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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4706/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4706/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4706/2017
Datum:27.06.2019
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Syrien; Aufenthalt; Reisepass; Schweiz; Tunesien; Wegweisung; Verfahren; Akten; Recht; Aleppo; Abklärung; Vollzug; Beschwerdeführers; Vater; Behörde; Sinne; Staatsangehörigkeit; Beweis; Sachverhalt; Eingabe; Gericht; Herkunft
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 62 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 StGB ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:134 II 1; 135 II 377
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4706/2017

U r t e i l  v o m  2 7.  J u n i  2 0 1 9

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A. _, geboren am ( ), Syrien,

vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 22. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte am 23. Mai 2016 um Asyl nach. Am 9. Juni 2016 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in B. die summarische Befragung zur Person statt (BzP).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 6. Juli 2016 um Angaben zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien. Die italienischen Behörden bestätigten am 28. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer in Italien registriert worden sei, wobei auch als tunesischer Staatsangehöriger.

Nach einem erfolglos durchlaufenen Dublin-Verfahren folgte am 19. Januar 2017 eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen im kantonalen Gefängnis in C. , wo er zum damaligen Zeitpunkt in Haft war. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und in der Stadt Aleppo geboren, wo er die Grundund Mittelschule besucht habe. Er habe in Libyen einen Aufenthaltstitel gehabt. Seine Mutter sei libysch-tunesische Doppelbürgerin gewesen und im Jahr 2012 verstorben. Sein Vater sei syrischer Staatsangehöriger und habe die Familie vor vielen Jahren verlassen. Er sei oft mit seiner Mutter, die ( ) gewesen sei, im Ausland unterwegs gewesen. Während seiner Kindheit habe er einige Jahre in Tunesien verbracht. Er habe die Grundschule in Tunesien und Aleppo und die Sekundarund Mittelschule in Aleppo besucht, das Abitur jedoch nicht bestanden. Er habe offiziell in Syrien gelebt und sei als ( ) und ( ) tätig gewesen. Vor zirka fünf Jahren sei er wegen des Krieges in Syrien legal mit seinem Reisepass in die Türkei gereist, wo er zirka zwei Jahre lang gelebt und in der ( ) gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er von seinem Bruder und seinen Cousins telefonisch bedroht worden, da diese mit seiner Beziehung zu einer türkischen Frau nicht einverstanden gewesen seien. Aus diesen Gründen habe er sich zur Weiterreise nach Europa entschlossen. Seinen Reisepass habe er im Jahre 2009 oder 2010 auf der Botschaft in Libyen oder Tunesien erhalten. Er habe sich in Syrien weder politisch betätigt noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer reichte das Original eines syrischen Reisepasses und eines Familienbüchleins sowie eine Kopie eines früheren syrischen Reisepasses zu den Akten.

B.

Am 14. März 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zu seinem Alltagswissen und seinen Sprachkenntnissen durch. Im entsprechenden Bericht vom 25. April 2017 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vermutlich in Nordafrika, mit Sicherheit nicht in Aleppo, Syrien, sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 18. Mai 2017 in der Strafanstalt ( ) das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte er geltend, er sei nicht ununterbrochen in Syrien gewesen, sei jedoch syrischer Staatsangehöriger.

C.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.

Der Beschwerdeführer reichte mit Formularbeschwerde vom 30. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente) ein.

E.

Am 28. August 2017 wurde eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe eingereicht, worin geltend gemacht wurde, eine mündliche Vollmacht für den unterzeichnenden Rechtsvertreter liege vor, die schriftliche Vollmacht sei

jedoch noch nicht eingetroffen. Diese Eingabe beschränkte sich auf den Antrag, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

F.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 wurde festgestellt, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvollmacht nachzureichen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls werde davon ausgegangen, die Eingabe vom 30. Juli 2017 richte sich alleine gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit zu belegen.

G.

Mit Eingaben vom 30. August 2017 und 5. September 2017 wurden Vertretungsvollmachten für den Rechtsvertreter sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung eingereicht. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass keine Asylgründe vorliegen würden.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

I.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 20. September 2017 das Forensische Institut in ( ) mit der Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers auf dessen Echtheit.

