; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Verfahren; Bestellung; Begründung; Mindeststrafdrohung; Betracht; Auslegung; Tatbestand; Wille; Bagatelldelikte; Amtliche; Voraussetzung; Beschuldigten; Tatbestand; Mindeststrafe; Obergerichts; Sachverhalt; Handlungen
Rechtsnorm:Art. 146 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 4 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 23

2000 Obergericht 78

[...]

23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter ge- setzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 20. August 1999 i.S. M.P.L.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen
Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem
Kind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem
gegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren,
in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage
mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von
zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Be-
zirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidi-
gers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999
abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen,
wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom
20. August 1999 ab.
2000 Strafprozessrecht 79

Aus den Erwägungen
1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraus-
setzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss
Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alter-
nativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vor-
genommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschlies-
send aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines
amtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Be-
schuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so
verstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdro-
hung die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum
jeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei
jedem einfachen Ladendiebstahl bei anderen offensichtlichen
Bagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie
etwa der Veruntreuung, der Hehlerei der unrechtmässigen Ent-
ziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus
in jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen
des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Dass die vom Be-
schwerdeführer vorgenommene Auslegung zu unvernünftigen Er-
gebnissen führen müsste, erhellt gerade aus dem vorliegenden Fall
mit einem Strafantrag von zwei Monaten Gefängnis, welcher bei
gesetzlicher Mindeststrafandrohung von drei Tagen Gefängnis
(Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung
gemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberi-
sche Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt,
besteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilli-
gung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu
beschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen.
2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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