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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 114: -

Ein Schuldner hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da er glaubhaft gemacht hat, dass er die Forderung vor der Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen, da der Schuldner den Konkurshinderungsgrund der Tilgung nachweisen konnte. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt, da er durch seine Säumnis das Verfahren verursacht hat. Das Urteil des Konkursgerichts wurde aufgehoben, und die Entscheidgebühr wird dem Schuldner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 114

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 114
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2000 114 vom 26.09.2000 (AG)
Datum:26.09.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 114 S.479 2000 Umlegungsrecht 479 [...] 114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Differenzierte...
Schlagwörter : überbaute; Sachen; Rechtsprechung; Grundstücke; Erschliessungs; Grundstücken; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Baulandumlegung; Landumlegung; Ziffer; Erschliessungsvorteil; Parzellen; Beitragsplänen; Differenz; Umlegungsrecht; Baulandumlegung; Kostenverteilung; Differenzierte; Behandlung; Erschliessungsvorteils; Stiftung; Erwägungen; Ausführungskommission; Kosten-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 114

2000 Umlegungsrecht 479

[...]

114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W.
Aus den Erwägungen
...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kosten-
belastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken
sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...)
und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3
der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor,
dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen
um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls
korrekt ist.
4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei
Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet
werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen
Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute
nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom
7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser
Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE
1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommis-
sion, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen
analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt:
SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein-
2000 Schätzungskommission nach Baugesetz 480

schaft K. gegen BLU A., Erw. 3.4.2.1. S. 8). Für den vorliegenden
Fall heisst dies, dass die Differenz zwischen überbauten und unüber-
bauten Grundstücken höchstens einen Drittel hinsichtlich des beste-
henden Erschliessungs(Sonder)Vorteils ausmachen darf.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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