Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6734/2017 |
Datum: | 09.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Kongo; Wegweisung; Staat; Südafrika; Demokratische; Republik; Vorinstanz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Paris; Spital; Flüchtling; Kongo-Kinshasa; Asylgesuch; Region; Sud-Kivu; Heimatstaat; Uganda; Schweiz; Priester; Sodann; Wegweisungsvollzug; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6734/2017
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Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien A. , geboren am ( ),
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), vertreten durch Marcel Rochaix, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus B. , Provinz Sud-Kivu. Eigenen Angaben zufolge wohnte er zuletzt in C. . Er verliess seinen Heimatstaat am 25. September 2016 und ging nach Uganda. Dort hielt er sich im ( ) in Kampala auf, bevor er am 10. Februar 2017 mithilfe eines gefälschten Visums auf dem Luftweg (mit Zwischenlandung in Addis Abeba) nach Rom reiste. Von dort gelangte er mit einem Lieferwagen bis nach Zürich. Die Einreise in die Schweiz erfolgte am 12. Februar 2017; gleichentags stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2017 hörte ihn das SEM im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 30. Mai 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 1999 oder 2000 in Südafrika gelebt. Aufgrund der dortigen Ausländerfeindlichkeit habe es dann aber Probleme gegeben, weshalb er im Jahr 2015 über die Türkei in die Niederlande gereist sei. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch mit Entscheid vom ( ) September 2015 abgewiesen worden sei. In der Folge sei er Anfang 2016 nach Frankreich gegangen und unter Verwendung eines fremden - möglicherweise gefälschten - Passes von Paris nach E. (Uganda) geflogen und von dort zurück in die Demokratische Republik Kongo gereist. Er habe sich in C. niedergelassen und ein kleines Handelsgeschäft betrieben. Im Zuge dessen habe er einem Priester Motorola-Radios geliefert. Bei der zweiten Bestellung habe dieser ihm gesagt, dass er für John Tshibangu, einen Rebellenführer respektive Oppositionellen, arbeite. In der Nacht vom 8. September 2016 seien dann Soldaten bei ihm und seiner Freundin vorbeigekommen. Sie hätten ihn gefesselt, auf den Boden geworfen und nach seinem Namen gefragt sowie danach, ob er Diamanten bei sich zuhause habe. Ausserdem hätten sie sein Haus durchsucht, ihn sexuell missbraucht und geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Er habe noch mitbekommen, dass sie ihm vorgeworfen hätten, er sei „Mitglied von John Tshibangu“ und würde Informationen über die Regierung weiterverbreiten sowie die Rebellen finanzieren. Sie hätten ihn dann auf einem Lieferwagen mitgenommen. Nach einigen Tagen sei er im Spital von G. wieder zu sich gekommen. Er habe
erfahren, dass ihn Soldaten von Monusco (UN-Mission für die Stabilisierung der Demokratischen Republik Kongo) ins Spital gebracht hätten. Die Soldaten, die ihn misshandelt hätten, seien erst davon ausgegangen, er sei tot. Nachdem sie aber erfahren hätten, dass er noch am Leben sei, hätten sie ihn im Spital gesucht, um ihn umzubringen. Sein Arzt habe ihn gefragt, ob er denn niemanden habe, an den er sich wenden könne. Er habe dann mit dem Priester, dem er die Motorola-Radios geliefert habe, Kontakt aufgenommen. Der Arzt habe ihn aus dem Spital entlassen und zum Priester gebracht, der ihn in einer Kirche versteckt habe. Nach fünf Tagen habe der Priester ihm ein Auto organisiert, mit dem er nach Uganda gelangt sei, wo er schliesslich in Kampala im ( ) als Flüchtling aufgenommen worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Führerschein aus der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) sowie einen Flüchtlingsausweis des ( ) ein.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 30. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Am 11. Dezember 2017 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nach seinem abgelehnten Asylgesuch von den Niederlanden in die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) zurückgeflogen sei. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer während des noch immer andauernden Ausnahmezustands in Paris ohne gültigen Pass in ein Flugzeug habe steigen können. Ausserdem fliege die von ihm genannte Fluggesellschaft KLM gar nicht ohne Zwischenlandung in Amsterdam nach Uganda. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Zwischenlandung entgangen wäre, zumal er sich zuvor mehrere Monate in den Niederlanden aufgehalten habe. Sodann habe er erklärt, er sei in Paris nicht auf die kongolesische oder südafrikanische Botschaft gegangen, um einen Pass zu beantragen, weil dies viel Geld koste und man sich dafür legal in Frankreich aufhalten müsse. Letzteres treffe aber gerade nicht zu, da sich jede Person bei der eigenen Botschaft melden könne, auch ohne Aufenthaltsbewilligung im jeweiligen Land. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung der Reise in den Kongo sei davon auszugehen, dass er gar nicht dorthin gereist sei, sondern sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs in Europa aufgehalten habe. Ausserdem habe er C. fälschlicherweise in der Region Sud-Kivu eingeordnet und wenig über die Geographie in dieser Region Kongos gewusst. Dies deute darauf hin, dass er nicht sehr lange dort war oder womöglich nie in dieser Region gelebt habe. Die unglaubhafte Reise in den Kongo „disqualifiziere“ schliesslich auch seine Asylvorbringen, da sich diese gar nicht ereignet haben könnten. Diese Einschätzung werde durch die nachgeschobenen und widersprüchlichen Angaben zu seinen Asylgründen bestätigt. So habe er an der Anhörung erstmals davon gesprochen, dass er von den Soldaten auch sexuell missbraucht worden sei. Ebenso habe er an der BzP angegeben, er sei nach dem Vorfall vom
8. September 2016 drei Tage bewusstlos gewesen, während er an der Anhörung gesagt habe, dass er am Tag danach wieder erwacht sei. Sodann sei er südafrikanischer Staatsangehöriger und habe in Bezug auf Südafrika keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Südafrika zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Ebenso wenig seien individuelle Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika sprächen. Dieser sei folglich zulässig, zumutbar und möglich.