Dieses stellte mit Eingabe vom 22. September 2017 fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale zu verzeichnen seien.

J.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Botschaft in Tunis um Abklärungen.

K.

Die Schweizer Botschaft reichte am 21. November 2017 einen Bericht ein.

L.

Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.

M.

Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 27. Dezember 2017 Stellung.

N.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Schweizer Botschaft in Tunis vom 19. Oktober 2017 und des Antwortschreibens vom

21. November 2017 in anonymisierter Form zugestellt und das rechtliche Gehör dazu gewährt.

O.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Stellung.

P.

Am 10. Juli 2018 wurden verschiedene Dokumente betreffend den Vater des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Q.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten seines Vaters samt Übersetzungen zu den Akten und beantragte erneut die Gutheissung seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

      Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    3. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

      2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

    4. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    5. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

3.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4.

Vorab ist zu prüfen, über welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer verfügt.

5.

    1. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden aufgrund unglaubhafter Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Herkunft, insbesondere anlässlich des telefonisch geführten Interviews mit einem LINGUA-Experten (Umstände zur Ausstellung des eingereichten syrischen Reisepasses, Angaben zu seinen Aufenthalten in und ausserhalb von Syrien, dem Ort seiner schulischen Ausbildung, geographische Kenntnisse zu seiner angegebenen Geburtsstadt Aleppo und weitere Fragen zu Syrien) sowie gestützt auf seine sprachliche Ausdrucksweise begründete Zweifel an der von ihm geltend gemachten syrischen Staatsangehörigkeit bestehen. Diese habe er nicht entkräften können. Daran ändere auch das Vorliegen eines syrischen Reisepasses und eines syrischen Familienbüchleins nichts, da solche Dokumente aufgrund der unstabilen politischen Lage leicht käuflich erwerbbar geworden seien. Selbst wenn er diese Identitätsdokumente auf legalem Weg beantragt und erworben hätte, so wäre aufgrund der von ihm dargelegten Familienkonstellation, sein Vater sei Syrer und seine Mutter libysch-tunesische Doppelbürgerin, davon auszugehen, dass er ebenfalls die entsprechende Doppelbürgerschaft besitze und sich demnach legal in Tunesien aufhalten könne. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung weiter fest, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 - 4 AIG entgegen.

    2. Auf Beschwerdeebene wird dagegen eingewendet, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nur oberflächlich gewichtet und seinen Reisepass zu Unrecht als Fälschung bezeichnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Doppelbürgerschaft. Der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Ländern aufgehalten. Daher wisse er nicht mehr genau, wo er seinen Reisepass beantragt habe. Die verschiedenen Aufenthaltsorte würden mehr als zwanzig Jahre zurückliegen, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass er nicht mehr jede Strasse und jedes Gebäude in Aleppo kenne. Dies sei wissenschaftlich erklärbar. Das gelte auch für die Angaben zur Stückelung der Münzen, die Namen und Farben von Schuluniformen. Zudem habe sich seine Sprache (Akzent) nach dem jahrzehntelangen Aufenthalt im Ausland verändert. Es sei daher eine standardisierte, schriftlich begründete, wissenschaftlich fundierte LINGUA-Analyse vorzunehmen. Die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich kaum vorhandener sprachlicher Elemente aus Aleppo bedeute gerade, dass er Elemente aus Aleppo aufweise und somit dort sozialisiert worden sei. Sein syrischer Reisepass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Die Vorinstanz habe nicht den kleinsten Hinweis dafür, wonach er gekauft worden wäre. Ihre Beweisansprüche seien zu hoch und daher zu reduzieren. Der eingereichte Reisepass habe damit volle Beweiskraft. Im Weiteren habe die Vorinstanz auf verschiedene Stationen aus seiner Kindheit Bezug genommen und dabei zu Unrecht auf Widersprüche hingewiesen, da diese Ereignisse zu lange zurückliegen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei unzulässig und unzumutbar. Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern durchaus wahre Angaben gemacht. Die Vorinstanz habe ihm trotz Vorliegens eines Original-Reisepasses zu Unrecht eine andere Staatsangehörigkeit unterstellt. Aus diesen Gründen sei er vorläufig aufzunehmen.

