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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-5125/2007

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-5125/2007

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-5125/2007
Datum:17.08.2007
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Verfügung; Recht; Vollzug; Kosovo; Schweiz; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Asylverfahren; Heimat; Abklärung; Urteil; Vorinstanz; Erwägung; Asylgesuch; Minderheit; Vollzugs; Erwägungen; Verfahren; Ashkali; Heimatland; Abklärungen; Schweizerische; Ethnie; Familie; Entscheid; Akten
Rechtsnorm: Art. 109 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung IV D-5125/2007

wet/f rr

Urteil vom 17. August 2007

Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Zoller Gerichtsschreiberin Frey

A._______, Serbien,

vertreten durch Dr. Stephane Laederich, B._______,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 24. Juli 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein Ashkali aus der Gemeinde C._______, Kosovo, am 26. Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 11. August 2004 ablehnte,

dass gegen den mit dieser Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug am 30. August 2004 eine Beschwerde erhoben wurde,

dass das BFM während des Beschwerdeverfahrens auf Vernehmlassungsstufe im Heimatland des Beschwerdeführers Abklärungen vornehmen liess und das Schweizerische Verbindungsbüro in D._______ am 1. Dezember 2005 einen Bericht abgab,

dass dem Beschwerdeführer von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am

9. Dezember 2005 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,

dass die ARK mit Urteil vom 24. August 2006 die Beschwerde abwies,

dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2007 erneut illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im E._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,

dass er dort am 14. Juni 2007 befragt sowie am 2. Juli 2007 durch das BFM direkt angehört wurde,

dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe am 22. Oktober 2006 die Schweiz verlassen und sich in der Folge in F._______ bei einem Verwandten aufgehalten,

dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei und gegenüber dem ersten Asylverfahren keine neuen Gründe habe,

dass er für sich in seiner Heimat keine Zukunft sehe, weil er dort keine Arbeit finde und die Lage der Roma schlecht sei,

dass er sich davor fürchte, im Kosovo danach gefragt zu werden, ob er sich seit seiner Ausreise vor drei Jahren womöglich in Serbien aufgehalten habe,

dass das BFM am 6. Juli 2007 eine Anfrage an das Schweizerische Verbindungsbüro in D._______ richtete und dieses am 18. Juli 2007 antwortete,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylgesuch sei wegen fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden,

dass sich der Beschwerdeführer, der nicht nach Hause zurückgekehrt sei, auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze, weshalb den Aussagen keine Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes beigemessen werden könne,

dass zudem die angeführten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Kosovo als allgemeine Nachteile nicht asylrelevant seien,

dass eine konkrete Gefährdung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden könne,

dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben und der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet sei,

dass die Rückkehr des der Minderheit der albanischsprachigen Ashkali angehörenden Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar sei, zumal sich dort die Sicherheitssituation seit dem Jahre 2005 noch einmal verbessert habe,

dass aktuelle Abklärungen des BFM im Kosovo eine gegenüber dem ersten Asylverfahren in der Schweiz unveränderte Situation für die Familie des Beschwerdeführers in der Gemeinde C._______ ergeben hätten,

dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge und auch mit geringer Schulbildung keine Hinweise darauf bestünden, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage, eine eigene wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufzubauen,

dass darüber hinaus die Familie von im Ausland lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuches in Anwendung von Art. 112 Abs. 4 AsylG zu verzichten, und es sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten darf, weshalb auf den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt

- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde einzig gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug richtet,

dass im vorliegenden Verfahrens somit zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist,

dass das BFM im Kosovo Abklärungen vornahm und deren Ergebnis in seiner Verfügung aufnahm, ohne dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren,

dass - auch wenn in der Beschwerde dieser Mangel nicht gerügt wird - von Amtes festzustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör verletzt hat,

dass sich indessen eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vorliegend nicht rechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zum damaligen Abklärungsergebnis äussern konnte und die neuen Abklärungen keine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Situation im persönlichen Umfeld im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben haben und es sich demnach nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt,

dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob eine erneute Abklärung überhaupt notwendig war,

dass im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist,

dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf Berichte der Rroma Foundation und verschiedener internationaler Organisationen gegen den Vollzug der Wegweisung einwendet, weder UNMIK noch KFOR seien in der Lage, die Sicherheit von rückkehrenden Angehörigen von Minderheiten zu gewähren,

dass indessen der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen würde, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt, substanziiert anzugeben, inwiefern er eine konkrete Gefährdung befürchtet,

dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es sei beispielsweise gefährlich, auf der Strasse Romanes zu sprechen, vorliegend unbeachtlich ist, da der Beschwerdeführer Albanisch als seine Muttersprache bezeichnete und zu Protokoll gab, er habe nur wenig Romanes-Kenntnisse (vgl. A1/7, S. 2 und B1/8, S. 2),

dass er in seiner Rechtsmitteleingabe einräumt, im zweiten Asylverfahren gebe es keine neuen Verfolgungen, die in Betracht zu ziehen wären, hingegen sei es eine Tatsache, dass er aufgrund seiner Ethnie von Albanern verfolgt, bedroht und zur Flucht gezwungen worden sei,

dass indessen festzustellen ist, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Übergriffe durch Albaner in Bezug auf Art. 3 EMRK mangels hinreichender Intensität als nicht relevant beziehungsweise wegen vager Schilderungen als nicht glaubhaft bezeichnet wurden (vgl. ARK-Urteil vom 24. August 2006, E. 5.1).

dass zudem bereits die erste Abklärung im Heimatland des Beschwerdeführers ergab, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit Angehörigen der albanischen Ethnie in ihrem Quartier angab,

dass demzufolge der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist,

dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo auf die von der ARK entwickelten Kriterien zu verweisen ist, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 10),

dass gemäss dieser Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist, sofern eine Einzelfallabklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales beziehungsweise

verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt zu erachten sind,

dass aufgrund dieser Kriterien bereits die ARK in ihrem Urteil vom 24. August 2006 die Voraussetzungen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für den Beschwerdeführer als erfüllt bezeichnete und diesen Erwägungen nichts beizufügen ist, zumal es der Beschwerdeführer, der in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo darlegt, unterlässt zu begründen, inwiefern es konkrete Gründe gibt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,

dass auch zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers, insbesondere im Kosovo, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der in der Landwirtschaft tätig war, weshalb davon auszugehen ist, er werde - auch in Anbetracht, dass ihm von im Ausland lebenden Familienangehörigen Hilfe gewährt werden kann - nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er nur über eine geringe Schulbildung verfügt,

dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos - ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)

    • die Vorinstanz, E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)

    • den E._______ (per Telefax)

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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