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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 103: -

Der Text behandelt einen Fall vor dem Steuerrekursgericht, bei dem es um die Gewährung von Unterstützungsabzügen für im Ausland lebende Personen geht. Es werden strenge Anforderungen an den Nachweis von Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Personen gestellt, insbesondere wenn es um finanzielle Zuwendungen geht. Trotz eingereichter Bestätigungen konnte den Rekurrenten kein Unterstützungsabzug gewährt werden, da der Beweiswert der Bestätigungen als zu gering angesehen wurde. Es wird betont, dass für einen Abzug bei Unterstützung von im Ausland wohnenden Personen klare Nachweise erforderlich sind, wie z.B. Zahlungsanweisungen von schweizerischen Post oder Banken. Letztendlich wurde der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 103

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 103
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2000 103 vom 17.08.2000 (AG)
Datum:17.08.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 103 S.436 2000 Steuerrekursgericht 436 [...] 103 Abzüge vom Reineinkommen; Zuwendungen an unterstützungsbedürftige...
Schlagwörter : Unterstützung; Bestätigung; Person; Ausland; Personen; Rekurrenten; Bestätigungen; Abzug; Unterstützungsabzug; Anforderungen; Sachen; Vertreter; Unterstüt-; Steuerpraxis; Verhältnis; Steuerrekursgericht; Zuwendungen; Kantonale; Steuern; Verhältnisse; Empfänger; Angehörigen; Baselstädtische; ätzlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 103

2000 Steuerrekursgericht 436

[...]

103 Abzüge vom Reineinkommen; Zuwendungen an unterstützungsbedürf- tige Personen (§ 30 lit. d StG). - Strenge Anforderungen an den Nachweis von Unterstützungsleistun- gen an im Ausland lebende Personen.
17. August 2000 in Sachen G., RV.2000.50090/K 7030
2000 Kantonale Steuern 437

