Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2151/2017 |
Datum: | 07.01.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Eritrea; Wegweisung; Bundes; Ausreise; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Person; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Nationaldienst; Rückkehr; Wegweisungsvollzugs; Heimat; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Vorbringen; Umstände; Akten; Urteil; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 112 BV ;Art. 25 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2151/2017
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am ( ) 2013 beziehungsweise Ende ( ) 2013. Er sei über Äthiopien gereist, wo er sich für etwa sechs Monate aufgehalten habe, und anschliessend im ( ) 2015 vom Sudan über Libyen und Italien am 2. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seiner Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6/11). Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 27. Februar 2017 (Protokoll in den SEM-Akten: B19/22).
Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B. geboren, wo er mit seiner Mutter und ( ) Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt habe; sein Vater leiste Militärdienst. Am ( ) 2013 habe er versucht über die eritreische Grenze zu flüchten. Er sei jedoch in C. von Soldaten aufgegriffen und zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn im Gefängnis D. inhaftiert. Da sich die Wunden von den dort erlittenen Schlägen entzündet hätten und er zudem noch minderjährig gewesen sei, habe man ihn nach einer Woche durch eine Bürgschaft eines Bekannten seines Vaters freigelassen. Bei der Entlassung habe er eine Verwarnung unterschreiben müssen und sei für drei beziehungsweise fünf oder sechs Monate verpflichtet worden, sich jeweils wöchentlich und danach monatlich im Gefängnis zu melden.
Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse abgeschlossen. Nach der Haftentlassung im Jahr 2013 sei er während dem siebten Schuljahr von der Schule verwiesen worden, da er seine Familie bei Arbeiten ( ) unterstützt und deshalb öfters in der Schule gefehlt habe, sowie weil er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Schliesslich sei er am ( ) 2013 beziehungsweise Ende 2013 erfolgreich illegal aus Eritrea ausgereist, da er sich aufgrund des Schulverweises vor einem Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe. Ein Aufgebot habe er jedoch nicht erhalten.
Im Sudan habe er von seiner Familie erfahren, dass Leute vom Staatsschutz E. ihn im Elternhaus gesucht hätten.
Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein, ein Schulzeugnis der sechsten Klasse sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 - eröffnet am 16. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.
Mit Verfügung vom 25. April 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Wegweisung) der Verfügung vom 13. März 2017 sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung eine Verletzung der Untersuchungsund Begründungspflicht. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Die Argumente zum Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als unbegründet. So hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten illegalen Ausreise sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihre Glaubhaftigkeit geprüft und begründet, weshalb es die illegale Ausreise für unglaubhaft halte. Im Rahmen der Vernehmlassung hat es sich ein weiteres Mal - unter dem Blickwinkel der erhobenen Rügen - damit befasst. Im Umstand, dass es nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt hat, sondern nur jene, die ihm wesentlich erschienen, liegt weder eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Auch wurde der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen insgesamt sachgerecht anfechten konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.).
Soweit im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs formelle Rügen erhoben werden, erweisen sich auch
diese als unbegründet. Zum einen ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis seit vielen Jahren nicht von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausging, sondern die Zumutbarkeit, bei Vorliegen begünstigender Umstände, bejahte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8). Inzwischen ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, dass es zur Verneinung einer existenziellen Gefährdung, und damit einer Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserungen in den Lebensbedingungen in diversen Bereichen keiner begünstigenden Faktoren mehr bedürfe (vgl. ebd.
E. 17.2), angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes allerdings in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse, wenn besondere Umstände vorlägen. Zwar ist die Begründung des SEM in Bezug auf (im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung zu erfüllende) begünstigende Umstände kurz ausgefallen; aus der angefochtenen Verfügung geht aber immerhin hervor, dass die Vorinstanz die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig, zur Kenntnis genommen und begünstigende Umstände, insbesondere aufgrund des vorhandenen Beziehungsnetzes, angenommen hat. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, auch diesen Punkt sachgerecht anzufechten.
