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Urteil Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 123: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat gegen eine Person, die zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, Rechtsöffnung beantragt. Das Bezirksgericht Zürich wies das Begehren ab, woraufhin die Kasse Beschwerde einreichte. Das Obergericht hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 123

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 123
Instanz:-
Abteilung:Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz
- Entscheid AGVE 2000 123 vom 07.09.2000 (AG)
Datum:07.09.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 123 S.516 2000 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 516 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht....
Schlagwörter : Beweis; Sachen; Privat; Privatgutachten; Schmid; Gutachter; Gutachten; Oberschätzungsbehörde; Versicherungsgesetz; Gebäudewasserversicherung; Beweislast; Recht; Bühler; Edelmann; Killer; Beweismass; Gutachtens; Verfahrensrecht; Verwaltungsrecht; Vorhandensein; Tatsache; Kommentar; Richter; Sicherheit; Wahrscheinlichkeit; Messungen; önliche
Rechtsnorm:Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 123

2000 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 516

123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht.
- Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der frei-
willigen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.).
- Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.).
- Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.).

Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 7. September 2000 in Sachen M. AG gegen AVA.
Aus den Erwägungen
...1.6.1. Als freiwillige Zusatzversicherung ist das Gebäudewasserversicherungsrecht im Grenzbereich von Privatund Verwaltungsrecht anzusiedeln. Soweit Verfahrensfragen nicht unmittelbar in den Grundlagen des Gebäudeversicherungsrechts geregelt sind (wie Zusammensetzung der Instanzen, Zuständigkeiten, Fristen, Kostenverteilung), kommt subsidiär das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) vom 9. Juli 1968 zur Anwendung (vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 7 f., m.w.H.; OBE SV.97.50010 vom 19. Oktober 1999 in Sachen M. B. und F. B. gegen AVA, Erw. 3 S. 11); für die Frage der Beweislastverteilung gilt dabei die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweislast); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Beweislast; vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f.; OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.5. S. 14; OBE SV.95.50001 vom 22. März 1995 in Sachen V. gegen AVA, Erw. 3.1.2. S. 8; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel
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1996, N. 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). 1.6.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt (Schmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 8). Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern grundsätzlich aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O., N. 16 zu Art. 8). Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis nicht erbracht werden kann, genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit (OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 18 zu Art. 8). 1.6.3. Betreffend die Beweiserhebung wird in § 22 VRPG auf das Zivilrechtspflegegesetz (ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 verwiesen. Unaufgefordert eingereichte Privatgutachten haben grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.2. S. 12; Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel. Ob dem Parteigutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Qualität des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzunehmen ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neutralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen. Wo das Resultat eines Gutachtens von genau nachvollziehbaren Messungen abhängt, wird dies eher der Fall sein, als dort, wo auch persönliche Wertungen des Gutachters einfliessen (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Das hier vorgelegte Privatgutachten gibt kei-
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nen Anlass, vom Grundsatz, dass ihm nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, abzurücken, zumal der Auftrag (samt Fragestellung) zur Erstellung des Gutachtens von der Beschwerdeführerin ausging und der Gutachter ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und von ihr zur Verfügung gestellte Dokumente abstellte (...). Das Gutachten enthält des Weitern bezüglich der Schadenursache ausschliesslich persönliche Wertungen (Vermutungen) des Gutachters und keinerlei objektiv nachvollziehbare Messungen Feststellungen. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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