Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2482/2021 |
Datum: | 18.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Familienzusammenführung (Asyl) |
Schlagwörter : | Kinder; Familie; Kindern; Eritrea; Schweiz; Beziehung; Video; Beschwerdeführers; Ehefrau; Kontakt; Ausreise; Gesuch; Familienzusammenführung; Frist; Beweismittel; Familiengemeinschaft; Akten; Eingabe; Flucht; Vater; Äthiopien; Bundesverwaltungsgericht; Brief; Verfügung; Grossmutter; Einreise |
Rechtsnorm: | Art. 32 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2482/2021
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch MLaw Diana Filipa Costa Lopes, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von
B. , geboren am (…), und C. , geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 27. April 2021 / N (…).
Mit Verfügung des SEM vom (…) 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
Zu seiner familiären Situation hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei seit 2009 nach Brauch mit D. verheiratet, welche sich in Asmara aufhalte. Er habe einen Sohn, B. , geboren am (…) 2005, und eine Tochter, C. , geboren am (…) 2006, welche bei seiner Tante mütterlicherseits in Asmara lebten. Die Kindsmutter heisse E. . Er wisse nicht, wo diese lebe, glaube aber, dass sie Eritrea verlassen habe. Er sei im August 2010 aus Eritrea ausgereist und am (…) 2012 in die Schweiz gelangt, wo er am (…) 2012 um Asyl nachgesucht habe.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom (…) Mai 2014 für seine Ehefrau und seine beiden Kinder beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein.
Mit Verfügung vom (…) 2014 lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers mangels vorbestandener Familiengemeinschaft ab und verweigerte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Am 10. August 2015 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung bezüglich der beiden Kinder als wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
Juli 2014 vorgeschlagen, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um Zweifel betreffend das Abstammungsverhältnis auszuräumen. Die ihm dazu angesetzte Frist sei am 27. Oktober 2014 ungenutzt verstrichen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 sei er um Mitteilung aufgefordert worden, ob er am Gesuch festhalte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 habe er mit der Begründung, die Ausreise der Kinder aus Eritrea sei bisher nicht möglich gewesen, um Fristerstreckung ersucht. Am 4. Mai 2015 sei ihm eine letztmalige Fristerstreckung gewährt worden. Diese Frist sei am 4. August 2015 erneut ungenutzt verstrichen.
Am 19. März 2015 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Ausstellung eines nationalen Visums D zwecks Familiennachzugs. Gemäss den Akten wurde ihr in der
Folge vom Kanton F.
eine Einreisebewilligung in die Schweiz
zwecks Familiennachzugs/Verbleibs beim Ehegatten erteilt.
Am (…) 2016 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und suchte am (…) 2016 um Asyl nach. Sie erklärte, ihre Verlobung mit dem Beschwerdeführer habe im dritten Monat 2010 in Dekemhare stattgefunden. Sie sei im September 2014 aus Eritrea ausgereist. Im Jahr 2015 hätten sie sich in Äthiopien getroffen und in Addis Abeba standesamtlich geheiratet.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt werde. Des Weiteren wurde sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM für seine beiden Kinder erneut ein Familienzusammenführungsgesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ein.
Zur Begründung führte er aus, sein Gesuch vom Mai 2014 sei daran gescheitert, dass die Kinder damals noch in Eritrea gewesen seien und nicht ausser Landes hätten gebracht werden können. Durch die Öffnung der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien sei es den Kindern jetzt gelungen, nach Äthiopien zu gelangen. Dort hielten sie sich in einem Flüchtlingscamp auf.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch.
Mit Schreiben vom 3. November 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Fragen insbesondere zur Ausreise der Kinder aus Eritrea, zum Aufenthalt der Kindsmutter, zum Sorgerecht über die Kinder, zum Zeitpunkt seines letzten Zusammenseins mit diesen, zu widersprüchlichen Geburtsdaten bezüglich des Kindes B. und zur Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau ausführlich und präzise zu beantworten. Zudem
wurde er aufgefordert, allfällige Identitätsdokumente und eritreische Geburtsurkunden der Kinder und Familienfotos aus Eritrea einzureichen. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 24. November 2020 eingeräumt.