Zusammenfassend sind keine Gründe für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gegeben. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit als genügend.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog sie insbesondere, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei nach seiner Haft im ( ) 2013 jeweils mit dem Schülerausweis der siebten Klasse nach D. gefahren, um seiner Meldepflicht nachzukommen, obwohl er angegeben habe, das zweite Halbjahr der siebten Klasse nicht besucht zu haben und auch nur einmal einen Schülerausweis für die Dauer eines halben Jahres erhalten zu haben. Zudem habe er nicht klar sagen können, ob sein Schülerausweis während der Meldepflicht bereits abgelaufen sei. Vielmehr habe er sich in ungenaue Angaben zur Dauer seines Schulbesuches der siebten Klasse sowie der Meldepflicht verstrickt.
Ferner habe der Beschwerdeführer in der BzP weder den Aufgriff in
C.
noch die einwöchige Haft sowie die anschliessende Melde-
pflicht im Gefängnis von D. erwähnt. Zwar habe eine verkürzte BzP stattgefunden, weshalb beispielsweise nicht nach Angaben zur Schulbildung oder bisherigen Tätigkeiten gefragt worden sei. Jedoch vermöge dies nicht zu erklären, weshalb er zentrale Asylvorbringen erst in der Anhörung vorgebracht habe. Bezeichnenderweise habe er auch die Besuche des eritreischen Staatsschutzes nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause in der BzP nicht erwähnt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits darüber hätte informiert sein sollen. Da er in der BzP die Fragen nach bisherigen Haftstrafen und nach allfälligen Problemen mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär verneint habe, müssten seine Vorbringen bezüglich des Aufgriffes in C. , seiner Haft und Meldepflicht sowie die nachträglichen Besuche durch den eritreischen Staatsschutz insgesamt als nachgeschoben taxiert werden.
In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vor, er sei nach dem Versuch, Eritrea 2013 illegal zu verlassen, von Soldaten aufgegriffen, zusammengeschlagen und in einem Gefängnis inhaftiert worden und unter der Auflage einer Meldepflicht mittels Bürgschaft freigelassen worden. Folglich sei davon auszugehen, dass er den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe.
Hinsichtlich den nicht vorgebrachten Asylgründen in der BzP entgegnet der Beschwerdeführer, die verkürzte BzP habe inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde gedauert. Gemäss Protokoll sei er bei der Frage nach seinen Gesuchsgründen explizit aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, was er in der Tat gemacht habe und sich auf sechs sehr kurze Sätze beschränkt habe. Da sich der erste Fluchtversuch und die anschliessende Festhaltung durch die eritreischen Behörden einige Zeit vor seiner tatsächlich erfolgten Ausreise ereignet hätten, habe er die damaligen Geschehnisse bei der BzP nicht erwähnt. An der Anhörung habe er jedoch ausführlich, substantiiert, in sich schlüssig und plausibel von seinem ersten Fluchtversuch berichtet. Die diesbezüglichen Vorbringen seien folglich als glaubwürdig (recte: glaubhaft) zu qualifizieren.
In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem insbesondere entgegen, sie habe den Beschwerdeführer bei der BzP darauf aufmerksam gemacht, sich zur Frage nach den Asylgründen kurz zu fassen, da es sich um
eine summarische Befragung gehandelt habe. Diese übliche Vorgehensweise der BzP vermöge in der Anhörung denn auch eine ausführliche Darstellung der Geschehnisse, nicht aber zusätzliche Vorbringen zu erklären. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, alles Wesentliche für sein Asylgesuch im Rahmen der BzP zu erwähnen. Ferner sei ihm aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Aussagen zu den Umständen und Folgen seines ersten Fluchtversuchs nicht zuzustimmen, dass seine diesbezüglichen Aussagen ausführlich, substantiiert, in sich schlüssig und plausibel seien. Gleichzeitig unterlasse es die Beschwerdeschrift, zu den in der Verfügung genannten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Dazu gehöre zum Beispiel eine Desertion aus dem Nationaldienst oder dessen Verweigerung. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Nationaldienst verweigert habe oder daraus desertiert sei. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise - auch wenn an dieser keine begründeten Zweifel bestünden - alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es bestünden tatsächlich kleine Ungereimtheiten bezüglich der Fragen, wie lange sein Schülerausweis gültig gewesen sei, und wann genau er von der Schule verwiesen worden sei. