Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 114: -
Ein Schuldner hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da er glaubhaft gemacht hat, dass er die Forderung vor der Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen, da der Schuldner den Konkurshinderungsgrund der Tilgung nachweisen konnte. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt, da er durch seine Säumnis das Verfahren verursacht hat. Das Urteil des Konkursgerichts wurde aufgehoben, und die Entscheidgebühr wird dem Schuldner auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 114 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 26.09.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 114 S.479 2000 Umlegungsrecht 479 [...] 114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Differenzierte... |
Schlagwörter : | überbaute; Sachen; Rechtsprechung; Grundstücke; Erschliessungs; Grundstücken; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Baulandumlegung; Landumlegung; Ziffer; Erschliessungsvorteil; Parzellen; Beitragsplänen; Differenz; Umlegungsrecht; Baulandumlegung; Kostenverteilung; Differenzierte; Behandlung; Erschliessungsvorteils; Stiftung; Erwägungen; Ausführungskommission; Kosten- |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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