Nach gewährter Fristerstreckung beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 die Fragen des SEM und reichte diverse Unterlagen zu den Akten.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung ergänzender Fragen und Einreichung entsprechender Beweismittel zu widersprüchlichen Angaben betreffend den Aufenthaltsort der Kinder ab dem Jahr 2011, zum Sorgerecht und zum Kontakt mit den Kindern auf.
Nach gewährter Fristerstreckung beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2021 die ergänzenden Fragen des SEM. Gleichzeitig reichte er drei Fotos der Kinder ab dem Jahr 2016, ein Schreiben der Kindsmutter, einen Screenshot betreffend Mobilfunkdaten sowie das Factsheet "Äthiopien: Konflikt in der Tigray Region" vom 1. Dezember 2020 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 27. April 2021 – eröffnet am 28. April 2021 – bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG ab.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. April 2021 sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung vom 25. Oktober 2019 sei gutzuheissen und seinen beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Als Beweismittel wurden auf einem USB-Stick gespeicherte Videobotschaften samt Übersetzungen sowie ein Brief von B. ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 27. Mai 2021.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Zugleich wurde dieser zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 15. Juni 2021 aufgefordert.
Am 10. Juni 2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 201 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. September 2021 sinngemäss an seinen Vorbringen hinsichtlich Kontaktpflege fest und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel bis zum 13. Oktober 2021.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
In einer Eingabe vom 13. Oktober 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik, reichte weitere Beweismittel ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 korrigierte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 13. Oktober 2021 bezüglich des Jahres eines von ihm erlittenen Armbruchs und der Behandlung dieser Verletzung. Mit Eingabe vom
Oktober 2021 reichte er diesbezüglich ein Schreiben des Universitätsspitals G. vom (…) 2016 sowie des (…) vom (…) 2016 in Kopie zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat auch keine formellen Rügen vorgebracht. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5).
Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f. aus,
gemäss langjähriger Praxis könnten die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden. Das Institut des Familienasyls ziele nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein.
Auch wenn von einer bestehenden Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden müsse, sei das Verhalten der anspruchsberechtigten Personen im Anschluss an die Flucht eines Familienangehörigen bei der Beurteilung, ob eine Beziehung zwischenzeitlich abgebrochen ist, ein ebenfalls zu berücksichtigender Umstand. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer-Urteil D-5671/2015 vom
19. Juli 2017) reichten der rechtliche Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsberechtigten und die Trennung durch die Flucht als Tatsache allein nicht aus, um von einer gefestigten und bis zum Zeitpunkt des Entscheids bestehenden Beziehung auszugehen. Dies dürfe analog für das rechtliche Kindesverhältnis gelten. Das Verhalten der sich in der Schweiz aufhaltenden Person nach der Flucht sei somit ebenfalls massgeblich für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und könne, wenn von einer zwischenzeitlichen Aufgabe der Beziehung auszugehen sei, im Sinne besonderer Umstände gegen den Familiennachzug sprechen.
Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft zwischenzeitlich unterbrochen und die feste Absicht, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, nicht hinreichend kundgetan worden sei. Der Beschwerdeführer habe während mehrerer Jahre ohne plausiblen Grund keine Bemühungen zum Nachzug seiner Kinder erkennen lassen. Es müsse ihm zwar zugutegehalten werden, dass er erstmals im Mai 2014 um den Familiennachzug seiner beiden Kinder ersucht habe, daraufhin aber ein manifestierter Wille zur Fortführung des Gesuchs fehle. Das SEM habe ihm im Juli 2014 vorgeschlagen, sich bis im Oktober 2014 einem DNA-Test zu unterziehen. Nachdem die Frist nach drei Monate abgelaufen sei und der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter nichts mehr von sich hören lassen habe, habe ihn das SEM im Januar 2015 gebeten, zum ungenutzten Verstreichen der Frist Stellung zu nehmen. Er habe daraufhin im Februar 2015 um Fristverlängerung gebeten und mitgeteilt, seine Kinder hätten Eritrea nicht verlassen können. Da er wiederum länger nichts mehr von sich habe hören lassen, habe das SEM im Mai 2015 die Frist bis August 2015 erstreckt. Da er sich in der Folge nicht mehr habe vernehmen lassen, sei das Gesuch um Familienzusammenführung am (…) August 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden (vgl. Prozessgeschichte Bst. B.c.). Bis zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs im Oktober 2019 seien sodann vier Jahre verstrichen, ohne dass den Akten zu entnehmen wäre, dass sich der Beschwerdeführer um einen Familiennachzug seiner Kinder bemüht hätte. Seine heutige Ehefrau – die Heirat habe im Jahr 2015 in Äthiopien stattgefunden – habe zwar anlässlich der Erstbefragung vom (…) 2016 geltend gemacht, sie habe für die Kinder