    3. In einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Abklärung kam das Forensische Institut ( ) am 20. September 2017 zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer im Original eingereichte syrische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise.

      Weiter haben die vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Botschaft in Tunis in Auftrag gegebenen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem tunesischen Register aufgeführt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht über die tunesische Staatsangehörigkeit verfüge. Demgegenüber seien die Angaben seiner Eltern in den tunesischen Registern eingetragen. Gemäss der tunesischen Nationalitätsgesetzgebung könne eine tunesische Mutter ihre Nationalität nicht an ihr Kind übertragen, wenn dieses nicht in Tunesien geboren sei. Da der Beschwerdeführer in Syrien geboren sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass er nicht über die tunesische Staatsangehörigkeit verfüge. Gestützt auf die tunesische Nationalitätsgesetzgebung könne ein Einbürgerungsgesuch eingereicht werden, wenn sich der Gesuchsteller während fünf Jahren vor der Gesuchstellung in Tunesien aufgehalten habe. Ausnahmen seien möglich, wenn der Ausländer eine ursprüngliche tunesische Staatsangehörigkeit nachweisen könne oder wenn der Interessierte mit einer Tunesierin verheiratet sei - diesfalls könnten die fünf Jahre Aufenthalt in Tunesien reduziert werden - oder wenn der Interessierte einen aussergewöhnlichen Dienst für

      Tunesien geleistet habe. Ferner wurde in der Botschaftsantwort ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Aufenthaltsnoch eine Wohnsitzerlaubnis. Die Kriterien für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wären eine Arbeitserlaubnis oder die Absicht, ein Unternehmen zu gründen, oder der Wunsch, seinen Ruhestand in Tunesien zu verbringen, oder der Kauf einer Immobilie in Tunesien. Wenn eines dieser Kriterien erfüllt sei, könne er auf einer tunesischen Vertretung ein entsprechendes Gesuch deponieren.

    4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner bisherigen Aufenthaltsorte sehr widersprüchlich geäussert und offensichtlich versucht, seine wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern. Beispielsweise habe er zum Ort seiner schulischen Ausbildung immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe seine Sozialisation in Syrien nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der sprachlichen Merkmale sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den grössten Teil seines Lebens in Nordafrika verbracht habe. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es wäre ihm zuzumuten, sich in Tunesien um eine Staatsbürgerschaft zu bemühen, sollte er diese tatsächlich nicht besitzen.

    5. Der Beschwerdeführer führt dazu in seinen Stellungnahmen aus, die von der Vorinstanz geäusserten Annahmen zum Erhalt der tunesischen Staatsbürgerschaft respektive einer Aufenthaltsbewilligung seien unrealistisch und spekulativ, da er keine der dafür geforderten Voraussetzungen erfülle. Indessen sei Syrien zuständig, wohin aber Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Er habe sich nicht in einem Magreb-Staat aufgehalten. Schliesslich seien die vom SEM geäusserten Vermutungen unhaltbar und würden die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzen.

Schliesslich reichte er weitere Beweismittel zu den Akten, denen sich entnehmen lasse, dass D. , der in E. lebe und Doppelbürger von Syrien und E. sei, sein Vater sei. Dieser stamme aus dem Dorf

F.

in der Region Aleppo. Damit sei erstellt, dass er syrischer

Staatsangehöriger sei.

6.

    1. Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige

      Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-

      mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-

      waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

    2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Anhörungen und die LINGUA-Analyse zahlreiche Argumente angeführt, weshalb es Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft hat. Das Gericht kann sich diesen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht vorbehaltlos anschliessen.

