Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 23: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Juni 2012 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Beklagte und Beschwerdeführer hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2012 Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz reduzierte das Begehren auf Fr. 15'000.- und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.- zu bezahlen. Die Beschwerde des Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Es wurde keine Entschädigung für die Klägerin zugesprochen. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt, und eine Beschwerde an das Bundesgericht war innert 30 Tagen möglich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 23 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 20.08.1999 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 23 S.78 2000 Obergericht 78 [...] 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser... |
Schlagwörter : | Verteidigung; Gefängnis; Obergericht; Androhung; Anspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Zuchthaus; Zuchthausstrafe; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Verfahren; Bestellung; Begründung; Mindeststrafdrohung; Betracht; Auslegung; Tatbestand; Wille; Bagatelldelikte; Amtliche; Voraussetzung; Beschuldigten; Tatbestand; Mindeststrafe; Obergerichts; Sachverhalt; Handlungen |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.