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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 108: -

Die Beschwerdeführerin war Mieterin einer Liegenschaft des Beschwerdegegners und erhielt Konkursandrohungen aufgrund von Mietzinsausständen. Nachdem die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, legte die Beschwerdeführerin bei der oberen Aufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und machte 18 weitere Anträge geltend. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel der Konkursandrohungen geltend machte. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0, und die Beschwerdegegnerin war eine Firma.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 108

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 108
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2000 108 vom 19.12.2000 (AG)
Datum:19.12.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 108 S.462 2000 Landwirtschaftliche Rekurskommission 462 [...] 108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung....
Schlagwörter : Akontozahlung; Verfügung; Rückforderung; Widerruf; Vertrauen; Landwirtschaft; Landwirtschaftliche; Rekurskommission; Prüfung; Direktzahlungen; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Finanzdepartement; Abteilung; Erwägungen; Subventionsverfügung; Vorausset-; Realakte; Häfelin/Müller; Grundriss; Verwaltungsrechts; Aufage; Verzichts; Empfängers; Erhaltene; ückgeben
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 108

2000 Landwirtschaftliche Rekurskommission 462

[...]

108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung. - Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung. - Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).
Aus den Erwägungen
...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und
damit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Vorausset-
zungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumu-
lativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom
27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom
26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom
8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung
stellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl.
Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts
auf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu wider-
rufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG,
einen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein
schützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene
nicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und
2000 Direkzahlungen 463

Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per
definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vorn-
herein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Bei-
träge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der An-
spruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen
sind.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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