ihres Mannes gesorgt, sie möchte fragen, ob sie hierherkommen könnten. Es gehe aber aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer daraufhin diesbezüglich irgendwelche Schritte eingeleitet habe. Dem vorliegenden Gesuch sei zu entnehmen, dass es seinen Kindern durch die Öffnung der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien im September 2019 gelungen sei, nach Äthiopien auszureisen. Es möge zwar zutreffen, dass die Kinder nicht früher hätten ausreisen können, ohne ein erhöhtes Risiko einzugehen. Dieser Umstand vermöge indes nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2019 keinerlei Bemühungen zum Nachzug seiner Kinder habe erkennen lassen respektive weshalb er – auch bei unbestimmtem Zeitpunkt einer möglichen Ausreise seiner Kinder
mit einem erneuten Gesuch um Familiennachzug nicht früher an die Schweizer Behörden gelangt sei. Dies gelte umso mehr, als seine heutige Ehefrau, die sich ab 2011 um die Kinder gekümmert habe, Eritrea im Jahr 2014 ebenfalls verlassen habe und 2016 zu ihm in die Schweiz gekommen sei.
Aufgrund der Akten sei folglich ein tatsächlich nach aussen erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung in der Schweiz nicht sichtbar; bei einem tatsächlichen Interesse an einem Nachzug wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein solches bereits früher und konsequenter geltend gemacht hätte. Sein Verhalten lasse vielmehr auf eine abgebrochene – oder zumindest unterbrochene – Beziehung schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen oder noch gar nicht gelebten Beziehungen diene (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2). Ohnehin sei dahingestellt, ob es dem Wohl der beiden Kinder effektiv zuträglich wäre, sie aus einem Kulturkreis, in dem sie gross geworden seien und prägende Kinderund Jugendjahre verbracht hätten, herauszulösen, um in ein ihnen fremdes Land zu ihrem leiblichen Vater zu ziehen, den sie seit über elf Jahren nicht mehr gesehen hätten und zu dem über diese Zeit keine fortwährende Beziehung nachgewiesen sei. Der Nachweis an eine solche wäre allerdings ohne Weiteres durch Brief-, E-Mailoder Chatkorrespondenz zu erstellen gewesen. Trotzdem sei ein entsprechender Nachweis bislang unterblieben. Das SEM werde in seiner Argumentation dadurch bestärkt, dass nicht klar sei, wo sich die Kinder ab dem Jahr 2011 genau aufgehalten hätten. Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom (…) 2014 gehe hervor, dass dessen Tante die Verantwortung für die Kinder übernommen habe und dessen heutige Ehe-
frau die Kinder bei dessen Tante in Asmara betreut habe. Im Antwortschreiben vom 16. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, seine Kinder seien in dieser Zeit in Dekemhare von seiner Ehefrau betreut worden. Seine Ehefrau habe zudem anlässlich der Anhörung am (…) 2016 angegeben, die Kinder würden aktuell, das heisst seit der Verlobung, bei ihrer Mutter in Dekemhare leben. Dem besagten Antwortschreiben sei hingegen zu entnehmen, dass die Kinder ab 2014 bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt hätten, die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers habe sie bei ihrer Ausreise dort zurückgelassen. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 zu diesen Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer dargelegt, die Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche seien auf die Tatsache zurückzuführen, dass er die Informationen teilweise von seiner Ehefrau, teilweise von seiner alten Tante und teilweise von der Grossmutter mütterlicherseits seiner Kinder bekommen habe. Diese Darlegungen in der Stellungnahme – so das SEM – seien nicht geeignet, die Zweifel bezüglich des Aufenthaltsorts der Kinder auszuräumen. Von grösserer Tragweite müsse aber der Umstand gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen anscheinend von verschiedenen Verwandten, nicht aber von seinen Kindern selbst erhalten habe; diese seien zurzeit immerhin vierzehneinhalbrespektive sechzehnjährig. Dies deute mitnichten darauf hin, dass er in einer engen und gefestigten Beziehung mit seinen Kindern gestanden sei.
