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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 146: -

Die Entscheidung des kantonalen Steuerrekursgerichts betraf die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen in Bezug auf eine Liegenschaft, die vermietet wurde. Die Rekurrenten argumentierten, dass die Liegenschaft weiterhin zum Geschäftsvermögen zählte, während die Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen sahen. Das Gericht stellte fest, dass die buchhalterische Behandlung eines Vermögenswertes ein wichtiges Indiz ist und entschied zugunsten der Rekurrenten, da diese die Liegenschaft nach wie vor als Geschäftsvermögen behandelten. Der Richter des kantonalen Steuerrekursgerichts entschied zugunsten der Rekurrenten, dass die gesamte Parzelle Nr. Y zum Geschäftsvermögen gehört.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 146

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 146
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2000 146 vom 13.12.1983 (AG)
Datum:13.12.1983
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 146 S.635 2000 Bundessteuern 635 Bundessteuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen,...
Schlagwörter : Privat; Geschäft; Ueberführung; Privatvermögen; Geschäftsvermögen; Rekurrenten; Parzelle; Privatentnahme; Sachen; Einkommen; Bundessteuern; Vermietung; Steuerpflichtigen; Liegenschaft; Revers; Ansicht; Rechtsprechung; Steuerbehörde; Verpachtung; Vermö-; Hinweisen; Einkommenssteuer; Auffassung; Grundstück; Steuerbehörden; Kantonales
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:120 Ia 354;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 146

2000 Bundessteuern 635

Bundessteuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (StG).
146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpach- tung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen be- handeln.
22. April 1999 in Sachen T., RV.97.50250/K 6014
Aus den Erwägungen

3. a) Die Abgrenzung zwischen Privatund Geschäftsvermögen erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermögenswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbsmotiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen). b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde.
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4. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Revers einer Neubeurteilung nicht im Wege steht. Er hält lediglich den Zustand fest, wie er bei Unterzeichnung bestanden hat. Nachträglich eingetretene Aenderungen zu berücksichtigen, würde nicht gegen Treu und Glauben verstossen, hält doch die Erklärung vom 24. Oktober 1987 ausdrücklich fest, dass eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Im Wesentlichen dreht sich denn auch das vorliegende Verfahren darum, ob seit der Unterzeichnung des Revers eine Privatentnahme stattgefunden hat. b) Nach ständiger Rechtsprechung verlieren Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören, diesen Charakter nur, wenn ein Tatbestand gesetzt wird, der die Privatentnahme nach aussen deutlich erkennbar macht. Eine stille heimliche Privatentnahme gibt es nicht. Erforderlich ist jedenfalls die Aufgabe der geschäftlichen Nutzung. Zudem müssen buchführende Steuerpflichtige Privatentnahmen buchhalterisch erkennbar zum Ausdruck bringen, während bei Nichtbuchführenden die Ueberführung vom Geschäftsins Privatvermögen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Auch ohne ausdrückliche Erklärung genügt es, dass der Steuerpflichtige einen Tatbestand setzt, der für die Steuerbehörde eindeutig den Schluss auf eine Privatentnahme zulässt, und zwar auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes (vgl. VGE vom 4. März 1999 in Sachen Erben des B., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). c) Es steht fest, dass die Rekurrenten die zur Diskussion stehenden Liegenschaften buchhalterisch immer noch als Geschäftsvermögen behandeln. Die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes bildet nach der Rechtsprechung ein Indiz, dem namentlich auch vom BGr (vgl. ASA 63 S. 37 ff.) und vom Verwaltungsgericht ein erhebliches Gewicht zugemessen wird. Die buchhalterische Behandlung durch den Steuerpflichtigen ist demnach als verbindlich zu betrachten, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten vereinbar ist (VGE vom 9. September 1997 in Sachen M.). Dies trifft nach
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Auffassung der Steuerbehörden nicht mehr zu, seitdem auf der Parzelle Nr. Y ein Neubau errichtet wurde, welcher vermietet ist. Nach Ansicht der Rekurrenten ist die Fremdnutzung jedoch nicht von Dauer, sodass die Liegenschaft nach wie vor zum Geschäftsvermögen zu zählen sei. d) Die Vermietung Verpachtung eines Vermögenswertes stellt nur dann eine Privatentnahme dar, wenn sie auf Dauer ausgerichtet und eine Rückkehr zur Selbstbewirtschaftung praktisch ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze sind vor allem im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen entwickelt worden (vgl. z.B. RGE vom 3. Juli 1996 in Sachen H.). Die Praxis ist aber auch hier tendenziell eher zurückhaltend bei der Annahme einer Ueberführung auf Grund einer Verpachtung, weil es dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspricht, wenn nicht ein Ueberführungsgewinn, sondern ein tatsächlich erzielter Liquidationsgewinn besteuert wird (VGE vom 1. Februar 1994 in Sachen M.). So erscheint auch im vorliegenden Fall die Vermietung des neu erstellten Wohnund Geschäftshauses (wie im übrigen auch die Verpachtung des Restaurant X.) nicht als Sachverhalt, der zwingend den Schluss auf eine Ueberführung ins Privatvermögen aufdrängt. Dazu kommt die Schwierigkeit, den Umfang einer allfälligen Privatentnahme zu definieren, wie auch aus der etwas unbestimmten Formulierung des Feststellungsentscheides hervorgeht, nach welchem "ein angemessener Anteil" der Parzelle Nr. Y als Privatvermögen zu qualifizieren sei. Somit bestehen nach Ansicht des StRG keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem in der Buchhaltung zum Ausdruck gebrachten Willen der Rekurrenten eine (teilweise) Ueberführung der Parzelle Nr. Y ins Privatvermögen anzunehmen wäre. Nachdem die Rekurrenten mit ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zudem deutlich bestätigen, dass sie die ganze Parzelle Nr. Y als Bestandteil ihres Geschäftsvermögens betrachten, würden sie beim bevorstehenden Wechsel zur Präponderanzmethode gegen Treu und Glauben han-
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deln, wenn sie geltend machen sollten, die Parzelle Nr. Y gehöre wegen ihrer überwiegenden Fremdnutzung zum Privatvermögen. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Antragsgemäss ist festzustellen, dass die gesamte Parzelle Nr. Y zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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