Aus den Erwägungen
3. Der Vertreter beantragt, es seien den Rekurrenten zwei Un-
terstützungsabzüge von je Fr. 1'700.-zu gewähren, weil letztere in
den Jahren 1997 und 1998 M. G. (Novi Travnik, Bosnien Herzego-
vina) und D. S. (Pula, Kroatien) mit jährlich je Fr. 6'000.-- unterstützt
hätten.
4. a) Gemäss § 30 lit. d StG werden vom Reineinkommen 30 %
der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen, maximal
jedoch Fr. 1'700.-pro unterstützte Person, mit Ausnahme des Ehe-
gatten und der Kinder, abgezogen.
b) Die Höhe des Unterstützungsabzuges richtet sich nach dem
Mass der ausgerichteten Unterstützung. Der Abzug im Höchstbetrag
von Fr. 1'700.-wird in der Regel nur gewährt, wenn der Steuer-
pflichtige für die unterstützungsbedürftige Person vollständig auf-
kommt (§ 23 Abs. 2 StGV).
c) Der Unterstützungsabzug ist auf Verhältnisse ausgerichtet, in
denen sowohl der Leistende als auch der Empfänger der Unterstüt-
zung in der Schweiz wohnen und die persönlichen Verhältnisse somit
überprüfbar sind. Die erst in jüngerer Zeit mögliche Mobilität im
heutigen Ausmass sowie die vermehrten internationalen Verflechtun-
gen haben indessen dazu geführt, dass die Zahl derjenigen ausländi-
schen Steuerpflichtigen, welche Verwandtenunterstützungen über die
Landesgrenzen hinaus behaupten, zugenommen hat. Verschiedene
damit verbundene Besonderheiten erfordern klare Kriterien für den
Nachweis der Berechtigung eines Unterstützungsabzuges: Die Wür-
digung von Bestätigungen örtlicher Behörden, deren Organisation
und Sprache von den schweizerischen völlig verschieden sind, kann
problematisch sein. Es muss sowohl bezüglich der Bedürftigkeit der
Angehörigen im Ausland als auch der richtigen Verwendung von
überwiesenem Geld Gewissheit bestehen. Zum Abzug ist deshalb
nicht berechtigt, wer seine Angehörigen im Ausland am höheren
Lebensstandard teilhaben lassen will, ohne dass diese bedürftig sind.
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All dies spricht dafür, an den Nachweis der Voraussetzungen strenge
Anforderungen zu stellen (Baselstädtische Steuerpraxis, Band XIII,
S. 117; vgl. auch GVP 1997 Nr. 21, wonach hohe Anforderungen an
den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit gestellt werden,
wenn ein Steuerpflichtiger Provisionszahlungen ins Ausland geltend
macht; vgl. auch Basellandschaftliche Steuerpraxis, Band XIV,
S. 313, wonach die Steuerverwaltung den Abzug der Schuldzinsen
von weiteren Nachweisen abhängig machen kann, wenn die Quittun-
gen von den in Ecuador lebenden Schwägerinnen des Schuldners
unterzeichnet sind).
d) Die Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt lässt einen
Abzug für Unterstützungsleistungen an die im Ausland lebenden
Angehörigen nur zu, wenn der Steuerpflichtige mit geeigneten Mit-
teln den Nachweis erbringt, dass die entsprechenden Zahlungen tat-
sächlich erfolgt sind (Baselstädtische Steuerpraxis, Band XIV, S. 98
ff., wo eine "schriftliche Bestätigung" eines Geldboten nicht als Be-
weis effektiver Geldzahlungen akzeptiert wurde; Baselstädtische
Steuerpraxis, Band XIII, S. 115 ff., wo Bestätigungen türkischer
Postund Gemeindestellen die Beweiskraft abgesprochen wurde).
Die Zürcher Praxis verlangt bei Geldzahlungen ins Ausland grund-
sätzlich Postoder Bankbelege. Daraus müssen sowohl der Leistende
als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Bar-
zahlungen an Empfänger mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland
werden grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungs-
leistungen angenommen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 24 zu § 34).
Nach Auffassung des BGr ist nichts dagegen einzuwenden, wenn im
internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuer-
pflichtigen geltend gemachten Unterstützungsleistungen besonders
strenge Anforderungen gestellt werden (StE 1997 B 92.51 Nr. 4).
Dies entspricht wohl auch der Meinung des aargauischen Gesetzge-
bers. Er hat zwar eine Beschränkung des Abzugs bei Unterstüt-
zungsleistungen auf in der Schweiz wohnhafte Personen ausdrück-
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lich abgelehnt, war sich aber der "Missbrauchsgefahr" durchaus be-
wusst (vgl. Protokoll des Grossen Rates zur Steuergesetzrevision
1985, 2. Beratung, S. 1793 f. ["Die Abzüge, die für Zuwendungen ins
Ausland geltend gemacht werden, sind völlig unkontrollierbar.
Immer wieder werden Ausweise vorgelegt, von denen man nicht
weiss, ob sie von einer Behörde von einem Verwandten unter-
schrieben wurden"]). Daher ist auch die Praxis des StRG streng. Wo
die Unterstützung in Form von Geldmitteln erfolgt und an Personen
gerichtet ist, die nicht im Haushalt des Unterstützenden leben, wird
