Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4173/2014 |
Datum: | 25.09.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisung) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Schweiz; Verfügung; Urteil; Reise; Mitglied; Verfahren; Heimat; Asylgesuch; Flüchtlinge; Rückkehr; Behörden; Mitglieder; Wegweisung; Demonstrationen; Regime; Zeitschrift; Person; Gefährdung; Publikation; Staat; Migration |
Rechtsnorm: | Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4173/2014
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A. ,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 / N ( ).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 25. März 2003 ab. Ein am
11. November 2003 dagegen eingereichtes Widererwägungsgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 7. April 2005 ab. Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2005 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom
4. Mai 2007 ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete und den Vollzug an. Die am 6. Juni 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das (inzwischen konstituierte) Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom
17. März 2011 ab.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach wie vor für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) aktiv und seit Januar 2011 Verantwortlicher der DVF des Kantons B. . In dieser Funktion sei er für die Organisation der Demonstrationen und für die Informationsvermittlung an die Teilnehmer zuständig. Zudem nehme er in dieser Funktion an Sitzungen auf nationaler Ebene teil und sei auch regelmässig an Demonstrationen zugegen. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er beim Etelaat bekannt. Der von ihm gegründete Weblog habe er vor längerer Zeit deaktiviert und verfasse und publiziere keine eigenen Texte mehr. Darüber hinaus sei er als Ausdruck seiner politischen Einstellung gegenüber dem islamischen Regime zum Christentum konvertiert. Insgesamt sei damit offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz sei seine Tochter im Iran in Haft gekommen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
Auszug aus dem Weblog: ( );
Bestätigungsschreiben der DVF vom 23 Mai 2011 und vom 4. Juli 2014;
Diverse Ausgaben der Zeitschrift Kanoun mit seinen Kontaktangaben;
Aufruf zur Kundgebung vom 9. Juni 2011 vor dem Hauptsitz der ILO (International Labour Organization) in Genf;
Kopien des Mitgliederausweises der DVF (gültig bis Ende 2011 respektive Ende 2012);
Verschiedene Unterlagen (Flugblätter, Manifeste, Fotografien) zu Demonstrationen und Protestkundgebungen;
Verfügung (Einstellung der Sozialhilfegelder) des Sozialamtes C. vom 10. Mai 2011.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (mehrere Fotos und Flugblätter aus den Jahren 2012/2013 von verschiedenen Demonstrationen in Bern und Basel, Kopie des Mitgliederausweises der DVF), seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz belegend, ins Recht legen.
Im Schreiben des Migrationsamts des Kantons B.
vom
14. Mai 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, teilte es diesem unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2014 beim Ausweiszentrum B. einen Antrag auf ein Reisedokument für den Iran gestellt habe, um seine Familie zu besuchen.
Am 4. Juli 2014 - vorab per Fax - liess der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der DVF vom 4. Juli 2014 einreichen.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben und in materieller Hinsicht beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei in Dispositivziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft) aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und auferlegte ihm einen solchen von Fr. 600.-. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
entgegen den Angaben des Ausweiszentrums B.
habe er am
7. April 2014 mündlich ein Gesuch um Erteilung eines Reisepasses für die Türkei gestellt und nicht für den Iran. Die Person, die das Gesuch entgegengenommen habe, habe versehentlich oder absichtlich sein Heimatland angegeben anstatt die Türkei. Da die doppelte Staatsbürgerschaft gemäss den gesetzlichen Regelungen im Iran nicht anerkannt werde, sei eine Reise von Ausland-Iranern in den Iran nur mit dem iranischen Reisepass möglich. Iranern mit einem Reisepass eines fremden Landes sei die Einreise in den Iran verwehrt beziehungsweise ihnen würde kein Visum erteilt.
Als Beilage zu diesem Schreiben liess er verschiedene Unterlagen einer Kundgebung vom 16. August 2014 in Bern anlässlich des Jahrestages der Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran beilegen (Aufruf zur Kundgebung mit deutscher Übersetzung, Printscreenausdrucke von zweier Fotos dieser Kundgebung).
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2014 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsamtes des Kantons B. einreichen. Daraus gehe hervor, dass er kaum Deutsch verstehe und spreche, weshalb es beim Gesuch um Erteilung eines Reisepasses offensichtlich ein Verständigungsproblem gegeben haben müsse.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Indem der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch damit begründete, sein fast zehn Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt zu haben, zum Christentum konvertiert und deshalb im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht zu sein, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten).
