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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7857/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7857/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7857/2016
Datum:09.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Beiträge
Schlagwörter : Rente; Renten; Einkommen; Alter; Vorinstanz; Jahreseinkommen; Berechnung; Erwerbseinkommen; Anspruch; Altersrente; Einsprache; Begründung; Beweis; Person; Beitragsjahr; Unfall; Recht; Entscheid; Parteien; Invalidenrente; Beitragsjahre; Einspracheentscheid; AHV-Rente; Beitragsdauer; Rentenskala; Rentenberechnung; BVGer; Beschwerdeführers; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 19 BV ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33b AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 42 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 121 V 71; 122 V 157; 125 V 193; 127 V 431; 135 I 279; 136 I 229
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7857/2016

U r t e i l  v o m  9.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. _, (Thailand), Zustelladresse: c/o B. _, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) geborene, geschiedene A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand, arbeitete - mit Unterbrüchen - in den Jahren 1970 bis 2016 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 23. Februar 2017 [nachfolgend: act.] 46, S. 1 - 17 [IK-

Auszüge]; act. 3, S. 5 f.; act. 31, S. 3 f.; act. 90 S. 1 - 3; act. 129, S. 10 f.).

B.

    1. Mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten eine vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (act. 55, S. 1 f.).

    2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten ab

      1. Februar 2016 eine ordentliche AHV-Rente von monatlich Fr. 2'049.- zu. Der Berechnung legte sie eine Versicherungszeit von 40 Jahren, die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.- zugrunde (act. 116, S. 1 - 7).

    3. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 6. September 2016 hob die SAK die Verfügung vom 5. Januar 2016 auf und sprach dem Versicherten ab

      1. Februar 2016 neu eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2‘068.- zu. Der Berechnung legte sie nunmehr - bei unveränderter Versicherungszeit von 40 Jahren und Rentenskala (44) - ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63‘450.- zugrunde (act. 128, S. 1 - 7).

    4. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 Einsprache, im Wesentlichen mit dem Antrag, die ordentliche AHV-Altersrente sei rückwirkend per 1. Februar 2016 auf das Niveau der maximalen Altersrente von Fr. 2‘350.- zu erhöhen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er sei als Folge der Flutwellenkatastrophe vom

      26. Dezember 2004 unverschuldet invalid geworden und habe dadurch das bisher erzielte Einkommen nicht mehr realisieren können. Es liege ein Härtefall vor, und es sei nicht auf die ihm in den Jahren 2007 bis 2011 im Individuellen Konto (IK) gutgeschriebenen Einkommen abzustellen; vielmehr

      seien zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (hypothetische) AHV-Einkommensbeträge im Umfang des vor dem Unfall realisierten Lohnniveaus anzurechnen (act. 129, S. 16 - 20).

    5. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, im IK dürften grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden, welche auch tatsächlich geleistet worden seien. Die Überprüfung der Rentenberechnung habe ergeben, dass diese korrekt ausgefallen sei. Die in den Jahren 2007 bis 2011 berücksichtigten Einkommen würden den IK-Einträgen entsprechen. Mit Blick auf seine Versicherungszeit und das für ihn massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen sei ihm mit dem Betrag von Fr. 2'068.- die höchstmögliche Altersrente zugesprochen worden (act. 133).

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Posteingang: 20. Dezember 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 sei aufzuheben und die ordentliche AHV-Rente sei auf Fr. 2‘350.- pro Monat festzusetzen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie rechtserhebliche Anträge und wesentliche Vorbringen nicht beachtet habe; insbesondere sei sie nicht auf seine Begehren betreffend die Jahre 2006 bis 2011 sowie jene ab 2016 eingegangen. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht auf die Durchführung einer Vergleichsrechnung verzichtet. Ohne seinen Unfall hätte er mit Sicherheit nicht ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 63‘450.-, sondern ein solches von mehr als Fr. 84‘600.- erzielt. Die Vorinstanz habe seinem besonderen Härtefall nicht Rechnung getragen, indem sie die AHV-Rente ausschliesslich gestützt auf die IK-Einträge berechnet habe. Entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle sei der Neuberechnung der Altersrente das (Validen-)Einkommen von Fr. 133‘905.80 respektive von Fr. 141‘612.80 zugrunde zu legen. Überdies habe die Vorinstanz auch zu Unrecht die Berücksichtigung der in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einkommen verweigert (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen).