Schliesslich habe er seine Kontakte zu seinen Kindern kaum dokumentiert. Aus dem eingereichten Screenshot gingen bloss zwei Telefongespräche hervor, die er im Februar 2021 mit seinen Kindern geführt habe. Die Kinder befänden sich den Akten zufolge seit September 2019 in Äthiopien. Der Konflikt in der Region Tigray, der den telefonischen Kontakt erschwert habe, sei allerdings erst im November 2020 ausgebrochen. Für den Zeitraum dazwischen – sowie für all die Jahre zuvor – seien keine Beweismittel eingereicht worden, die geeignet wären, den Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern zu dokumentieren. Die eingereichten Fotos, Taufurkunden, Geburtsscheine, Gesundheitskarten und Schuldokumente vermöchten nicht zu belegen, dass seine Beziehung zu seinen Kindern nicht abgebrochen beziehungsweise unterbrochen gewesen sei. So lägen beispielsweise keinerlei Fotos aus den Jahren 2011 bis 2014 in den Akten, als die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers die Kinder betreut haben wolle. Somit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine – sowohl vor als auch nach der Flucht – schützenswerte, tatsächlich und ununterbrochen gelebte Beziehung im Sinne des Familienasyls nach Art. 51 AsylG glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber müsse mit Nachdruck nochmals festgehalten werden, dass vorliegend auch das Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Die Kinder seien bei der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2009 lediglich drei beziehungsweise viereinhalb Jahre alt gewesen. Sie möchten durchaus noch eine Erinnerung an ihren Vater haben. Sie hätten den Angaben im Antwortschreiben vom 16. Dezember 2020 zufolge seit der Ausreise von dessen heutiger Ehefrau im Jahr 2014 bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Es müsse folglich von einer mittlerweile viel engeren Beziehung zwischen den Kindern und ihrer Grossmutter als zwischen ihnen und ihrem Vater ausgegangen werden. Im Sinne des Kindeswohls erscheine das Aufrechterhalten der Beziehung mit der Grossmutter somit wichtiger, als dass die Kinder diese Beziehung aufgeben und eine neue mit ihrem Vater und dessen heutiger Ehefrau wiederaufbauen müssten. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7400/2015 vom 28. Juni 2017.
An diesen Erwägungen vermöge der Umstand nichts zu ändern, wonach sich die leibliche Mutter der Kinder, die sich in H. aufhalte, bereit erklärt habe, dass die Kinder zu ihrem Vater in die Schweiz kommen. In diesem Zusammenhang sei nämlich festzuhalten, dass die eingereichte Einverständniserklärung der Kindsmutter nur wenig Beweiswert zu entfalten vermöge respektive dass es dem Beschwerdeführer mit dem eingereichten Dokument nicht gelungen sei, die Übertragung der elterlichen Sorge rechtsgenüglich nachzuweisen.