Es ist vorliegend zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM aus, bereits im ersten und im zweiten Asylverfahren sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran behördlich nicht registriert worden sei. Auch wenn er in der Zwischenzeit einen Positionswechsel vollzogen habe, würde diese Funktion und die damit verbundenen Tätigkeiten keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle darstellen, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könne. Die geltend gemachten Kontakte mit nationalem höheren Kader der DVF würden eine Tätigkeit innerhalb der Organisation darstellen, und seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer in eine exponierte Stellung oder gar in eine Führungsposition zu versetzen, die ihn als Gefahr für das iranische Regime erscheinen lassen würde und in eine höhere Position als jene eines blossen Mitgliedes versetze. Die Publikationen in der Zeitschrift "Kanoun" mit seinem Namen seien ebenso wenig geeignet, die geforderte Exponiertheit zu bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen, zumal es sich dabei um eine organisationseigene Publikation ohne grössere Reichweite handeln würde. Damit seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er beim Etelaat bekannt sei, nicht überzeugend. Auch würden die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die Demonstrationsteilnahmen, das Halten von Plakaten, das Skandieren von Sprechtexten sowie seine Tätigkeiten für die DVF den Anforderungen an eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit nicht genügen, zumal sich die iranischen Behörden grundsätzlich für qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Deswegen sei davon auszugehen, er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Den Fotos der Demonstrationen in der Schweiz sei nicht zu entnehmen, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Publikationstätigkeiten auf dem Weblog und in der Zeitschrift "Kanoun" eingestellt, weshalb dieses Vorbringen nicht weiter zu erwägen sei. Ferner könne weder aus seiner Konversion zum Christentum noch aus der Festnahme seiner Tochter im Iran, die im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Schweiz, in Haft genommen worden sei, ein Verfolgungsmotiv seitens der iranischen Behörden abgeleitet werden. Zudem habe er im April 2014 ein Reisedokument für eine Reise in den Iran beantragt, was die Annahme einer fehlenden Furcht vor einer Rückkehr in den Iran unterstreiche.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sein über zehn Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt habe. Insbesondere sei er seit dem 1. Januar 2011 Verantwortlicher der DVF für den Kanton B. . Innerhalb des Kantons B. sei er Ansprechperson für die Mitglieder, Interessenten an einer Mitgliedschaft und Vertreter anderer regimekritischer Organisationen beziehungsweise Parteien. Zudem leite er Sitzungen der Parteimitglieder und sei zuständig für die Verteilung der DVFZeitschrift innerhalb des Kantons B. . Darüber hinaus habe er
dem Exekutivkomitee der DVF monatlich Bericht zu erstatten. Als Kantonsverantwortlicher würden sein Name und seine Telefonnummer in der DVF-Zeitschrift jeweils auf der letzten oder vorletzten Seite und auf der Internetseite der DVF publik gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer seine Konversion als Privatsache behandelt haben wolle und diesen Umstand im Asylverfahren nicht geltend mache, komme damit dennoch eine politische Haltung zum Ausdruck, da Staat und Religion im Iran eng miteinander verbunden seien.
Die Argumentation des BFM, wonach Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine neue Funktion als Kantonsverantwortlicher für die DVF in gesteigertem Masse exponiert. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das BFM in zahlreichen früheren Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von DVF-Mitgliedern ausgegangen, welche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Darunter seien auch Fälle, bei denen teilweise von einem vergleichbaren beziehungsweise geringeren politischen Profil als demjenigen des Beschwerdeführers auszugehen sei.
17. März 2011 bereits eingehend auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
17. März 2011 (E. 6.2) übereinstimmend mit dem BFM, dass die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde.
Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2005 aktives Mitglied der DVF und war vor seiner Ernennung zum Kantonsverantwortlichen des Kantons B. Verantwortlicher für Propaganda und Publikationen des Kantons B. gewesen (vgl. Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007). Diese Tatsache war bereits Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und wurde aufgrund des geringen exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren als nicht geeignet eingestuft, um eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Auch die zahlreichen Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen und Protestaktionen in Bern und Zürich verbunden mit mehreren Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikationsorgan der DVF sowie der Teilnahme an einem Referat reichten nicht aus, um damit nach Ansicht des Gerichts das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich zu ziehen respektive geltend zu machen, dass er eine bedeutende Führungsfunktion inne hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. E. 6.2 S. 11 f.).
