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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 11: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon bezüglich eines Eheschutzes und eines Kostenvorschusses. Die Gesuchsgegnerin hatte Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheids sowie die einstweilige Abnahme der Vorladung beantragt. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt wird und die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegt werden. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 11

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 11
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2000 11 vom 01.12.2000 (AG)
Datum:01.12.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 11 S.51 2000 Zivilprozessrecht 51 11 § 112 Abs. 2 ZPO. Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens...
Schlagwörter : Parteikosten; Parteien; Obsiegen; Verrechnung; Prozessentschädigung; Zivilprozessrecht; Obsiegens; Parteiaufwendungen; Entscheid; Bruchteile; Kommentar; Zivilprozessordnung; Prozessentschädigungen; Kostentragung; Anwalt; Obergericht; Verlegung; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Erwägungen; Gegners; Regel; Unterliegens; Alsdann; Prozessgegner
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 11

2000 Zivilprozessrecht 51

11 § 112 Abs. 2 ZPO.
Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens bei
unterschiedlich hohen Parteiaufwendungen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2000, in Sachen P.G. AG ca. A. & Co.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichtsund Parteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegeneinander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner dessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden Bruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den
2000 Obergericht 52

Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu § 112 ZPO). b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differierenden Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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