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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-134/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-134/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-134/2013
Datum:16.01.2013
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Schweiz; Vollzug; Reise; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Vorinstanz; Studenten; Flüchtlingseigenschaft; Ausländer; Identität; Behörde; Recht; Nichteintreten; Person; Nigeria; State; Haram; Akten; Verfahren; Daten; Bundesamt; Anhörung; Ausbildungslager; Adamawa; Dokumente; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-134/2013

U r t e i l  v o m  1 6.  J a n u a r  2 0 1 3

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N [ ].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Idoma aus B.

(C.

State) Nigeria eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober

2012 verliess und am 17. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er bei der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom

20. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe an der C. State University ( ) studiert und sei eines Abends auf dem Nachhauseweg von bewaffneten Unbekannten in einen Van gedrängt und verschleppt worden,

dass er von diesen Männern in ein Ausbildungslager der Boko Haram gebracht worden sei, wo man ihn in eine Zelle gesperrt habe,

dass er den Mann, der seine Zelle bewacht habe, von früher gekannt und mit ihm das Gespräch gesucht habe,

dass der Mann ihm geraten habe, er müsse das Vertrauen der Verantwortlichen erwecken, welchen Ratschlag er befolgt habe,

dass er deshalb in das Logistik-Team eingeteilt und bei der Planung von Waffenund Truppentransporten beigezogen worden sei,

dass die Boko Haram am 1. Oktober 2012 einen Anschlag auf die Adamawa State Polytechnic in Mubi durchgeführt habe, an dem er sich habe beteiligen müssen,

dass die Angreifer dabei gewesen seien, die Christen von den Muslimen zu trennen, als er dort angekommen sei,

dass sein Bekannter ihm einen Weg gezeigt habe, den er zur Flucht benutzt habe,

dass über den Angriff in den Medien ebenso berichtet worden sei wie über den Umstand, dass eine Person der Boko Haram sich von dieser abgesetzt habe,

dass er sich mit Hilfe eine katholischen Pfarrers nach Lagos durchgeschlagen habe, wo er sich bis zur Ausreise bei seinem Bruder versteckt habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 - eröffnet am

7. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, niemals einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, und die weiteren Dokumente befänden sich in seiner Studentenwohnung,

dass er des Weiteren angegeben habe, von einem Schlepper bis in die Schweiz begleitet worden zu sein und die auf der Reise benutzten Dokumente nie zu Gesicht bekommen zu haben,

dass diese Aussagen unglaubhaft seien und aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen sei, er sei nicht bereit, seine Reiseoder Identitätspapiere vorzulegen, um seine wahre Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,

dass er eigenen Angaben gemäss bisher nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere zu beschaffen und einzureichen,

dass seine Aussagen zur Entführung und Zwangsrekrutierung durch Kämpfer der Boko Haram in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien,

dass er weder zum Ausbildungslager noch zu seinem Alltag in diesem habe detaillierte Angaben machen können,

dass er weder zum Mann, der ihm zur Flucht verholfen habe, noch zu anderen Personen im Ausbildungslager habe substanzielle Angaben machen können,

dass er auch die Tätigkeiten, denen er während seines zweimonatigen Aufenthalts im Lager nachgegangen sei, nur sehr oberflächlich habe beschreiben können,

dass zu erwarten wäre, dass eine Person, die von einer feindlichen, terroristischen Gruppe entführt und zwangsrekrutiert worden sei und über Monate hinweg ein Doppelspiel habe spielen müssen, zumindest ein Minimum an Informationen und persönlichen Eindrücken liefern könne,

dass es am vom Beschwerdeführer genannten Datum an der Adamawa State Polytechnic in Mubi tatsächlich ein Blutbad gegeben habe, der Angriff auf die Studenten sich aber nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt habe,

dass in jener Nacht nicht die christlichen von den muslimischen Studenten getrennt worden seien, sondern die Angreifer Studenten, die einer bestimmten Studentenorganisation angehört hätten, getötet hätten,

dass das BFM zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung,

dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zu derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Poststempel 10. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass er zudem beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung davon zu informieren,

dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und

- soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7

E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass seine Aussage, er habe die für ihn ausgestellten Dokumente, die seine Begleitperson auf sich getragen habe, nie zu Gesicht bekommen, obwohl er auf seiner Reise in die Schweiz verschiedene Male kontrolliert worden sei (act. A11/15 S. 3), nicht zu überzeugen vermag,

dass eine Person, die mit nicht authentischen Reisepapieren unterwegs ist, sich in der Regel ein Bild über die Identität, unter der sie reist, macht, was in ihrem eigenen und auch im Interesse der Begleitperson liegt,

dass Flugreisende - der Beschwerdeführer ist auf dem Luftweg nach Europa gelangt (act. A11/15 S. 3) - mehrfach kontrolliert werden und die Reisepapiere in der Regel persönlich vorweisen müssen,

dass der Beschwerdeführer sich zudem widersprüchlich zu seiner Reise in die Schweiz äusserte, gab er doch bei der Kurzbefragung an, er sei direkt in die Schweiz geflogen (act. A6/9 S. 5), während er bei der Anhörung behauptete, er habe nach der Landung eine lange Zugreise gemacht, weshalb ihm klar gewesen sei, dass er nicht in der Schweiz gelandet sei (act. A11/15 S. 4),

dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Reisepapiere, die er auf seiner Reise in die Schweiz auf sich trug, den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird,

dass seine Argumentation in der Beschwerde, er könne die in seiner Wohnung verbliebenen Dokumente nicht beschaffen, vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz eines gültigen Reisepapiers gewesen,

dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 20. Dezember 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),

dass die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu seiner Entführung durch die Boko Haram, seinem Aufenthalt in deren Ausbildungslager und den Aktivitäten, die er für diese Gruppierung entfaltet habe, keine detaillierten Angaben gemacht, überzeugend sind und er der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges und Konkretes entgegensetzt,

dass sich der Anschlag auf die Adamawa State Polytechnic in Mubi nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert zutrug, wurden doch entgegen seinen Angaben die christlichen und muslimischen Studenten nicht voneinander getrennt, sondern die Studenten namentlich gerufen und ausgesondert, bevor sie getötet wurden, wobei sowohl Studenten christlichen als auch muslimischen Glaubens Opfer der Bluttat wurden (vgl. z.B. Vanguard News vom 3. Oktober 2012 "Gunmen massacre 40 students in Adamawa"),

dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach berechtigterweise als unglaubhaft wertete,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.

EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz an verschiedenen Orten Nigerias verfügt (act. A6/9 S. 4), was ihm eine Rückkehr und den Aufbau einer Existenz erleichtern wird,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,

dass keine Vollzugsakten und somit keinerlei Hinweise darauf bestehen, es seien an die heimatlichen Behörden bereits Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben worden, weshalb der Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu informieren, gegenstandslos ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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