Aus ganzheitlicher Sicht sei folglich im vorliegenden Fall das Vorliegen besonderer Umstände, die gegen die Bewilligung des Familienasyls sprechen, zu bejahen. Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung seien somit nicht erfüllt.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM habe das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung abgelehnt, dass keine schützenswerte, tatsächlich und ununterbrochen gelebte Beziehung im Sinne des Familienasyls nach Art. 51 AsylG glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Familiengemeinschaft zwischenzeitlich unterbrochen und die feste Absicht, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, nicht hinreichend kundgetan worden sei. Indessen habe das Familienverhältnis entgegen dieser Ansicht seit der Ausreise des Beschwerdeführers durchgehend bestanden. Dafür gäbe es zahlreiche Beweise. So habe dieser, kurz nachdem er in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, um Familienzusammenführung ersucht. Da aber eine sichere Ausreise aus Eritrea damals unmöglich gewesen sei, habe er dieses Gesuch nicht weiterverfolgt. So habe er damals, als er vom SEM gebeten worden sei, sich einem DNA-Test zu unterziehen, erklärt, dass die Kinder Eritrea nicht verlassen könnten. Sobald diesen im September 2019 die Ausreise aus Eritrea gelungen sei, habe er das SEM umgehend um Familienzusammenführung ersucht. Hätte kein regelmässiger Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern bestanden, hätte er wohl kaum von deren Ausreise erfahren. Auch in den Jahren vor 2019 habe ein enger Kontakt stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem auch über Videobotschaften mit seinen Kindern kommuniziert. So habe er im Juli 2017 von seinem Sohn ein Video erhalten, in dem dieser von der Schule erzähle und dass er den Vater vermisse. Aus dem Video gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer den Kindern laufend Geschenke nach Eritrea gesandt habe. Auch von der Tochter habe er eine Videobotschaft erhalten. Diese bedanke sich im Video für die grosszügigen Geschenke des Vaters. Die Tochter wünsche sich, mit dem Vater leben zu können. Sie kündige an, ihn per IMO (Telekommunikations-App) anzurufen. Auch im zweiten Video des Sohnes erzähle dieser von weiteren Details aus seinem Leben. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ein enges und vertrautes Verhältnis bestehe. Nebst dem habe er bereits in seinen Stellungnahmen zum Gesuch um Familienzusammenführung diverse Beweismittel eingereicht, welche eine gelebte Familienbindung nachzuweisen vermöchten. Es seien Fotos, Schulzeugnisse und Geburtsscheine eingereicht worden. Wäre die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern abgebrochen beziehungsweise unterbrochen, wäre er wohl nicht im Besitz dieser Dokumente. Dass er den Kontakt mit den Kindern zwischen 2011 bis 2014 nicht dokumentiert beziehungsweise keine Beweismittel dafür eingereicht habe, lasse sich damit erklären, dass er sich in diesen Jahren selbst auf der Flucht befunden habe. Schliesslich habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Grossmutter die Kinder nach Äthiopien begleitet habe, um sicherzustellen, dass diese sicher die Grenze überqueren könnten. Eine Ausreise ohne Begleitung einer erwachsenen Person wäre gefährlich gewesen. Beide Kinder seien minderjährig und somit vulnerabel. Die Grossmutter werde nach Eritrea zurückkehren und nicht in Äthiopien bleiben, da dies ein zu grosses Risiko für sie wäre. Sie leide an Diabetes und Bluthochdruck. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres Gesundheitszustandes sei nicht klar, wie lange sie noch in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern. Auch wenn die Kinder ihren Vater schon über mehrere Jahre nicht mehr gesehen hätten, sei der Kontakt stets
gepflegt worden, wodurch auch eine vertrauensvolle Beziehung entstanden sei. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem habe sich die Kindsmutter mit der Zusammenführung einverstanden erklärt.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Zunächst erstaune, dass Belege für die Kontaktpflege, welche bereits vor September 2019 hätten bestehen sollen, nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht worden seien. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, zwei Videos des Sohnes und eines der Tochter eingereicht zu haben. Im Gegensatz dazu habe die Visionierung des Inhalts des USB-Sticks zwei Videobotschaften der Tochter und eine des Sohnes ergeben. Dies werde auch durch die zu den Akten gereichten transkribierten Übersetzungen bestätigt. Ferner könne den Videos kein Entstehungsdatum entnommen werden, sondern sei lediglich das Änderungsdatum (9. Mai 2021) ersichtlich. Somit basiere die Angabe des Beschwerdeführers, dass es sich um eine Videobotschaft vom Juli 2017 handle, lediglich auf einer unbelegten Behauptung und werde durch die Eingabe in keiner Weise untermauert. Hinzu komme, dass die beiden Kinder auf den Videos vielmehr den mit der Stellungnahme vom