Das gesteigerte exilpolitische Engagement äussere sich gemäss dem Beschwerdeführer nun dahingehend, dass er seit Januar 2011 Kantonsverantwortlicher für den Kanton B. sei und als solcher diverse Aufgaben zu erfüllen habe. Allerdings reicht die Ernennung des Beschwerdeführers zum Kantonsverantwortlichen respektive die Übernahme zusätzlicher Aufgaben innerhalb der DVF entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch nicht aus, um tatsächlich eine Führungsfunktion anzunehmen und den Grad der öffentlichen Exponiertheit seit dem letzten Urteil entscheidend zu verändern. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Rolle bei den Aktionen, an denen jemand teilnahm, über das Mass hinausgeht, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich, dass sich die damit verbundene Funktion des Beschwerdeführers in rein organisatorischen Aufgaben erschöpft (Ansprechperson für die Mitglieder innerhalb des Kantons B. , Leitung von Sitzungen der Mitglieder der DVF im Kanton B. , Zuständigkeit für die Verteilung der DVF-Zeitschrift innerhalb des Kantons). Darüber hinaus nimmt er auch an Demonstrationen und Protestkundgebungen teil und verteilt Flugblätter. Das Engagement des Beschwerdeführers geht damit sicherlich nicht über jenes hinaus, welches viele iranische Staatsangehörige im Rahmen ihrer exilpolitischen Aktionen ausführen. Wie in BVGE 2009/28 erläutert wurde, sind sich die iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst, dass die exilpolitischen Betätigungen vieler iranischer Asylbewerber nach Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehmen respektive intensiviert werden. Deshalb könne auch davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es gerade darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE, a.a.O., E. 7.4.3). In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss seine Publikationstätigkeiten eingestellt habe (vgl. Akten BFM D13/19 S. 11 A: 98 f.), was die angebliche Exponiertheit seiner exilpolitischen Tätigkeit herabsetzt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungspotential wird zudem mit dem am 7. April 2014 beim Ausweiszentrum in B. eingereichten Antrag auf ein Reisedokument für eine Reise in den Iran zu seiner Familie zusätzlich in Frage gestellt. Denn sollte der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden tatsächlich als Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen worden sein und hätte er bei einer Rückkehr dorthin mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen, würde er nicht freiwillig in den Iran zurückreisen. Sein Erklärungsversuch in der Eingabe vom 22. August 2014, wonach es sich hierbei um ein aus sprachlichen Gründen entstandenes Missverständnis handle, er habe ein Reisedokument für die Türkei beantragt, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche und verstehe, wie das Migrationsamt des Kantons
B.
festgestellt hat (vgl. Schreiben des Migrationsamtes vom
27. August 2014 an den Rechtsvertreter), kann vom Beschwerdeführer aufgrund der 14-jährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden, dass er zumindest den Namen seines Heimatund jenem des Nachbarlandes versteht, auf Deutsch sagen und diese unterscheiden kann. Letztlich kann dieser Punkt aber offen gelassen werden, da auch bei Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei hat reisen wollen, damit nicht belegt würde, dass er in seinem Heimatland wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Dass sein Name in der Monatszeitschrift Kanoun und auf der Internetseite der DVF mit seiner Funktion und der Telefonnummer publik gemacht wird (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4 f.), begründet ebenfalls kein gesteigertes Gefährdungspotential, da es sich bei dieser Zeitschrift um eine organisationseigene Publikation handelt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen, wie dies bereits anlässlich des Verfahrens im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. E. 6.2 S. 11).
Weiter macht der Beschwerdeführer basierend auf den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts geltend, dass sowohl das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von DVF-Mitgliedern ausgegangen seien und auch Mitgliedern mit vergleichbarem beziehungsweise gar geringerem politischen Profil als jenes des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätten.
Die in der Beschwerde zitierten Urteile wurden zum Einen teilweise vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 entschieden und zum Anderen sind sie nicht mit dem vorliegenden vergleichbar und entfalten keine präjudizielle Wirkung. Ebenso wenig führen die beiden erwähnten Entscheide des committee against torture (CAT) zu einem anderen Schluss, da darin exilpolitische Tätigkeiten von Exiliranern beurteilt wurden, die - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - aufgrund ihres herausragenden Engagements im Heimatland als staatsgefährdende Politaktivisten in den Fokus der dortigen Behörden gelangt sein dürften und deshalb aktenkundig sind.
Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe explizit darauf hinweist, dass er seine vollzogene Konversion zum Christentum
als Privatsache behandelt haben wolle, kann diesbezüglich auf entsprechende Ausführungen verzichtet werden.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008//34 E. 9.2).
Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.