Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 11: Obergericht
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon bezüglich eines Eheschutzes und eines Kostenvorschusses. Die Gesuchsgegnerin hatte Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheids sowie die einstweilige Abnahme der Vorladung beantragt. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt wird und die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegt werden. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 11 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 01.12.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 11 S.51 2000 Zivilprozessrecht 51 11 § 112 Abs. 2 ZPO. Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens... |
Schlagwörter : | Parteikosten; Parteien; Obsiegen; Verrechnung; Prozessentschädigung; Zivilprozessrecht; Obsiegens; Parteiaufwendungen; Entscheid; Bruchteile; Kommentar; Zivilprozessordnung; Prozessentschädigungen; Kostentragung; Anwalt; Obergericht; Verlegung; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Erwägungen; Gegners; Regel; Unterliegens; Alsdann; Prozessgegner |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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