16. März 2021 eingereichten Fotos aus den Jahren 2018 und 2019 als dem Foto aus dem Jahr 2016 ähnelten. Ferner gehe weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Videobotschaft hervor, wie die Videos zum Beschwerdeführer gelangt sein sollen. Folglich eigne sie sich nicht, die angebliche Kontaktpflege zum angegebenen Zeitpunkt zu belegen. Hinzu komme, dass die Beilagen nicht nummeriert seien, weshalb nicht klar ersichtlich sei, bei welcher Beilage es sich um den Brief des Sohnes handle. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass es sich um das von Hand geschriebene A5-Blatt mit den roten Linien handle, obschon die Übersetzung dieses Briefes wie bereits die Transkriptionen der Videos den Vermerk "Der Übersetzer hat den Inhalt des Briefes mit den Video-Aufzeichnungen geprüft." enthalte. Falls es sich um den Brief des Sohnes handle, eigne sich auch dieses Beweismittel nicht, eine Kontaktpflege zum Sohn vor dem Jahr 2019 zu belegen. Der Brief verfüge nämlich weder über eine Unterschrift noch über ein Datum. Ferner erstaune dessen Inhalt, worin von Telefongesprächen zwischen dem Vater der Kinder und der Mama (Grossmutter), von der die Kinder betreut würden, die Rede sei. Laut dem Brief habe der Sohn diese Telefongespräche alle mitgehört. Dieser Umstand werfe jedoch die Frage auf, weshalb die Kontaktaufnahme mit den Kindern nicht ebenfalls per Telefongespräch hätte stattfinden können, son-
dern, wie vorliegend geltend gemacht, via Videobotschaften respektive mittels Briefpost geschehen sei. Insgesamt seien im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel eingereicht worden, welche sich dafür qualifizierten, eine Kontaktpflege zwischen den Kindern und deren Vater zum angegebenen Zeitpunkt zu untermauern.
Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 29. September 2021 im Wesentlichen, die Videos seien von Bekannten des Beschwerdeführers aus Deutschland, welche sich zu jener Zeit in Eritrea aufgehalten hätten, gemacht worden. Diese hätten die Videos an die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach H. geschickt, welche sie ihrerseits an Letzteren weitergeleitet habe. Die Bekannten hätten dem Beschwerdeführer die Fotos auch direkt geschickt. Dadurch, dass dieser zwischenzeitlich sein Mobiltelefon gewechselt habe, seien die Fotos zwar noch vorhanden, der Verlauf sei aber gelöscht worden. Er werde jedoch versuchen, von seiner
Ex-Frau in H.
und seinen Bekannten in Deutschland entspre-
chende Bestätigungen und Beweismittel (Screenshots oder ähnliches) erhältlich zu machen. Dafür brauche er aber Zeit, weshalb er um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 13. Oktober 2021 ersuche. In seiner weiteren Eingabe vom 13. Oktober 2021 hielt er an den Ausführungen in der Replik sinngemäss fest. Er führte im Wesentlichen aus, dass es bezüglich der Videobot-schaften eine Verwechslung gegeben habe. Der Bekannte E.K. aus Deutschland habe die Videos und Fotos im Juli 2017 mit seinem eigenen Mobiltelefon gemacht und dies dem Beschwerdeführer mit der gleichzeitig eingereichten WhatsApp-Nachricht bestätigt. Dieser habe die Bilder und Videos am 8. oder 9. Oktober 2018 auf dieselbe Weise an einen anderen Bekannten geschickt, wobei der damalige Verlauf datiert sei, wie aus den fünf diesbezüglich eingereichten Beilagen hervorgehe. In Eritrea sei es nicht üblich, Briefe mit einem Datum und der Unterschrift zu versehen, zudem handle es sich beim Verfasser um ein Kind. Wenn die Kinder zuhause gewesen seien, hätten sie versucht, die Telefongespräche ihres Vaters mit der Grossmutter am alten Wandtelefon mit Wählscheibe mitzuhören. Der Beschwerdeführer habe Anfang 2015 den Arm gebrochen und deshalb Mitte des Jahres operiert werden müssen. Er sei daran, bezüglich der im Brief des Sohnes erwähnten Handverletzung Belege zu suchen. Um diese einzureichen, sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen. In den Eingaben vom 22. und 26. Oktober 2016 führte er unter Beilage eines Schreibens des Universitätsspitals G. vom (…) 2016 und der (…) vom (…) 2016 aus, entgegen seiner Eingabe vom 13. Oktober 2021 habe er nicht im Jahr 2015, sondern im Frühjahr 2016 einen Armbruch erlitten, wel-
cher Mitte 2016 operiert worden sei. Insofern datiere der Brief seines Sohnes, in welchem auf eine Handverletzung Bezug genommen werde, vom Jahr 2016. Im Übrigen hielt er an seinen Vorbringen betreffend Kontaktpflege mit seinen Kindern fest.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 geltend, die Familiengemeinschaft mit seinen Kindern habe von deren Geburt bis zu seiner Trennung von der Kindsmutter Anfang 2009 bestanden. Im (…) 2009 habe er die Flucht angetreten. Seine Kinder habe er letztmals im (…) 2009 gesehen. Diese hätten ihn (…) besucht, in welches er sich, als er sich in (…) befunden habe, (…) habe begeben müssen. Im (…) 2009 sei er aus Eritrea ausgereist (vgl. SEM-Akte […]-8/24). Ob von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann, kann vorliegend, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, offengelassen werden, zumal es das SEM unterlassen hat, auf diese Sachverhaltsumstände näher einzugehen.
