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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 2: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 17. Mai 2013 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer hat verspätet Beschwerde eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter in diesem Fall ist Dr. R. Klopfer. Die Gerichtskosten betragen CHF 300.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 2

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 2
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2000 2 vom 25.10.2000 (AG)
Datum:25.10.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 2 S.26 2000 Obergericht 26 2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze....
Schlagwörter : Erbschaftsverwalter; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Erbschaftsverwalters; Recht; Person; Ernennung; Lasses; Gehör; Verfügung; Erben; Obergericht; Anordnung; Gerichtspräsident; Situation; Erbvertrag; Vorinstanz; Aufgabe; Fachkenntnis; Vertrauenswürdigkeit; Sachverhalt; Amtes; Beteiligte; Anspruch; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 554 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Schweizer, Weder, Basler Kommentar Basel, Art. 554 ZGB, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 2

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2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Ver-
fahrensgrundsätze.
- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbe-
halt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die er-
nannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwal-
tung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhän-
gigkeit verfügen (Erw. 2b).
- Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach
§ 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizier-
ten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die
erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenig-
stens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch
zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei andere Beteiligte vorhan-
den sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches
Gehör zusteht (Erw. 3a).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B.
Aus den Erwägungen
2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsverwaltung der Willensvollstrecker bei bevormundeten Personen der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom 9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst ausüben eine andere Amtsstelle eine Privatperson damit beauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben etc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die für die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im
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Rahmen dieser Grundsätze und unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ernennt der Gerichtspräsident den Erbschaftsverwalter nach freiem Ermessen (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998, N 21 ff. zu Art. 554 ZGB; Jean Nicolas Druey, Erbrecht 4. A., Bern 1997, N 40 zu § 14; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel 1981, S. 705). Weder einer Behörde noch den Erben steht ein Vorschlagsrecht zu. 3. a) Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters erfolgt in der Regel im Verfahren ohne Gegenpartei gemäss § 297 ZPO. Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung des Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen sind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens entsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlassvermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen und Nachfragen allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehegatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abgeschätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag eine letztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung überblickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297 Abs. 1 ZPO). b) Vorliegend hat die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und Rückfragen bei der Gemeinde bei den bekannten gesetzlichen Erben Rechtsanwalt X.Y. mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt. Im Ehevertrag vom 9. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der ganze Vorschlag und im Erbvertrag die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am eingebrachten Frauengut zugewiesen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung greift daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Der Gehörsanspruch steht
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grundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Verfahren Auflagen Beschränkungen auferlegt werden (vgl. HansUlrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 405). Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vorinstanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses die Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind der Umfang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder administrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorinstanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Eingang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Aus den dargelegten formellen Gründen sind die Verfügung vom 10. Juli 2000 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der konkreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären sein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters notwendig ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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