      Zwar kommt auch das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen verschiedenen Aufenthaltsorten, den geographischen Gegebenheiten sowie zum Alltagswissen zahlreiche erhebliche Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft anzubringen sind. Indessen vermögen die angeführten Argumente der Vorinstanz nicht allesamt zu überzeugen. Einerseits reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen syrischen Reisepass zu den Akten, der nach Abklärungen des SEM und auch durch das Gericht als echt befunden worden war. Ob dieser tatsächlich, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf einen Zeitungsbericht ausgeführt, für jedermann leicht käuflich erwerbbar geworden ist, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Gemäss den genannten Quellen soll es (zumindest in der Vergangenheit) möglich (gewesen) sein, einen echten Pass durch den IS

      zu erlangen, da dieser über die dafür notwendige Infrastruktur verfügen respektive verfügt haben soll. Jedoch dürfte ein solcher Erwerb an gewisse Bedingungen geknüpft worden sein. Eine solche Abklärung erscheint indes aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht oder nur sehr beschränkt möglich. Überdies machte der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsort und seinen Eltern Angaben (vgl. Akten A1 und A8 S. 2 ff.), welche sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten (Reisepass und Familienbüchlein) sowie den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismitteln (Bestätigung und Auszüge aus dem Zivilregister betreffend seinen in E. wohnhaften Vater) vereinbaren lassen. So ist der Beschwerdeführer in einem der von seinem Vater eingereichten Register eingetragen. Der darin vermerkte Zivilstand seines Vaters „geschieden“ stimmt ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Zudem hat der Beschwerdeführer dasselbe Dorf respektive Quartier in Aleppo - F. - wie sein Vater als Herkunftsort angegeben (A8 S.4). Selbst wenn an der Echtheit respektive am Erwerb einzelner Dokumente Zweifel aufkommen würden, kommt hinzu, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Tunis in einem tunesischen Register verzeichnet sind. Es ist ferner nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer Syrien möglicherweise schon vor langer Zeit verlassen und sich in einem anderen Land oder mehreren Ländern aufgehalten hat, was auch seine geringen Kenntnisse zu seinem Herkunftsort und sein sprachlicher Ausdruck erklären dürfte.

      Schliesslich haben vom Gericht in Auftrag gegebene Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem tunesischen Register aufgeführt ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er weder über die tunesische Staatsbürgerschaft verfügt noch die Voraussetzungen zur Erlangung derselben erfüllen dürfte. Dies gilt auch für den Besitz respektive die Erlangung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung in Tunesien. Vor diesem Hintergrund ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres nach Tunesien einreisen könnte.

    3. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Bezeichnenderweise hat das SEM in seiner Vernehmlassung diesbezüglich auch keine Einwände mehr erhoben. Demgegenüber besitzt er weder die tunesische Staatsangehörigkeit noch hat er einen Aufenthaltsstatus in Tunesien.

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

    2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG) aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2).

    3. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 ABs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 5.1, m.w.H.). Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).

8.

    1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

    2. Es bestehen aufgrund verschiedener Meldungen des zuständigen Kantons sowie weiterer Kantone Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis September 2018 in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, diverse Ladendiebstähle, diverse Strassenverkehrsdelikte, etc.). Als Folge davon wurde er offenbar zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt. Jedenfalls befand er sich zum Zeitpunkt der Anhörung im Kantonalen Gefängnis in C. . Daher sind bei der Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen nach Syrien mögliche Ausschlussgründe zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung könnte grundsätzlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dies ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbesondere da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen notwendig sein werden (namentlich in Bezug auf die Verurteilungen respektive das Strafmass der jeweiligen Straftaten sowie allfällige weitere, noch hängige Strafverfahren). Es erscheint daher im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.

9.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2017 ist in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind dem SEM - mit der Bitte um umgehende Retournierung - zwecks kurzer Einsichtnahme zuzustellen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

    2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote, eingereicht am 7. Dezember 2017, sowie den Aktualisierungen vom 15. Januar 2018 und 18. Juli 2018 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einem zeitlichen Aufwand von elf Stunden und 35 Minuten einen Gesamtaufwand von Fr. 2‘829.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 2‘829.75 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘829.75 auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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