2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei
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119 Auswirkungen der Straffälligkeit nach einer Verwarnung. - Für die Festlegung des öffentlichen Interesses wiegen die Delikte, wel- che nach einer Verwarnung begangen wurden, besonders schwer und sind auch schwerer zu gewichten (Erw. 4b/aa). - Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erlaubt einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens des Ausländers bei der Interessenabwägung (Erw. 3a und 5)
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. November 2000 in Sachen Z.K. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2000.00078).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste als 10-Jähriger am 1. August
1988 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresauf-
enthaltsbewilligung. Nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach
deliktisch verhalten hatte, teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schrei-
ben vom 13. Mai 1994 mit, seine am 31. Mai 1994 ablaufende Auf-
enthaltsbewilligung werde vorläufig nur um ein halbes Jahr, bis am
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30. November 1994, auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert.
Aufgrund weiterer Straftaten prüfte die Fremdenpolizei Ende 1996
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verwarnte den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 1997.
Bereits im November 1997 machte sich der Beschwerdeführer
der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig. Zwischen
dem 13. Februar 1998 und dem 15. April 2000 musste der Be-
schwerdeführer insgesamt mit 10 Strafbefehlen wegen Widerhand-
lung gegen das Transportgesetz in über 40 Fällen bestraft werden.
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 19. August 1999 wurde
der Beschwerdeführer wegen geringfügigem Diebstahl zu einer
Busse von CHF 100.-- und mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm
vom 5. Juli 2000 wegen Diebstahls eines Mobiltelefons zu fünf Ta-
gen Gefängnis verurteilt.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Be-
zirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2000 zu fünf Monaten Gefängnis
verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen mehrfachen Betruges,
versuchten Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, mehrfachen Ungehorsams in Betreibungsverfahren so-
wie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz.
Zudem wurde der mit zwei früheren Strafbefehlen gewährte bedingte
Strafvollzug für Gefängnisstrafen von zwei Monaten bzw. 21 Tagen
widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt.
Am 3. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei, Sektion Mass-
nahmen, die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2000 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, er
habe den Kanton Aargau per 31. Juli 2000 zu verlassen. Gleichzeitig
wurde beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der
Schweiz beantragt.
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B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25.
Mai 2000 Einsprache. Am 4. September 2000 wies der Rechtsdienst
der Fremdenpolizei die Einsprache ab.
C. Mit Eingaben vom 20. und 25. September 2000 reichte der
Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Re-
kursgericht Beschwerde ein.
D. Das Departement des Innern des Kantons Aargau verfügte
am 3. Oktober 2000 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug per 21. November 2000.
Aus den Erwägungen
II. 3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufent-
haltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese
nicht verlängert worden ist. Das ANAG enthält keine Bestimmung,
welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung festlegt. Da sowohl der Widerruf der Aufenthaltsbewilli-
gung als auch die Ausweisung weit stärker in die Rechtsstellung des
Betroffenen eingreifen als die Nichtverlängerung einer bereits abge-
laufenen Aufenthaltsbewilligung, rechtfertigt es sich, die Kriterien
von Art. 9 Abs. 2 ANAG betreffend den Widerruf der Aufenthalts-
bewilligung und Art. 10 Abs. 1 ANAG betreffend die Ausweisung
ebenfalls auf die Fälle der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung gar die Ausweisung zulässig wäre, ist
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht zu
beanstanden.
Ergibt die Prüfung, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilli-
gung eine Ausweisung unzulässig wäre, bedeutet dies hingegen
nicht, dass auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unzulässig ist. Geht es um die Nichtverlängerung einer abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung, kann ein Fehlverhalten des Ausländers in
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der Interessenabwägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf
einer Bewilligung bei einer Ausweisung, wo in bestehende Be-
willigungen eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113 E. 3c, S. 117).
b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Fälle
des Widerrufs und der Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung, dass in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3
ANAV wie bei der Ausweisung eine Interessenabwägung vorzu-
nehmen beziehungsweise das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wah-
ren ist. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung ist den privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Hierbei sind
insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 93 I 1, E. 4,
S. 10; 98 Ib 85, E. 3a, S. 90; 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Ob diese
Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind, bzw. ob
sich in ihrem Lichte die angeordnete Massnahme als verhältnis-
mässig erweist, ist als Rechtsfrage frei zu prüfen.
c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine
Ausweisung ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig
wäre.