In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, die Vorinstanz spreche den Asylvorbringen aufgrund von „Bagatell-Indizien“ die Glaubhaftigkeit ab. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer offenbar lediglich eine Übersetzung in Lingala angeboten worden sei, nicht aber in seiner Muttersprache Suaheli, weshalb es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei. So habe der Beschwerdeführer die Frage, ob es bei dem Flug von Paris nach Uganda zu einem Zwischenstopp gekommen sei, in dem Sinne verstanden, dass nach einem Zwischenstopp in Afrika gefragt worden sei. Dies habe er korrekterweise verneint; es treffe aber zu, dass er in Amsterdam habe umsteigen müssen. Sodann sei es nachvollziehbar, dass er sich in Paris nicht bei der kongolesischen Botschaft habe melden können, nachdem er in diesem Staat verfolgt worden sei und gerade deshalb Asyl beantrage. Er hätte damit rechnen müssen, dass er sofort nach seiner Ankunft im Kongo verhaftet und angeklagt worden wäre. Die südafrikanische Botschaft sei auch keine Option gewesen, weil er in den Niederlanden nicht zuletzt deshalb um Asyl nachgesucht habe, weil er in Südafrika an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Im Weiteren treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nur wenig geografische Kenntnisse über die Region Sud-Kivu im Kongo habe. Es sei aber weit hergeholt, dem Beschwerdeführer deshalb die Unglaubhaftigkeit seiner Antworten zu unterstellen. Dieser sei überzeugt gewesen, dass C. in Sud-Kivu liege, da er diese Information so noch zu Zeiten von Mobutu vermittelt bekommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass Kivu aus einer einzigen, nicht unterteilten Region bestehe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt, nachdem er dort schwer misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Letzteres habe er an der BzP nicht erwähnt, da er dort von einer Frau befragt worden und es ihm aus kulturell nachvollziehbaren Gründen unangenehm gewesen sei, darüber zu sprechen. Nachdem er dies seinem Arzt - zu dem er Vertrauen gefasst habe - gegenüber erwähnt habe, habe ihm dieser gesagt, dass er diese Umstände unbedingt darlegen müsse. Zuletzt sei noch zu erwähnen, dass es in Kongo „normal“ sei, einen Führerschein zu besitzen, den man sich für Geld von einem „Agenten“ kaufen könne, der angeblich für „Führerausweise“ zuständig sei. Diesen habe er bei Kontrollen vorweisen können und er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass es sich bei
diesem nicht um ein offizielles Dokument handeln könnte. Er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass dieser Fahrausweis völlig legal sei.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl eingangs der Anhörung als auch der BzP erklärte, dass er die Dolmetscherin respektive den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A32, F1 sowie A9, S. 2). Am Ende der Befragungen bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift, dass diese in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei aufgrund des Umstandes, dass nur eine Übersetzung in Lingala durchgeführt worden sei, offensichtlich zu Missverständnissen gekommen, greift somit ins Leere. Verständigungsprobleme hätte der Beschwerdeführer schon bei Befragung ansprechen können und bei der Rückübersetzung hätte er allfällige Unklarheiten ausräumen können. Ausserdem wurde er bei der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft KLM wohl kaum direkt von Paris nach Uganda fliege. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob es zu einer Zwischenlandung gekommen sei (vgl. A32, F52 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage dahingehend hätte verstanden werden können, ob es zu einem Zwischenstopp in Afrika gekommen war. Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass er sich in Paris nicht bei der kongolesischen Botschaft gemeldet habe, weil er von diesem Staat verfolgt werde und befürchtete, er werde bei der Rückkehr umgehend festgenommen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, fand die vorliegend geltend gemachte Verfolgung durch den kongolesischen Staat doch erst statt, nachdem der Beschwerdeführer von Paris in seinen Heimatstaat zurückgereist war. Er bringt sogar vor, nach seiner Rückkehr noch mehrere Monate unbehelligt in C. gelebt und in dieser Region ein Handelsgeschäft geführt zu haben. Zu den mangelhaften geografischen Kenntnissen des Beschwerdeführers über die Region ist anzumerken, dass die Provinzen Nordund Sud-Kivu bereits seit 1988, mithin während der Herrschaft von Mobutu, aufgeteilt worden waren. Nachdem der Beschwerdeführer in Sud-Kivu (B. ) geboren sein soll, die Schule in Nord-Kivu (F. ) absolviert und längere Zeit dort gelebt haben will, erscheint es doch erstaunlich, dass er den Unterschied zwischen diesen beiden Provinzen nicht kennt.