ein Unterstützungsabzug grundsätzlich nur gewährt, wenn die Zu-
wendungen belegt sind (RGE vom 27. April 1994 in Sachen M.,
RGE vom 16. März 1994 in Sachen D., RGE vom 4. September 1996
in Sachen C.).
e) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten
je eine eigenhändig unterzeichnete Bestätigung (mit deutscher Über-
setzung) von M. G. und D. S. eingereicht, wonach beide in den Jah-
ren 1997 und 1998 vom Rekurrenten je Fr. 6'000.-als Unterstüt-
zungsbeitrag für den Lebensunterhalt erhalten haben. Gemäss einer
beigelegten Aufstellung wurden monatlich je Fr. 500.-entrichtet.
Mit der Replik vom 23. Juni 2000 hat der Vertreter ausserdem je eine
Bestätigung vom Mai 2000 von M. G. und D. S. eingereicht, wonach
die Alterspension für den minimalsten Lebensbedarf nicht ausreiche
und sie deshalb auf die finanzielle Hilfe des Sohnes bzw. der Tochter
angewiesen seien. Die Unterschriften der Begünstigten sind amtlich
beglaubigt. Bezüglich D. S. wird überdies vom Gemeindeschreiber
festgehalten, dass er von der Richtigkeit der Bestätigung überzeugt
sei.
f) Aufgrund der hohen Anforderungen, welche die Rechtspre-
chung in internationalen Verhältnissen an den Nachweis von Unter-
stützungsleistungen stellt, kann den Rekurrenten nach Auffassung
des StRG trotz der erwähnten Bestätigungen kein Unterstützungsab-
zug gewährt werden. Der Beweiswert von Bestätigungen, welche
von Leistungsempfängern stammen, welche enge familiäre Bezie-
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hungen zu den Leistungsgebern haben und überdies selber mit kei-
nen steuerlichen Folgen zu rechnen haben, ist ganz allgemein als
gering einzustufen. Auch die im Rekursverfahren eingereichten Be-
stätigungen vermögen trotz der amtlichen Beglaubigung den Nach-
weis, dass die Rekurrenten M. G. und D. S. in den Bemessungsjahren
mit je Fr. 6'000.-- unterstützt haben, nicht zu erbringen. Die be-
glaubigten Bestätigungen beweisen lediglich, dass M. G. und D. S.
die beurkundete Erklärung abgegeben haben, dagegen nicht den von
der Urkundsperson nicht überprüfbaren Inhalt (vgl. dazu RGE vom
17. Dezember 1997 in Sachen H.). Andere, nicht von den Beteiligten
stammende Beweismittel, wie z.B. Zahlungsanweisungen der
schweizerischen Post einer Bank, aus welchen zumindest die
Überweisung der geltend gemachten Geldbeträge hervorgeht (auf
einen strikten Verwendungsnachweis muss wie bei den Zuwendun-
gen an gemeinnützige Institutionen aus praktischen Gründen ver-
zichtet werden), liegen keine vor. Unter diesen Umständen kann in
Anlehnung an die dargelegte strenge Rechtsprechung den Rekurren-
ten kein Unterstützungsabzug gewährt werden, weil den eingereich-
ten Bestätigungen aus den dargelegten Gründen zuwenig Beweiswert
zukommt, um allein gestützt darauf einen Unterstützungsabzug zu
gewähren. Ein Abzug wegen Unterstützung von im Ausland woh-
nenden Personen setzt voraus, dass zumindest mittels amtlichen Be-
legen bzw. Bestätigungen schweizerischer Behörden (und nicht nur
von beteiligten Parteien diesen nahestehenden Personen ausge-
stellten Bestätigungen) nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich
im massgeblichen Zeitraum und im geltend gemachten Umfang Geld
an die unterstützte(n) Person(en) geflossen ist. Ob der Einwand des
Vertreters der Rekurrenten zutrifft, der Postund Bankverkehr sei im
vorliegenden Fall wegen des Krieges nicht garantiert gewesen, so
dass auf private Kuriere habe ausgewichen werden müssen, kann
nicht beurteilt werden. Auch wenn dies zutreffend sein sollte, hätten
sich die Rekurrenten auf andere Weise den belegmässigen Nachweis,
dass die geltend gemachten Geldbeträge tatsächlich geflossen sind,
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sichern müssen (z. B. Bestätigung der Geldübergabe durch schweize-
risches Konsulat). Aus dem Umstand, dass der Wegleitung zur Steu-
ererklärung nichts über die Beweisanforderungen bei Unterstüt-
zungsleistungen an im Ausland wohnhafte Personen entnommen
werden kann, kann der Vertreter nichts zu Gunsten der Rekurrenten
ableiten. Die Wegleitung muss sich auf das Wesentliche beschränken.
Was der Beizug eines Sachverständigen und die Vornahme eines
Augenscheines im vorliegenden Fall, wo es um die Frage, welche
Beweisanforderungen im Zusammenhang mit Unterstützungsleistun-
gen an im Ausland wohnhafte Personen geht, bringen sollen, ist für
das StRG nicht ersichtlich, so dass auf beides verzichtet werden
kann.
g) Es kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob
M. G. und D. S. überhaupt unterstützungsbedürftig im Sinne von
§ 30 lit. d StG sind.
Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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