122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und
Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen.
- Leistungskürzungsgründe sind vom Versicherungsamt zu beweisen
(Erw. 2.2.1.1.).
- Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Leistungskürzungs-
grund im vorliegenden Fall (Hauszuleitung ausserhalb des Gebäudes)
verneint (Erw. 2.2.1.2.).
Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 16. August 2000 in Sachen Ehegatten L. gegen AVA.
Aus den Erwägungen
1.1. Im Kanton Aargau besteht ein Obligatorium für Feuerund Elementarschäden, ausgestaltet als Versicherungsmonopol zugunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 15. Januar 1934 [GebVG] in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung; SAR 673.100). Die Anstalt betreibt ohne Versicherungsmonopol eine freiwilllige Gebäudewasserversicherung (§ 8 GebVG), wobei das Versicherungsverhältnis in der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebäudewasserversicherung (GWVV; SAR 673.151) vom 13. November 1996 geregelt ist. Ergänzend zu diesen Bestimmungen sind diejenigen des GebVG sowie des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (SR 221.229) heranzuziehen (vgl. § 8 Abs. 4 GebVG und § 17 GWVV). 1.2. - 1.3. (...) 2.1. In der Gebäudewasserversicherung mitversichert sind als Nebenleistungen namentlich die Kosten der Leckortung sowie die mit der Leitungsreparatur zusammenhängenden Grabarbeiten (Freilegung und Wiedereindeckung). Die Ersatzpflicht erfasst auch Leitungen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen und soweit der Versicherte dafür den Unterhalt zu
tragen hat, wobei pro Schadenereignis maximal Fr. 8'000.entschädigt werden (§ 2 Abs. 2 lit. a GWVV). 2.2. (...) 2.2.1.1. Von der versicherten Person zu beweisen ist der vorliegend unzweifelhaft vorhandene - Eintritt eines Ereignisses, das die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Dagegen ist es an der Versicherung nachzuweisen, dass ein Kürzungsbzw. ein Ausschlussgrund vorliegt, will sie ihre Leistungspflicht einschränken gar verweigern (vgl. Rechenschaftsbericht [RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171). Ob die Versicherungsleistung aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten (vgl. § 4 GWVV) gekürzt werden kann, beurteilt sich nach der Bestimmung von § 6 GWVV, welche wie folgt lautet: " Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von
vertraglichen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften von anderen
Obliegenheiten sowie einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht
angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse
herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch
beeinflusst werden."
Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art. 14 VVG, wobei Absicht grobe Fahrlässigkeit seitens der versicherten Person vorausgesetzt wird. Zum Beweisthema des AVA gehört demnach eine schuldhaft missachtete Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer, welche den Leitungsbruch (mit-)verursachte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, § 36, S. 335). 2.2.1.2. Der Versicherungsnehmer ist gemäss § 4 GWVV verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalles durch entsprechende Sorgfalt zu vermeiden. Ob eine Sorgfaltspflicht schuldhaft missachtet wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen. So würde es dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gereichen, im Wissen um eine sanierungsbedürftige Leitung
keine Reparatur vorgenommen zu haben. Die durch eine solche Unterlassung herbeigeführten Schäden erschienen grobfahrlässig verursacht (Maurer, a.a.O., S. 333). Dass die Beschwerdeführer sich dazu hätten veranlasst sehen müssen, die Leitungen zu reparieren bzw. auszutauschen, damit es nicht zu Lecks kommt, ist weder vom AVA substantiiert vorgetragen worden noch ergaben sich sonstwie Hinweise dafür. (...). Immerhin handelt es sich um unterirdische Leitungen, deren Zustand für Privatpersonen ohne Beizug von Fachleuten mit entsprechender Ausrüstung kaum feststellbar ist. Im Übrigen übernehmen die städtischen Werke gemäss Wasserreglement der Stadt R. den Unterhalt der Hausanschlussleitungen auf Kosten der Grundeigentümerschaft (...). Für die Beschwerdeführer wird damit die ihnen obliegende Unterhaltspflicht erfüllt. Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkehren. Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Beschwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen. Soweit das AVA ein früheres Wissen der Beschwerdeführer um die vorbestehende Sanierungsbedürftigkeit mit ihrer beigelegten Schadenstatistik (...), aus welcher ersichtlich ist, dass die gleiche Leitung bereits 1995 einmal Leck geschlagen hatte, belegen möchte, so ist zu entgegnen, dass es seinerzeit die Kosten übernommen und die keinem Kontrahierungszwang unterstehende - Versicherung weitergeführt hat, ohne je irgendwelche Vorbehalte angebracht zu haben (...). Den Beschwerdeführern kann mithin keine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichtsverletzungen angelastet werden, womit eine entsprechende Kürzung nicht in Betracht gezogen werden darf.