Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5133/2014 |
Datum: | 07.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Wegweisung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Recht; Vollzug; Heimatstaat; Schweiz; Vorbringen; Jezide; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Armenien; Bundesamt; Jeziden; Grenze; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Kostenvorschuss; Georgien; Desertion; Verfahrenskosten; Beschwerdeeingabe; Beweis; Ausländer |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5133/2014
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter.
, geboren ( ; BF 2), und deren Kinder
, geboren ( ),
, geboren ( ),
, geboren ( ), Armenien,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N ( ) .
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 aus ihrem Heimatstaat auf dem Landweg ausreisten und am 24. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M. um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. Juli 2014 im EVZ M. sowie der Anhörungen vom 15. August 2014 zu den Asylgründen durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Jeziden aus Armenien, wo sie seit der Heirat im Jahre 2002 gemeinsam im Dorf N. gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2001 den obligatorischen Militärdienst absolviert und danach immer wieder zu Wiederholungskursen aufgeboten worden sei,
dass er am 2. Juni 2014 von der Militärpolizei zu Hause abgeholt, zu einem Wiederholungskurs nach Berg-Karabach gebracht worden und in der Nähe zur aserbaidschanischen Grenze stationiert gewesen sei,
dass er als Jezide von seinen Vorgesetzten besonders schlecht behandelt, beispielsweise verprügelt worden sei, nachdem er einen Befehl, auf aserbaidschanischem Territorium Aufklärungsdienst zu leisten, verweigert habe,
dass er drei Tage danach, am 15. Juni 2014, mit seinem Vater telefoniert und noch in derselben Nacht Fahnenflucht begangen habe, indem er die Front gewechselt und sich aserbaidschanischen Soldaten ergeben habe,
dass ihn, nachdem er eine Nacht in einer Zelle verbracht habe, zwei aserbaidschanische Offiziere an die Grenze zu Georgien chauffiert und dort freigelassen hätten,
dass er in Georgien auf seine Familienangehörigen gewartet habe und nach dem Zusammentreffen mit ihnen in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei der Probleme ihres Mannes wegen ausgereist und befürchte, es stünden ihr angesichts der Desertion ihres Mannes einerseits mit den Militärbehörden und andererseits mit den armenischen Nachbarn Schwierigkeiten bevor,
dass sie am 15. Juni 2014 aufgrund eines Anrufs des Beschwerdeführers bei ihrem Schwiegervater von dessen Desertion erfahren und in der Folge ihren Wohnort gemeinsam mit den Kindern und den Schwiegereltern verlassen habe,
dass sie fünf Tage bei Bekannten untergekommen seien, bevor sie in der Nacht auf den 20. Juni 2014 nach Georgien ausgereist seien, wo ihr Ehemann auf sie gewartet habe,
dass sie zwar nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, doch seien Jeziden in Armenien generell eine unerwünschte Minderheit und würden daher von der Bevölkerung diskriminiert,
dass es seitens von Drittpersonen wegen ihrer Religion zu verbalen Belästigungen und kleinen Schikanen im Alltag gekommen sei, doch sei es ausser einer Tätlichkeit bei einem Nachbarstreit nie zu gewalttätigen Übergriffen gekommen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Frage, wann er Armenien verlassen habe, in diverse Widersprüche verstrickt,
dass seine Eltern wie auch seine Ehefrau und Kinder am 20. Juni 2014 über die Grenze nach Georgien gelangt sein wollten, was angesichts widersprüchlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausreisetag die Vermutung aufkommen lasse, der Beschwerdeführer könne allenfalls zusammen mit ihnen ausgereist sein,
dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren in Bezug auf das Telefongespräch vom 15. Juni 2014 in diverse Widersprüche verstrickt habe,
dass er auch widersprüchliche Angaben zu den Wiederholungskursen gemacht habe,
dass er seine Vorbringen insoweit nicht substanziiert habe darlegen können, als er beispielsweise die Konsequenzen der Befehlsverweigerung nicht detailliert und differenziert habe darlegen können,
dass er nicht zuletzt auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, von wo aus er desertiert sei,
dass seine Beschreibung des Stützpunkts selber allgemein gehalten und stereotyp ausgefallen sei, und er ausserdem nicht habe angeben können, in welcher Einheit er zu diesem Zeitpunkt eingeteilt gewesen sei, sondern stattdessen lediglich kundgetan habe, es sei wahrscheinlich die Infanterie gewesen,
dass gesamthaft betrachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Desertion vom 15. Juni 2014 mit zu vielen Widersprüchen und unsubstanziierten Angaben versehen seien, um glaubhaft zu erscheinen,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht überschritten,