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er in der fraglichen Zeit noch minderjährig gewesen sei. Es sei bekannt, dass bei einem Kind Ereignisse nicht unbedingt chronologisch und mit einem genauen Datum verknüpft im Hirn abgespeichert würden. Zudem habe die Anhörung vier Jahre nach den geschilderten Ereignissen stattgefunden, und es sollte entsprechend Nachsicht gewährt werden, was die Abfrage von Daten betreffe. Aus seinen gesamten Vorbringen gehe hervor, dass er Mühe habe, sich an Daten zu erinnern. Er habe meistens nur ungefähre Zeitangaben gemacht. Es sei vom SEM nicht angebracht, daraus zu folgern, die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 7.1 und 7.3) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Ungereimtheiten zum Schülerausweis und Schulverweis seien auf seine damalige Minderjährigkeit zurückzuführen, überzeugt nicht. Denn im Jahr der geltend gemachten Ereignisse war er bereits ( ) Jahre alt und es darf sehr wohl davon ausgegangen werden, er hätte sich detaillierter an sie erinnern können, hätte er sie tatsächlich erlebt. Auch dass die vorgebrachten Vorfälle im Zeitpunkt der Anhörung bereits vier Jahre zurück gelegen seien, vermag die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen, zumal er in der BzP - welche rund zwei Jahre nach seiner Ausreise stattfand - zentrale Asylvorbringen nicht erwähnte.
Sodann ergeben sich, nebst den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Ungereimtheiten, aus den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Unstimmigkeiten. In der BzP führte er aus, er sei am ( ) 2013 erfolgreich aus Eritrea ausgereist (vgl. A6 Ziff. 5.01 f.). Hingegen machte er in der Anhörung geltend, er habe am ( ) 2013 das erste Mal versucht aus seinem Heimatland auszureisen (vgl. A19 F54 f. und F142) und Eritrea erst im ( ) 2013 endgültig verlassen (vgl. A19 F98 f.).
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Sanktionen, die er an den misslungenen Ausreiseversuch vom ( ) 2013 anknüpft, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5).
Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - nicht glaubhaft zu machen, dass er am ( ) 2013 versucht habe aus Eritrea auszureisen und anschliessend inhaftiert worden sei sowie einer Meldepflicht unterstanden habe. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als glaubhaft erachtet würden, wäre fraglich, ob es sich dabei um zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne der soeben genannten Rechtsprechung (vgl. 8.2) handeln würde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte versuchte illegale Ausreise im Jahr 2013 sowie die damit verbundenen Folgen (Haft und Meldepflicht) glaubhaft zu machen. Demgegenüber erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, aufgrund seines Alters - bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016, E. 13.2 - 13.4).
In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der drohenden Einziehung in den Nationaldienst und der allgemeinen Lage in Eritrea sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung
beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das bereits unter E. 8.2 erwähnte Referenzurteil D-7898/2015, E. 5.1 hin. Demnach hätten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führe (vgl. a.a.O., E. 6.2).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 10.2.1 und 10.2.2 Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten und nach dem unter E. 10.2.3 Gesagten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil
bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 10.2.3). Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ( )-jährigen und gemäss eigenen Aussagen gesunden Mann (vgl. A19 F4), der in Eritrea über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. insb. A6 Ziff. 3.01 und A19 F33 ff.), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt zwar nicht, dass sich die finanzielle Situation für die Familie des Beschwerdeführers als schwierig gestaltet, da sie dessen kranken ( ) pflegen. Jedoch führt diese Tatsache nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da seit dem Urteil D- 2311/2016 zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea keine begünstigenden Faktoren mehr erforderlich sind (vgl. E.
5.2 und 12.3.1). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
Der amtliche Rechtsbeistand hat am 19. April 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 9 Stunden ausweist. Der darin aufgeführte Aufwand von 6 Stunden für die Beschwerderedaktion erscheint angesichts der grösstenteils nicht fallbezogenen Ausführungen überhöht. In Berücksichtigung der Replik vom
24. Mai 2017, welche in der Kostennote nicht enthalten ist, erscheint ein gesamter Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2017, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘032.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘032.50 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.