Dem Beschwerdeführer kann zwar allein aufgrund des Umstands, dass er das erste Familienzusammenführungsgesuch vom (…) Mai 2014, nachdem ihm im Mai 2015 vom SEM eine weitere Fristerstreckung bis August 2015 gewährt worden war, nicht mehr weiter verfolgte, noch kein Abbruch der Beziehung zu seinen Kindern beziehungsweise der Familiengemeinschaft vorgeworfen werden, zumal sich die Kinder zur Vornahme des vom SEM verlangten DNA-Tests in den Sudan hätten begeben müssen, was ihre illegale Ausreise aus Eritrea bedingt hätte, welche mit einem grossen Risiko verbunden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist aber wenig nachvollziehbar, dass der bereits damals vertretene Beschwerdeführer nicht stärker auf die Unmöglichkeit der sicheren Ausreise hinwies und versuchte, seine Familienbeziehung zu den beiden Kindern durch andere Beweismittel zu belegen, zumal im vorliegenden Verfahren verschiedene Dokumente eingereicht wurden, die auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers hinweisen. Ungeachtet dessen spricht das Verhalten des
Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte und nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrecht erhaltene Beziehung. So wartete der Beschwerdeführer mit der Einreichung des (zweiten) Familienzusammenführungsgesuchs am 25. Oktober 2019 mehr als fünf Jahre nach seiner Asylgewährung beziehungsweise mehr als vier Jahre nach der Abschreibung des ersten Gesuchs am (…) 2015 zu. Dies erstaunt auch insofern, als die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während dem ersten Verfahren um Familiennachzug nach Äthiopien ausreiste und der Beschwerdeführer sie dort besuchte und ehelichte. Der Einwand in diesem Zusammenhang, sie habe die Ausreise nur für sich bezahlen können und die Kinder bei der Mutter zurücklassen müssen (vgl. SEM-Akte […]-8/24), vermag dieses Verhalten nicht überzeugend zu erklären. Deshalb bleibt ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb sie nach der am (…) 2015 in Addis Abeba erfolgten Heirat bei der dortigen Schweizerischen Botschaft am (…) 2015 lediglich für sich und nicht auch für die beiden Kinder um Ausstellung eines Visums zwecks Familiennachzugs ersuchte. Vielmehr ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich intensiv darum bemüht hätte, seinen Kindern die Ausreise zusammen mit seiner damaligen Verlobten zu ermöglichen, wenn er der Beziehung zu ihnen eine entsprechende Bedeutung beigemessen hätte. Andererseits scheinen sich die Kinder bei ihrer Grossmutter in guter Obhut befunden zu haben. Insgesamt entsteht eher der Eindruck, der Verbleib der Kinder in Eritrea sei eine bewusste Entscheidung und nicht zwingenden Umständen geschuldet gewesen. Auch seine weitere Erklärung, die Grenze zu Äthiopien sei erst im September 2019 geöffnet worden, überzeugt nicht, zumal der Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien bereits im Juli 2018 erfolgte und in der Folge Grenzübertritte möglich wurden. In diesem Zusammenhang befremdet im Übrigen, dass er im ersten Familienzusammenführungsgesuch vom (…) Mai 2014 in Widerspruch zum Antwortschreiben vom 16. Dezember 2020 ausführte, er habe seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder B. und C. in Eritrea zurückgelassen (vgl. SEMAkte C1/7), mithin die Ehefrau damals als Kindsmutter ausgab.
