Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2596/2016 |
Datum: | 29.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Lanka; -lankische; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; -lankischen; Behörde; Behörden; Rückkehr; Vollzug; Verfügung; Person; Akten; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführers; Gefährdung; Gericht; Sinne; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2596/2016
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am ( ) legal im Besitz seines Reisepasses über ( ) und gelangte über ( ) am 24. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im B. um Asyl nachsuchte. Mit Entscheid vom 29. September 2014 wurde er per Zufallsprinzip in ( ) des C. zugewiesen. Am 9. Oktober 2014 erfolgte ( ) die Befragung zur Person (BzP) und am 21. November 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen nach ( ). Am 26. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. Am 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im D. im Distrikt ( ), wo er geboren sei und wo heute noch seine ( ) leben würden. ( ) habe er im Wahlkampf während ( ) oder ( ) die E. unterstützt, indem er ( ) habe. Anlässlich einer Wahlveranstaltung seien er und andere ( ) sowie anwesende Zivilisten von Angehörigen der ( ) angegriffen worden. Dabei habe er sich im Handgemenge den Arm verletzt. Im ( ) habe er anlässlich der jährlich wiederkehrenden Feierlichkeiten zum Heldentag ( ). Nach dem Verlassen des ( ) hätten ihn Soldaten ( ) verfolgt. Er habe auf ein nahegelegenes Grundstück flüchten können, das einer Verwandten von ihm gehört und bei der er Zuflucht gefunden habe. Sein Vater, der von der Verwandten über den Vorfall informiert worden sei, habe ihn abgeholt und zum Haus ( ) in F. gebracht, wo er sich die nächsten ( ) aufgehalten habe. In dieser Zeit seien seine Eltern wiederholt von Soldaten aufgesucht und belästigt worden. Sein Vater sei ( ) worden, zudem habe das Haus seiner Eltern unter ständiger Beobachtung gestanden. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka im ( ) mit dem eigenen Reisepass mit der Hilfe eines Schleppers über ( ) verlassen.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am ( ) an einer Protestkundgebung in ( ) teilgenommen, bei der er mit der Menge mitmarschiert sei und eine Fahne gehalten habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente ( ) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
29. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch das undatierte und gemäss Angaben des Besschwerdeführers vom ( ) von ( ) handschriftlich verfasste Papier nichts zu ändern, gemäss welchem er wegen seines Engagements für die F. und der Aktionen am Heldentag von der sri-lankischen Armee gesucht werde. Zum einen sei dieses Papier seinen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus Sri Lanka auf den ausdrücklichen Wunsch seines Vaters hin ausgestellt worden und von ihm selbst sowie von einem ( ) unterzeichnet. Es habe deshalb keinen offiziellen, sondern vielmehr Gefälligkeitscharakter. Zum anderen seien Bestätigungen dieser Art leicht käuflich erwerbbar. Das Schriftstück sei somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Asylvorbringen zu untermauern. Gleiches gelte auch für die von ihm eingereichte Bestätigung zum Tod ( ) bei einer Bombardierung im Jahr ( ), zumal dieses Schriftstück keinen Bezug zu seinen Asylvorbringen aufweise. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im ( ) mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert über einen offiziellen Grenzübergang verlassen habe, gegen eine behördliche Suche nach ihm.
Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen führte das SEM an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einer Kundgebung seiner Landsleute im ( ) vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum einen habe der Anlass vom ( ) in den internationalen Medien kaum Beachtung gefunden. Es seien im Wesentlichen lediglich auf You Tube Filme vorhanden, die den Anlass dokumentieren würden. Zum anderen hätten an dieser Kundgebung mehrere Hundert Menschen teilgenommen, weshalb es den sri-lankischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen oftmals schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen. Zudem dürfte es auch den sri-lankischen Behörden bekannt sein, dass viele sri-lankische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich im Ausland nach Abschluss ihres Asylverfahrens dadurch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art - wozu auch die Teilnahme an Protestkundgebungen für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art gehörten - nachgehen würden. Die sri-lankischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn ihre Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie von seiner Teilnahme auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Seine Aktivität in Form der Teilnahme an einer Protestkundgebung und deren Publikation im Internet vermöchten daher keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass aufgrund seiner Aktivitäten behördliche Massnahmen in Sri Lanka eingeleitet worden seien. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde.
Des Weiteren sei festzustellen, dass die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, seine Landesabwesenheit und auch die zusätzlich vorhandenen Faktoren wie seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von ( ) Jahren und seine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten insgesamt keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben würden, er müsse bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten „background check“ (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl oder die vorläufige Aufnahme, andernfalls die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beilagen reichte er drei Dokumente ( ) ein und stellte die Originale der zwei Schreiben in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit undatierter und nicht unterschriebener Eingabe (Poststempel vom
4. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Schreiben der ( ) und der ( ) im Original ein.
Am 10. Mai 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 2. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. Oktober 2016 fristgerecht bezahlt.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente zu keiner anderen Beurteilung führen würden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 nach einer summarischen Prüfung der Akten ausgeführt wurde, ist mit dem SEM festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Unterstützung der E. im Wahlkampf ( ) über einen Zeitraum von ( ) und zum in diesem Zusammenhang stehenden Zwischenfall mit Angehörigen der (...) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere erweist sich die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte und konkrete Angaben zum Programm und zum Aufbau der E. , zur Mitgliederzahl der Partei und zu den Namen der Kandidaten, für die er angeblich während der Wahlzeit aktiv Werbung gemacht habe, zu machen, weshalb seine diesbezügliche Tätigkeit nicht geglaubt werden könne, als zutreffend. Des Weiteren ist auch die weitere Schlussfolgerung, vor diesem Hintergrund könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer beim geltend gemachten Zusammenstoss mit Aktivisten der (...) als ( ) verwickelt gewesen sei, und seine Schilderungen zum Ablauf dieses Ereignisses seien auch auf widerholte Nachfragen stereotyp und substanzarm geblieben, weshalb sie nicht den Eindruck eines selbst erlebten Ereignisses vermitteln würden, nach einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung des SEM zum angeblichen Zwischenfall am Heldentag im ( ) mit ungefähr ( ) Soldaten ( ), seine diesbezüglichen Vorbringen seien widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd, und weder das zur Untermauerung dieser Vorbringen eingereichte undatierte Dokument ( ) noch die Bestätigung des Todes ( ) im Jahr ( ) seien geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, erweist sich als zutreffend.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ( ) kann mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach seine diesbezügliche Aktivität mangels entsprechenden politischen Profils insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, subjektive Nachfluchtgründe darzutun, verwiesen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]
E. 8.5.4). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch nur einmal an einer Kundgebung gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, und seine Rolle hat sich dabei auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkt. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4).
Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von ( ) Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten zwar geeignet sein, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei einer Wiedereinreise zu erhöhen, aber es sei dennoch nicht davon auszugehen, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „background check“ hinausgehen würden, als zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Referenzurteil (a.a.O. E. 8) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
Die Beschwerdevorbringen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere lässt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine umfassenden Schilderungen seiner Fluchtgründe jeweils in einem freien Bericht seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht glaubhafter erscheinen und erweisen sich seine Entgegnungen als wenig stichhaltig. Seine Erklärung, er habe den Namen des Führers der Partei ( ) nennen können, vermag nichts an der Feststellung der Vorinstanz zu ändern, er sei nicht in der Lage gewesen, die Kandidaten, die er angeblich unterstützt habe, zu benennen, und von einer Person, die die E. in der umschriebenen Weise unterstützt habe, hätten auch ohne formelle Mitgliedschaft zumindest rudimentäre Kenntnisse erwartet werden dürfen. Unbesehen davon ist festzustellen, dass es sich bei der E. um eine legale Partei handelt, die seit den von der EU als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom
August 2015 ( ), weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel keine Asylrelevanz zukommt. Zudem würde es sich beim Angriff von Angehörigen der (...) auf den Beschwerdeführer sowie andere ( ) und auf bei der Wahlveranstaltung ebenfalls anwesende Zivilisten, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, um Übergriffe Dritter handeln, die nicht dem sri-lankischen Staat angelastet werden könnten.
Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben ( ) sind nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen zu belegen, zumal ersteres inhaltlich lediglich die (vom Verfasser offensichtlich nicht verifizierten) Asylvorbringen des Beschwerdeführers wiedergibt und letzteres bei einer anhaltenden behördlichen Suche nach ihm wohl kaum in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt verfasst worden wäre. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) zur Situation der tamilischen Rückkehrer in Sri Lanka kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Einholen einer Übersetzung des zusammen mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Berichts von ( ) verzichtet werden.
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente
für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf D. im Distrikt ( ). Es kann davon ausgegangen werden, dass er in sein Dorf zurückkehren kann, wo er mit ( ) (vgl. Akten SEM A13/13 S. 4) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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