4. a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus
der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und nach Art. 10 Abs. 1 lit.
b ANAG, wenn sein Verhalten und sein Handeln darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt nicht fähig ist, sich in die im Gast-
staat geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer wurde
sowohl 1996 als auch 1998 unter anderem wegen Diebstahls verur-
teilt. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1
lit. a und b ANAG erfüllt wären.
b) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
angemessen erscheint. Dabei ist vorab das Mass des öffentlichen
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Interesses anhand der Schwere des Verschuldens des Beschwerde-
führers sowie der begangenen Delikte zu prüfen. Bei schweren
Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexualund schweren Betäu-
bungsmitteldelikten, sowie bei Rückfall bzw. wiederholter Delin-
quenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Aus-
weisung (BGE 122 II 433, E. 2c, S. 436).
aa) Der Beschwerdeführer wurde bis zum heutigen Zeitpunkt
vielfach deliktisch tätig. Er machte sich wegen mehrerer Verstösse
gegen das Strassenverkehrsrecht und in über 40 Fällen wegen Wi-
derhandlung gegen das Transportgesetz schuldig. Weiter wurde er
wegen mehrfachen Betruges, versuchten Betruges, mehrfacher Sach-
beschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Haus-
friedensbruchs, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Ungehor-
sams in Betreibungsverfahren zu 5 Monaten Gefängnis und einer
bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt.
Hinzu kamen 3 Monate Gefängnis infolge widerrufener bedingter
Freiheitsstrafen. Obwohl einige der begangenen Straftaten als Baga-
telldelikte bezeichnet werden können, manifestiert der Beschwerde-
führer doch eindrücklich, dass er offensichtlich grosse Mühe bekun-
det, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen. Auch hat er
gezeigt, dass er trotz eindeutiger Ermahnung von Seiten der Frem-
denpolizei und einer förmlichen Verwarnung nicht in der Lage war,
seine Verhaltensweise einer Überprüfung zu unterziehen und die sich
daraus ergebenden Korrekturen anzubringen. Festzuhalten ist, dass
für die Festlegung des öffentlichen Interesses die Delikte, welche
nach einer Verwarnung begangen wurden, besonders schwer wiegen
und daher auch schwerer zu gewichten sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen, das heisst der
Schwere des Verschuldens und der wiederholten Delinquenz trotz
Verwarnung, besteht hier insgesamt ein erhebliches öffentliches In-
teresse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
bb) (... private Interessen)
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c) Unter Würdigung aller Umstände ist festzuhalten, dass ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz besteht. Stellt man dem die privaten Interes-
sen gegenüber, so kann der Beschwerdeführer einzig aufgrund der
relativ langen Anwesenheitsdauer ein erhebliches privates Interesse
am Verbleib in der Schweiz vorbringen. Ob eine Abwägung der In-
teressen den Schluss zuliesse, eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs.
1 lit. a und b ANAG ein Widerruf wegen schwerer Klagen ge-
mäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG wäre verhältnismässig, kann in vor-
liegendem Fall offen bleiben. Denn die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, die im Gegensatz zur Ausweisung und zum
Widerruf nicht in eine bestehende Bewilligung eingreift, erlaubt
einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens
des Ausländers bei der Interessensabwägung.
5. Wie bereits in Erwägung 3a vorstehend ausgeführt, kann ein
Fehlverhalten des Ausländers im Falle einer Nichtverlängerung einer
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Interessenab-
wägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf einer Bewilli-
gung bei einer Ausweisung, wo in bestehende Bewilligungen
eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Hinzu kommt,
dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz
zur Ausweisung lediglich eine Entfernungsund nicht automatisch
eine Fernhaltemassnahme beinhaltet. Dies ist insbesondere dann von
Bedeutung, wenn es dem Lebenspartner des Betroffenen unzumutbar
ist, diesem ins Ausland zu folgen.
a) Die wiederholten, fast schon gewohnheitsmässigen Wider-
handlungen gegen das Transportgesetz, die Vielzahl begangener
Delikte, die vor dem Bezirksgericht Aarau zu einer Verurteilung zu 5
Monaten Gefängnis unbedingt führten sowie die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sich seiner Handlungen und deren Folgen auf-
grund der vorangegangenen Verwarnung bewusst war und trotzdem
teilweise geplant, teilweise aus Gelegenheit, aber stets aus eigenem
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Antrieb weiter delinquiert hat, sind bei der Würdigung entsprechend
zu beachten.
Nachdem das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen der Interessenabwägung strenger zu beurteilen ist als beim
Widerruf einer Bewilligung bei einer Ausweisung, ist das öf-
fentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers schwe-
rer zu gewichten und sein privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz hat in den Hintergrund zu treten.
b) Damit steht fest, dass die durch die Vorinstanz verfügte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden
und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist.