Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4478/2010 |
Datum: | 20.09.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Lanka; Schweiz; Flüchtling; Wegweisung; Beschwerdeführers; Rück; Verfolgung; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Verfügung; Person; Rückkehr; Ehefrau; Situation; Flüchtlingseigenschaft; EMARK; Recht; Ausländer; Heimat; Asylgesuch; Brüder; Ausreise; Colombo; Vollzug; Furcht; Sicherheit; Behandlung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4478/2010
law /bah/cvv
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer, gegen
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz erstmals am 9. April 1991 um Asyl nach. Am 1. Juni 1995 zog er sein Asylgesuch zurück. Das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) schrieb dieses mit Abschreibungsverfügung vom 7. August 1995 als gegenstandslos geworden ab. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am
9. Oktober 1995.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 10. Januar 2008 und gelangte am 29. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
Bei der Kurzbefragung vom 4. Mai 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2002 nach B.__________ gezogen und habe dort zusammen mit seiner Ehefrau ein Textilgeschäft betrieben. Im März 2007 sei er von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gezwungen worden, ein Training zu absolvieren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes hätten ihn die LTTE nach einer Woche weggeschickt. Da die Situation sich in Sri Lanka verschlechtert habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Seine Ehefrau habe ihm bei den LTTE eine Erlaubnis für die Reise nach Colombo besorgt.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 - eröffnet am 21. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und be - antragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 29. April 2009 sei gutzuheissen. Eventualiter sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel beigelegt (vgl. Beschwerde S. 9).
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Am 10. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein zureichen. Dieses beantragte in seiner vom 11. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Verfügung vom 17. August 2010 vom Instruktionsrichter einge - räumten Replikrecht Gebrauch und hielt in seiner Stellungnahme vom
September 2010 an seinen Anträgen fest.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An - schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr - scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor - bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb - lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BFM führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, der seit 1983 andauernde Bürgerkrieg sei zu Ende gegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE ein Training absolviert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er ernsthafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Er habe keine kon - kreten Gegebenheiten geltend gemacht, die darauf schliessen liessen. Seine Furcht vor künftigen Nachteilen sei aus objektiver Sicht asyl - rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte sich auch in einem anderen Teil Sri Lankas niederlassen können, da nicht davon auszugehen sei, er hätte landesweit mit Verfolgung zu rechnen gehabt.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei nie für die LTTE tätig gewesen, sei offensichtlich unzutreffend. Dies könne dem BFM indessen nicht zum Vorwurf gereichen, da es von ihm falsch informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit rund 20 Jahren für die LTTE gearbeitet. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz von 1991 bis 1995 habe er für diese gearbeitet. Er sei nach Sri Lanka zurück - gekehrt, weil die LTTE dies von ihm verlangt habe; er habe für diese Warentransporte ausgeführt. Seine drei Brüder hätten Sri Lanka verlassen müssen, weil sie seinetwegen von den Regierungskräften verfolgt worden seien. Sein Bruder C. ________, der in den USA Asyl erhalten habe, bestätige in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010, dass er seinetwegen von den Sicherheitskräften schikaniert, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Bruder D.__________ bestätige in einem Schreiben vom 2. Juni 2010 ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig gewesen sei, weshalb er zusammen mit seiner Familie nach Indien habe fliehen müssen. Das gleiche Schicksal sei seinem Bruder E.__________ widerfahren, was dessen Schreiben vom 2. Juni 2010 zu entnehmen sei. Dem Länder - bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2009 sei zu entnehmen, dass alle Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien oder diesbezüglich unter Verdacht stünden, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Seine drei Brüder hielten in deren Schreiben fest, dass er mit dem Tod zu rechnen hätte, falls er nach Sri Lanka zurückkehren würde. Einem Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, F. _______, vom 30. Mai 2010 sei zu entnehmen, dass die Sicherheitskräfte von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE Kenntnis hätten. Diese er kundigten sich bei ihr stets nach seinem Verbleib. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Auffassung des BFM habe der Beschwerdeführer mit Sicherheit mit landesweiter Verfolgung zu rechnen. Es sei bekannt, dass er jahrelang für die LTTE gearbeitet habe, und aufgrund seiner exponierten Stellung landesweit dem Risiko ausgesetzt sei, gefangen genommen, gefoltert und getötet zu werden. Ergänzend sei zu er - wähnen, dass er unter der derzeitigen Situation psychisch stark leide.
Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, niemals politisch tätig gewesen zu sein und nichts mit den Be wegungen zu tun gehabt zu haben. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens habe er behauptet, im Jahr 2007 zwangsweise mit den LTTE in Kontakt gekommen zu sein. Er habe ausdrücklich verneint, in Sri Lanka jemals politisch tätig gewesen zu sein. Es sei nicht nach vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde be - haupte, über zwanzig Jahre lang für die LTTE gearbeitet zu haben. Die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde seien sehr vage und allgemein. Dass er im heutigen Zeitpunkt wegen seines Einsatzes für die LTTE mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, bleibe somit eine reine Behauptung, die durch nichts belegt werde. Die Schreiben seiner Brüder und seiner Ehefrau seien sehr vage formuliert und müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert betrachtet werden. Aus dem beigelegten Bericht der G.__________ vom
6. Januar 2010 gehe hervor, dass er unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leide. Gemäss dem ersten Ab klärungsgespräch vom November 2009 habe er in der Schweiz isoliert und einsam gelebt und sei bei der Arbeitssuche auf Schwierigkeiten gestossen. Zudem habe er nichts über den Verbleib seiner Familie gewusst. Seine Situation habe sich in der Zwischenzeit etwas verbessert. Er habe eine Arbeitsstelle gefunden und lebe nicht mehr allein in seiner Wohnung. Ferner habe er offenbar wieder Kontakt zu seiner Familie gefunden.
In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM bestreite erstaunlicherweise nach wie vor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE gewesen sei. Er habe sehr grosse Angst davor gehabt, ernsthaften Repressalien ausgesetzt zu werden, wenn entsprechende Kreise von dieser Tatsache erführen. Er habe in der Beschwerde ein - gehend und detailliert aufgezeigt, dass ihm eine Rückkehr nach Sri Lanka unter keinen Umständen möglich und zumutbar sei. Dies werde durch die beigelegten Medienberichte untermauert. Es sei in keiner Weise einzusehen, weshalb auf die eingereichten Schreiben der Brüder und der Ehefrau nicht abgestellt werden könnte. Die Geschwister des Beschwerdeführers und seiner Mutter hätten unab - hängig voneinander seine Situation zu Papier gebracht und aufgezeigt, in welcher Situation er sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka be - finden würde. Es sei nicht einzusehen, weshalb diverse Personen bewusst die Unwahrheit niederschreiben sollten. Da die LTTE aufgelöst worden sei, könne er keine weiteren Beweismittel von Ange - hörigen der Bewegung auflegen. Kein einziges Mitglied der LTTE sei bereit, eine entsprechende Bestätigung auszustellen, da es in der Folge ebenfalls vom Staat verfolgt würde. Er befinde sich nach wie vor
in ärztlicher Behandlung und es sei nicht absehbar, dass diese in Bälde abgeschlossen werden könne.
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verf - älschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen - satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt - würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Das BFM führt in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erstmals im Be - schwerdeverfahren geltend macht, während über zwanzig Jahren für die LTTE tätig gewesen zu sein. Die Erklärung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer sehr grosse Angst gehabt habe, ernsthaften Repressalien ausgesetzt zu werden, wenn entsprechende Kreise von dieser Tatsache Kenntnis erhalten würden, vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - enge Verbindungen zur LTTE gehabt, hätte er wissen müssen, dass tat - sächliche Mitglieder dieser Bewegung in der Schweiz Schutz vor ihnen in Sri Lanka drohender menschenrechtswidriger Behandlung erhalten. In diesem Zusammenhang wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziierte und detaillierte sowie allenfalls überprüfbare Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE gemacht hätte, was indessen gänz - lich unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der insgesamt vier Befragungen, die in den beiden Asylverfahren durch geführt wurden, nicht geltend gemacht, für die LTTE tätig gewesen zu sein und hat seine Aussagen jeweils unterschriftlich als vollständig und der Wahrheit entsprechend bestätigt (act. A1/6 S. 4, A4/6 S. 5, B1/9
S. 7, B8/17 S. 16). Dabei muss er sich grundsätzlich behaften lassen.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aufgrund der schriftlichen Bestätigungen der drei Brüder und der Ehefrau des Beschwerdeführers sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg für die LTTE gearbeitet habe, überzeugt nicht. Bei den beiden vom 2. Juni 2010 datierenden Schreiben der Brüder D. ________ und E.__________, die in Indien leben sollen, handelt es sich offensichtlich um vorbereitete und diesen zur Unterschrift vor - gelegte, wortwörtlich identische Bestätigungen, denen jegliche Indivi - dualität abgeht. Das Schreiben des angeblich in den USA lebenden Bruders C. ________ datiert ebenfalls vom 2. Juni 2010. Er schildert relativ ausführlich die Geschehnisse in Sri Lanka und behauptet, er habe Sri Lanka wegen den Aktivitäten des Beschwerdeführers verlassen müssen. Während in der Beschwerde lediglich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe für die LTTE Warentransporte durchgeführt, glaubt C.__________, obwohl sie jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten, zu wissen, dass er an den Befreiungskämpfen teilgenommen habe und Mitglied der LTTE gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers schildert in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2010 in eindrücklicher Weise die Angriffe der sri-lankischen Armee und deren Folgen für die Zivilbevölkerung und gibt an, sie, ihre Kinder und ihre Schwiegermutter hätten im Oktober 2008 (im englischen Originaltext heisst es "around october 2008) während dieser Wirren ihren Ehemann aus den Augen verloren. Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt indessen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, der vorbrachte, seine Ehefrau habe bei den LTTE die Erlaubnis für ihn erwirkt, nach Colombo gehen zu können, da es ihm schlecht gegangen sei (act. B1/9 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte zudem aus, er habe Sri Lanka im Januar 2008 verlassen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten hat das BFM zu Recht den Schluss gezogen, dass den Bestätigungsschreiben Gefälligkeitscharakter zukommt. Angesichts des vorstehend Gesagten kann auch dem Schreiben eines gewissen H.__________, gemäss dem die Angehörigen des Beschwerdeführers in dessen Ha us lebten und die Sicherheitsbehörden sich dort nach ihm erkundigten, kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden.