dass zudem gemäss Kenntnis des BFM nicht davon auszugehen sei, die Jeziden in Armenien würden keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur erhalten, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der allgemeinen Diskriminierung der Jeziden im von ihr beschriebenen Ausmass nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art 3 AsylG (SR 142.31) zu betrachten seien,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 (recte: 10. September 2014) aufzuheben und in der Folge den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 110a AsylG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei ihnen ein Anwalt nach ihrer Wahl zu bestellen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 die Gesuche um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit demjenigen ihrer Eltern (D-5129/2014) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies,
dass er die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am
26. September 2014 leisteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 eine zweite Beschwerdeeingabe einreichen liessen, wobei sie zwei zusätzliche Beschwerdebegehren stellten: Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheids N 622 537 dahingehend abzuändern, dass dieser folgendermassen laute: "Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft." Des Weiteren sei die Dispositivziffer 2 abzuändern und habe folgendermassen zu lauten: "Die Asylgesuche werden gutgeheissen und es wird den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt",
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingaben, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht reformatorischen Charakter haben, weshalb die Beschwerdebegehren 2 und 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2014 sinngemäss als Anträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl entgegen genommen werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt und die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen oder zusätzliche Abklärungen zu treffen,
dass der Beschwerdeführer 1 auf einen achtjährigen Schulbesuch zurückblicken kann (A3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb die Berufung auf einen tiefen Bildungsstand, der ursächlich für die Unstimmigkeiten sein soll, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen selbst Analphabeten ohne Weiteres in der Lage sind, selbst erlebte Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar vorzubringen, weshalb die Berufung auf formale Bildung auch im Falle der Beschwerdeführerin 2 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einund derselben Anhörung insofern widersprüchlich äusserte, als er zunächst davon sprach, Ausgangspunkt der Desertion sei O. gewesen, während er demgegenüber später im gleichen Zusammenhang von einem Stützpunkt in der Nähe der aserbaidschanischen Grenze, zwei Autostunden von O. entfernt, sprach (A8/15 F4 S. 2, F21 - F25 S. 6),
dass der Vater des Beschwerdeführers geltend machte, sein Sohn habe ihn am 15. Juni 2014 angerufen und dahingehend informiert, er sei nach Aserbaidschan gegangen, während der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch demgegenüber noch von armenischem Territorium aus geführt haben will (A8/15 F7 - F10 S. 5),
dass das Vorbringen, aserbaidschanische Soldaten hätten den Beschwerdeführer zur georgischen Grenze gebracht und auf freien Fuss gesetzt, angesichts der tatsächlichen Verhältnisse Mitte Juni 2014 als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen ist,
dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vom 11. September und 10. Oktober 2014 demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass es sich indessen erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere weiterhin über ein ausreichendes soziales Netz im Heimatstaat verfügen (A4/10 Ziff. 3 S. 5, A3/10 Ziff. 3 S. 5), der Beschwerdeführer 1 über eine gute Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt und denjenigen der übrigen Familienmitglieder auch in Zukunft als Viehzüchter bestreiten kann (A3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4),
dass die Eltern des Beschwerdeführers 1 gleichzeitig in den Heimatstaat zurückreisen können,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Familie als vermögend charakterisiert hat (A12/9 F9 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, der Familie stehen im Heimatstaat, gemessen an armenischen Massstäben, ausreichende Ressourcen zur Verfügung,
dass des Weiteren davon auszugehen ist, auch Jeziden geniessen Rechtsschutz im Heimatstaat, weshalb es ihnen zuzumuten ist, solchen Schutz nötigenfalls in Anspruch zu nehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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