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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 107: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Gesuchsteller Anspruch auf ausstehende Unterhaltsbeiträge hat. Der Gesuchsgegner hat dagegen Beschwerde eingelegt, jedoch wurde diese als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Richter ist Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 107

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 107
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2000 107 vom 02.11.2000 (AG)
Datum:02.11.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 107 S.459 2000 Direkzahlungen 459 I. Direktzahlungen 107 Bedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung...
Schlagwörter : Ausnahmebewilligung; Auslauf; Landwirt; Landwirtschaft; Direktzahlungen; TSchV; Abteilung; Auslaufgewährung; Aufwand; IP-Beiträge; Anforderungen; Rekurskommission; Landwirtschaftliche; Direkzahlungen; Dispens; Tatbestand; Entscheid; IP-Anforderungen; Tierschutzgesetzgebung; Auslaufgewährungspflicht; Mindestbestimmung; Tiere; Gehege; Vorliegen; Merkblätter
Rechtsnorm:Art. 31b LwG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 107

2000 Direkzahlungen 459

I. Direktzahlungen



107 Bedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Direktzahlungen (IP-Beiträge). - Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV gilt nicht auch als Dispens von den direktzahlungsrechtlichen Anforderungen, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (Erw. 2.2.4.). - Das Fehlen einer entsprechenden Information durch die Abteilung Landwirtschaft stellt nicht ohne weiteres einen vertrauensbegrün- denden Tatbestand dar (Erw. 3.).
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
2. November 2000 in Sachen P. W. gegen Finanzdepartement (Abteilung
Landwirtschaft).

Aus den Erwägungen
...2.2.4. Welche Bedeutung kommt der Gewährung der Aus-
nahmebewilligung hinsichtlich der IP-Anforderungen zu
Die Ausnahmebewilligung legalisiert die Abweichung oder
Nichteinhaltung der in der Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich
vorgeschriebenen Auslaufgewährungspflicht. Diese Legalisierung
zeigt ihre Wirkung darin, dass die aufgrund von Art. 29 TSchG an
sich gegebene strafrechtliche Sanktionierung (Busse) des von der
Ausnahmebewilligung erfassten Verhaltens, das heisst der Nichtge-
währung des Auslaufs, entfällt. Die Ausnahmebewilligung ändert
aber nichts daran, dass die Mindestbestimmung der TSchV über den
regelmässigen Auslauf nicht eingehalten wurde. Der Grund für die
Erteilung der Ausnahmebewilligung liegt nicht darin, dass die unun-
terbrochene Anbindung bis zu 80 Tagen als artgerechter qualifiziert
wurde als der regelmässige Auslauf, sondern in der Stärkergewich-
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tung wirtschaftlicher Faktoren gegenüber den artgemässen Bewe-
gungsbedürfnissen der Tiere: die Auslaufgewährung ist mit mehr
Aufwand verbunden, weil zur Verminderung des Verletzungsrisikos
unverträgliche Tiere getrennten Auslauf (mittels baulicher Mass-
nahmen [z. B. verschiedene Gehege] zeitlicher Staffelung) er-
halten müssen.
In der OeBV und in Art. 31b LwG-CH-1951 sind keine Aus-
nahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbestimmungen in
der Tierschutzgesetzgebung vorgesehen. Da Ausnahmen ohne aus-
drückliche gesetzliche Ermächtigung nicht gewährt werden dürfen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-
tungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1972; Max Imboden/René
A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr.
37, S. 226, N. II), darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 76
Abs. 1ter TSchV nicht auch als Dispens von den IP-Anforderungen
gemäss Art. 21 Abs. 2 OeBV betrachtet werden, da bei letzteren eine
Ausnahme nicht vorgesehen ist (vgl. obiter dictum der Rekurskom-
mission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
[REKO/EVD] zum Entscheid vom 11. Februar 2000, i. S. E. H.,
Erw. 5.2.). Eine Ausnahmebewilligung mit der Erfüllung der gesetz-
lichen Vorgaben gleichzusetzen, würde dem Grundgedanken der
ökologischen Direktzahlungen, Mehrleistungen abzugelten (BBl
1992 IV 25), zuwiderlaufen.
Die Ausnahmebewilligung verschaffte dem Beschwerdeführer
Vorteile: zum einen konnte er sich (vorerst) den Aufwand (Zeitauf-
wand und ev. den baulichen Aufwand [z. B. separate Gehege]), wel-
chen die Auslaufgewährung erfordern würde, einsparen, zum andern
legen seine Masttiere wegen der ständigen Anbindehaltung schneller
an Gewicht zu als bei regelmässigem Auslauf. Würde er nun auch
noch den ganzen IP-Beitrag gleich wie ein Landwirt erhalten, der
den Aufwand betreibt, nebst den übrigen IP-Voraussetzungen sämtli-
che Tierschutzbestimmungen einzuhalten, so wäre das Rechtsgleich-
heitsgebot tangiert.
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(....)
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht
darüber orientiert zu haben, dass die Öko-Beiträge trotz Ausnahme-
bewilligung gestrichen werden; hätte er dies gewusst, hätte er keine
Ausnahmebewilligung beantragt, es wäre sinnvoller gewesen, den
Stall leer zu lassen (...).
Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund der Nichtinformation
ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers gegeben ist,
dass das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung vor Sanktionen im
Direktzahlungsbereich schützt. Die Merkblätter vom März 1998 (...)
und vom Juli 1998 (...) behandeln bloss die revidierten Bestimmun-
gen in der TSchV, insbesondere die geänderten Auslaufvorschriften
und die Möglichkeiten einer Ausnahmebewilligung. Direktzahlungen
werden in diesen Informationsschriften mit keinem Wort erwähnt.
Eine entsprechende Information wäre in der Tat angezeigt gewesen
(nach Angaben der Abteilung Landwirtschaft erfolgt sie in der Zwi-
schenzeit generell [...]), ist es doch naheliegend, dass aus dem Hin-
weis auf Ausnahmebewilligungen der unzutreffende Schluss gezogen
wird, eine solche befreie auch in direktzahlungsrechtlicher Hinsicht
von der Auslaufgewährungspflicht. Da sich dieser Irrtum indes nur
mittelbar ergibt und nicht auf irreführende Aussagen gar Zu-
sicherungen in den Merkblättern zurückzuführen ist, liegt kein ver-
trauensbegründender Tatbestand im Rechtssinne vor.
Zudem wies die Abteilung Landwirtschaft in ihrer Vernehmlas-
sung vom 4. Mai 1998 zur Beschwerde von P. W. vom 11. März 1998
darauf hin, dass selbst bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung die
IP-Beiträge zu verweigern wären (vgl. LKE DZ.98.50002 vom
15. April 1999 i. S. P. W. [...]). Dieser Hinweis erfolgte noch
innerhalb des IP-Kontrolljahres 1998 (1. August 1997-31. Juli 1998
[Erw. 2.3.1]). Spätestens seit diesem Hinweis kann sich der Be-
schwerdeführer nicht mehr darauf berufen, nicht informiert worden
zu sein, dass eine Ausnahmebewilligung nicht vor einer Streichung
der IP-Beiträge schützt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugute
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gehalten wird, dass er vor der Information tatsächlich darauf ver-
traute, bei Erhalt der Ausnahmebewilligung würden ihm die IP-Bei-
träge ausgezahlt, kann ihm dies nach der Information für die restliche
Zeit des IP-Jahres in rechtlich relevanter Weise nicht mehr zugute
gehalten werden.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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