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie genau er nach seiner Ausreise in all den Jahren Kontakt gepflegt habe, pauschal damit, dass sie zwei bis drei Mal pro Monat miteinander telefonieren würden (vgl. SEM-Akte […]-8/24). Dieses Vorbringen erachtet das Gericht aufgrund der Aktenlage als nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist und die feste
Absicht, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, nicht hinreichend kundgetan wurde. So machte er widersprüchliche Angaben darüber, wo seine Kinder ab dem Jahr 2011 gewohnt haben. Diesbezüglich wurde er im Schreiben des SEM vom 22. Januar 2021 zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass aus seinem Anhörungsprotokoll vom (…) 2014 hervorgehe, seine Tante habe die Verantwortung für die Kinder übernommen und seine heutige Ehefrau betreue die Kinder bei der Tante in Asmara, wogegen er in seinem Antwortschreiben vom 16. Dezember 2020 angegeben habe, die Kinder seien in der besagten Zeit in Dekemhare von seiner heutigen Ehefrau betreut worden. Des Weiteren habe seine Ehefrau anlässlich ihrer Anhörung vom (…) 2014 erklärt, die Kinder würden aktuell bei ihrer Mutter (Mutter der Ehefrau) in Dekemhare leben, wogegen sie gemäss dem Antwortschreiben ab dem Jahr 2014 bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits (I. ) gelebt hätten. Die Vorinstanz deutete den Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen anscheinend von verschiedenen Verwandten, nicht aber von seinen Kindern selbst erhalten hat, ebenfalls überzeugend dahingehend, dass er mitnichten in einer engen und gefestigten Beziehung mit seinen Kindern gestanden sei.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere der diesbezüglich bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, davon auszugehen, dass es nach seiner Ausreise aus Eritrea und der Asylgewährung in der Schweiz im Jahr 2014 lediglich sporadisch zu Kontakten mit seinen Kindern kam. So wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des SEM vom 22. Januar 2021 aufgefordert, die von ihm geltend gemachten monatlich zweibis dreimaligen telefonischen Kontakte mit seinen Kindern mit Beweismitteln (Chatund Telefonauszüge, Screenshots, etc.) zu untermauern (vgl. SEMAkte […]-9/3). Diesbezüglich legte er seinem Antwortschreiben vom
22. März 2021 lediglich einen Screenshot bei und führte dazu aus, dass es ihm während der letzten fünf Monate wegen der in der (…)-Region aktuell herrschenden Konfliktsituation, wo sich seine Kinder seit September 2019 aufhalten würden, lediglich zwei Mal gelungen sei, mit diesen zu telefonieren (vgl. SEM-Akte […]-13/13). Diese Erklärung überzeugt nicht. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der besagte Konflikt, der den telefonischen Kontakt erschwert habe, erst im November 2020 ausgebrochen sei, und für den Zeitraum dazwischen – sowie für all die Jahre zuvor – keine Beweismittel eingereicht worden seien, die geeignet seien, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nen Kindern zu dokumentieren. Daran vermögen die drei dem Antwortschreiben beigelegten Fotos aus den Jahren 2016, 2018 und 2019, auf welchen die Kinder mit ihrer Grossmutter abgebildet seien, nichts zu ändern. Zudem weisen die Transkriptionen der Videobotschaften entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht auf regelmässige Kontakte hin, zumal gerade nicht der Eindruck entsteht, es finde ein regelmässiger Austausch zu Alltäglichem statt. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer solche aus dem Inhalt des angeblich aus dem Jahr 2016 stammenden Briefes seines Sohnes B. abzuleiten. Schliesslich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl.
E. 5.3). Auch die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers und der weiteren Eingaben deuten darauf hin, dass der Kontakt zu dessen Kindern nach der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2010 beziehungsweise Ankunft in der Schweiz im Juni 2012 nur sporadisch erfolgte (vgl. E. 5.4). Belege betreffend die Handverletzung des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Auch Beweismittel zum Erhalt der eingereichten Beweismittel können an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb das Ersuchen um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist.
Nach dem Gesagten ist insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung beziehungsweise zur Wiedervereinigung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erkennbar. Somit ist ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu bejahen, welcher vorliegend gegen einen Familiennachzug spricht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B. sowie C. in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1
m.w.H.; EMARK 2002 Nr. 6, 2006 Nr. 8).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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