Dem Abklärungsbericht der G.__________ vom 6. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber den ärztlichen Vertrauenspersonen, die einer strikten Geheimhaltungspflicht unterliegen, keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit für die LTTE gab. Beim Gespräch mit den Ärzten habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Jahr 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine damalige Frau verstorben sei. Auch dies widerspricht seinen Angaben in der Beschwerde, er sei auf Geheiss der LTTE nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dem Abklärungsbericht kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ängsten, er könnte wegen seiner angeblichen Zugehörigkeit zur LTTE verfolgt werden, erkrankt war. Vielmehr standen seine psychischen Probleme in Zusammenhang mit einer gewissen Einsamkeit in der Schweiz, Prob - lemen bei der Stellensuche und der Ungewissheit über das Schicksal seiner Angehörigen.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist übereinstimmend mit dem BFM der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mit - gliedschaft bei den LTTE zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün - deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be - stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit - punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs - furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu - gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be - rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Beeinträchtigungen, denen der Be - schwerdeführer im Rahmen des lange andauernden Bürgerkriegs zweifellos ausgesetzt war (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im Abklärungsbericht der G.__________ vom 6. Januar 2010 auf S. 2), nicht geschlossen werden kann, er sei in Sri Lanka nach seiner Rückkehr asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist es - wie vorstehend unter E. 5 ausgeführt - nicht gelungen, ein persönliches Engagement für die LTTE zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe im März 2007 eine Woche lang zwangsweise ein Training bei den LTTE absolviert, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe deshalb Verfolgung, da die sri-lankischen Sicher - heitsbehörden von diesem Umstand höchstwahrscheinlich keine Kenntnis erlangt haben und der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme gerade nicht in der Lage gewesen sein soll, an Einsätzen der LTTE teilzunehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel, die sich zur Hauptsache mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus - einandersetzen, einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sach - verhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein - heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich - tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus - länders in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über - einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau - same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch - licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be - schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde - führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-AntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vor stehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft gerade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunfts - staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nordoder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nordoder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders be - günstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aus sichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). Die sri-lankische Regierung hat zwar Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen ver - kündet hat. Aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen werden in Colombo offenbar weiterhin als ernsthaftes Sicherheitsrisiko ange - sehen, weshalb für solche Personen aufgrund verschärfter Sicher - heitsmassnahmen nach wie vor ein erhebliches Risiko besteht, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden. Es ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, welche Auswirkungen der militärische Sieg der Regierung über die LTTE für die tamilische Bevölkerung konkret zur Folge hat und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz vor seiner Ausreise in B.__________ (Nordprovinz), wohin eine Rück - führung als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge sicherte Einkommensund Wohnsituation voraussetzt.
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer selbst stammt ursprünglich aus dem Distrikt I.__________ und somit aus einer Provinz, in die die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1995 habe er bis 2002 in der Zentralprovinz gelebt (zunächst in J. _________, danach in K.__________). Erst danach habe er in der Nordprovinz Wohnsitz genommen. Er betrieb ein Lebensmittelgeschäft, war als Händler tätig und führte zusammen mit seiner Ehefrau schliesslich ein Textilgeschäft. Auch von der Nordprovinz aus sei er jeweils nach Colombo gegangen, um dort Waren einzukaufen. Vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Ohne dass diesem Umstand vorliegend entscheidwesentliche Bedeutung zukäme, ist ferner darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage nicht feststeht, dass sich die drei Brüder des Beschwerdeführers nicht mehr in Sri Lanka aufhalten, da diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht und insbesondere nicht einmal Zustellumschläge der angeblich aus den USA und Indien übermittelten Schreiben der Brüder eingereicht wurden. Unter diesen Umständen wird es dem Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Berufserfahrungen möglich sein, sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen - wie ihm dies offenbar schon bei seiner Rückkehr im Jahre 1995 gelungen ist. Die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, er sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen existenziell gefährdet. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die allenfalls benötigte medizinische Betreuung auch in Sri Lanka gewährleistet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit weder aufgrund der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen als unzumutbar.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut - bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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