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111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. - Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanie- rungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädi- gungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehran- sprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet wer- den.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 24. Oktober 2000 in Sachen Kanton Aargau gegen F. & Co. AG.
Aus den Erwägungen
...4. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht,
übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene
Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m. Art. 679 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907
[SR 210]). Gegen übermässige Einwirkungen steht dem betroffenen
Grundeigentümer insbesondere die Unterlassungsklage zur Verfü-
gung. Gehen diese Immissionen jedoch von einem im öffentlichen
Interesse liegenden Werk aus, für welches dem Werkeigentümer das
Enteignungsrecht zusteht und können diese Einwirkungen nicht oder
nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermieden werden, so
werden die Abwehransprüche des Grundeigentümers infolge der
vorrangigen öffentlichen Interessen unterdrückt. Das bedeutet eine
zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des
Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der
Pflicht zur Duldung der Lärmimmissionen besteht. An Stelle des
Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung
der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, mithin eine formelle Enteig-
nung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.1. Vorab ist die Bedeutung der gesetzlich statuierten
Sanierungsfrist zu behandeln. Unter dem 4. Kapitel "Bestehende
ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutz-
massnahmen", bestimmt Art. 17 Abs. 3 LSV, dass Sanierungen und
Lärmschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der
Verordnung, mithin spätestens bis 31. März 2002 (Art. 50 LSV),
durchgeführt sein müssen. Das Bundesgericht fasst diese Sanierungs-
frist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutz-
recht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanie-
rungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffent-
lichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis
zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber
der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu
einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann. Das
Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, wie zu entscheiden
wäre, wenn eine Sanierung nur mit Erleichterungen möglich wäre
(BGE 123 II 570 f.).
Die Sanierungsfrist von Art. 17 LSV findet sich, wie oben er-
wähnt, im Kapitel 4 der LSV (Art. 13-28), welches die reinen Sanie-
rungsfälle bestehender Anlagen behandelt. Wesentlich geänderte
Anlagen sind unter Kapitel 3 der LSV zusammen mit den neuen
Anlagen geregelt (Art. 7-12); hier ist keine eigentliche Frist für die
Vornahme der Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, da diese grund-
sätzlich zeitlich mit der Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Ände-
rung einhergehen müssen (Art. 18, Art. 25 USG; [...]). Das Bundes-
gericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff. in Zusammenhang mit
einer wesentlich geänderten Anlage, dass der Grundsatz, wonach der
Betreiber einer öffentlichen Anlage in der Regel nicht vor Ablauf der
Sanierungsfrist zu einer Zahlung einer Enteignungsentschädigung
verpflichtet werden kann, grundsätzlich auch beim Ausbau einer
Anlage gelten müsse, die bereits sanierungspflichtig ist durch
die Erweiterung sanierungspflichtig wird. Das Bundesgericht stellte
sich aber die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nicht insoweit
sofort entstehe, als beim Ausbau Erleichterungen nach Art. 18 in
Verbindung mit Art. 17 USG gewährt werden; es liess diese Frage
jedoch wiederum offen (BGE 124 II 338).
In casu werden Erleichterungen gewährt: vorläufig wird kein
Flüsterbelag eingebaut, eine Lärmschutzwand wird nicht erstellt
(Regierungsratbeschluss vom 15. Mai 1996, Art. Nr. 1036, S. 10 f.,
Erw. 4.1.; Vereinbarung zwischen den Streitparteien vom 14. bzw.
18. Juli 1997, S. 2 f., Ziff. 3.1 und 3.2 [...]; Teilbericht Lärm, S. 29;
Umweltverträglichkeitsbericht S. 15; Regierungsratsbeschluss vom
18. Februar 1998, Art. Nr. 1998-000343, Dispositiv Ziff. 1; ...).
Wie dargelegt, harrt beim Strassenlärm die Frage der Anwend-
barkeit der Sanierungsfrist auf das enteignungsrechtliche Entschädi-
gungsverfahren im Falle der Gewährung von Erleichterungen noch
einer bundesgerichtlichen Klärung. Mit der Gewährung von Erleich-
terungen wird entschieden, dass von der Sanierungspflicht, d.h. von
der Ergreifung der an sich erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im
entsprechendem Umfang befreit wird. In diesen Fällen den geltend
gemachten Entschädigungsansprüchen entgegenzuhalten, sie seien
verfrüht, denn der Ablauf der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV
müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist
demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden,
rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prü-
fen.