Nach dem Gesagten erweisen sich die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen für die unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers als wenig überzeugend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Rückreise in den Kongo unter den geltend gemachten Umständen nicht
glaubhaft erscheint. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weitere Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So erscheint es äusserst seltsam, dass Soldaten den Beschwerdeführer in C. halbtot geschlagen haben sollen und er einige Tage später in einem Spital im rund 100 km entfernten G. (Luftlinie; auf dem Strassenweg beträgt die Distanz mehr als 200 km) wieder zu sich gekommen sein soll. Sodann führte er an der Anhörung aus, er habe das Spital verlassen, indem ihn der behandelnde Arzt zum Priester mitgenommen habe, wo er sich dann in einer Kirche fünf Tage versteckt habe. Am fünften Tag sei er dann nach Kampala gegangen, über den Grenzübergang bei H. (A32, F58, S. 10). Kurz darauf wurde er gefragt, was genau der Priester gemacht habe im Zusammenhang mit seinem Verschwinden aus dem Spital. Hierauf antwortete er, dass dieser alles mit dem Transport organisiert habe und ihn abgeholt habe in der Kathedrale von C. , in welcher er fünf Tage geblieben sei. Darauf angesprochen, dass er an der BzP erwähnt habe, er sei fünf Tage in der Kirche von G. gewesen und nicht in C. , meinte der Beschwerdeführer, dass er vom Spital in die Kirche von G. und von dort in die Kathedrale nach C. gegangen sei (vgl. A32, F91 f.). Diese Erklärung überzeugt ebenfalls nicht, zumal sich der Grenzübergang von H. - den er gemäss eigenen Angaben passierte - in der Nähe von G. befindet. Wäre er vor der Ausreise zuletzt in C. gewesen und von dort nach Kampala gereist, so hätte ihn sein Weg kaum bei H. über die Grenze geführt, da dies einen massiven Umweg dargestellt hätte.
Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen konnte - seinen südafrikanischen Pass habe er vor der Einreise in die Niederlande zerstört und der kongolesische sei ihm in der Türkei abhanden gekommen (vgl. A32, F41 sowie A9, Ziff. 4.02) - sowie dass er gegenüber den niederländischen Behörden erst eine falsche Identität angab (vgl. A9, Ziff. 2.06 sowie A34) und in der Schweiz einen höchstwahrscheinlich gefälschten Führerausweis (vgl. A8) zu den Akten reichte, lassen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Rückreise in die Demokratische Republik Kongo als auch zu den angeblichen Vorfällen nach seiner Rückkehr erhebliche Widersprüche enthalten, unplausibel erscheinen und mithin nicht
glaubhaft sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist - jedenfalls nicht auf die von ihm dargelegte Weise
- und dass sich dort die geschilderten Verfolgungshandlungen ereignet haben. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m. w. H.).
In Bezug auf einen Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) ist festzuhalten, dass dieser von der Vorinstanz nicht geprüft wurde. Sollte der Vollzug der Wegweisung in diesen
Staat in Betracht gezogen werden, so wäre genauer zu beleuchten, ob allenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere Unzumutbarkeit, vorliegen. Im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) auszuschliessen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch auch Staatsbürger von Südafrika. Er lebte gemäss eigenen Angaben seit 1999 oder 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in diesem Staat, war mit einer Südafrikanerin verheiratet und hat mit ihr zusammen einen Sohn (geb. [ ]). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sei er könne nicht nach Südafrika zurück, nachdem er Opfer einer xenophoben Attacke geworden und Aggressionen ausgesetzt gewesen sei. Dies könne jederzeit wieder vorkommen. An die Polizei könne er sich nicht wenden, da er als Ausländer - trotz seiner Staatsangehörigkeit - nicht ernst genommen würde (A32, F85 ff.). Die blosse Möglichkeit, Opfer eines ausländerfeindlichen Angriffs zu werden, reicht aber nicht aus, um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darzustellen, zumal er in diesem Zusammenhang offenbar nicht einmal versucht hat, sich an die Sicherheitskräfte zu wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Südafrika rund 15 Jahre gelebt und gearbeitet hatte und keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Somit erscheint der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika sowohl zumutbar als auch zulässig.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 11. Dezember 2017 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) wird im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand:
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