    2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides

      vom 29. November 2016. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und fügt ergänzend hinzu, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers habe sie eine Vergleichsrechnung vorgenommen und dabei auf die für den Beschwerdeführer günstigere Variante der Berechnungsgrundlage - ohne die Beitragszeiten und die Einkommen während des Bezugs der Invalidenrente - abgestellt. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine über die rechtliche Ordnung der AHV hinausgehende Solidarität (BVGer act. 7).

    3. Mit Replik vom 31. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Begründung vorbehaltlos fest und macht zur Begründung ergänzend geltend, er habe aufgrund seines Härtefalles Anspruch auf die ihm bisher gewährte Invalidenrente von mindestens Fr. 2‘171.- respektive auf eine Maximalrente, wie sie ihm ohne den Unfall zugestanden hätte. Bis zum Unfallereignis habe das im IK verbuchte AHV-Einkommen regelmässig mindestens Fr. 84‘600.- (Skala 44, 2015) betragen, weshalb vorliegend eine Maximalrente von Fr. 2‘350.- resultieren müsse (BVGer act. 9).

    4. Mit Duplik hält auch die Vorinstanz an ihrem bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend an, sie habe die AHV-Rente gestützt auf die für den Beschwerdeführer günstigere Berechnungsvariante - das heisst ohne Beachtung der Beitragszeiten und Einkommen während des IV-Rentenbezugs - auf der Grundlage der Rentenskala 44 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63‘450.- ermittelt (BVGer act. 11).

    5. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 15. Mai 2017 ab (Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017; BVGer act. 12).

D.

Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32

und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom

13. Dezember 2016 (Posteingang: 20. Dezember 2016) ist daher einzutre-

ten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe (in seiner Einsprache vom 7. Oktober 2016 vorgebrachte) rechtserhebliche Anträge und wesentliche Vorbringen nicht beachtet respektive nicht abgehandelt.

2.1

      1. Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

      2. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies

bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1).

    1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Gründe für die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, so dass die Begründung für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend ausgefallen ist. Insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer erläutert, dass die IK-Eintragungen grundsätzlich verbindlich seien und Berichtigungen nur verlangt werden könnten, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Einkommen der Jahre 2007 bis 2011 hat sie ferner festgehalten, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen jenen des IK entsprechen würden.

    2. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt wird (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich mithin als unbegründet.

3.

Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

    1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf eine AHV-Rente und deren Berechnung sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 4. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

    2. Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).

    3. Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

      20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler,

      S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 06.12.2017; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

    4. Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

    5. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatzoder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.

      Bei vollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor der erste IKEintrag im Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres massgebend (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5301 f.).

    6. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

    7. Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1951 beträgt sie 4 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102, 5507 und 5607 - 5615 RWL).

    8. Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Altersrente somit grundsätzlich auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen. Im Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung sieht Art. 51 Abs. 3 AHVV vor, dass bei Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersoder Hinterlassenenrente bezogen haben, die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet wird, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 51 Abs. 3 AHVV).

    9. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

4.

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Einig sind sich

die Parteien auch darin, dass der Beschwerdeführer die volle Beitragsdauer erfüllt hat und die AHV-Rente demnach in Anwendung der Rentenskala 44 zu ermitteln ist (vgl. Art. 52 AHVV). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt hat.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zumindest die AHV-Maximalrente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘350.- zuzusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei als Folge der Tsunami-Katastrophe im Jahr 2004 unverschuldet arbeitsunfähig und invalid geworden. Dadurch sei ihm in den Jahren 2006 bis 2011 und auch ab 2016 ein zu tiefes AHV-Einkommen angerechnet worden. Die unfallbedingt gebrochene Erwerbsbiografie treffe ihn mit ganz besonderer Härte. Ohne das Unfallereignis hätte er auch im genannten Zeitraum ein Einkommen von mehr als Fr. 84‘600.- erzielt. Unter diesen Umständen hätte ihm mit Sicherheit die Maximalrente ausgerichtet werden müssen (BVGer act. 1 und 9).

      Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe beim Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AHVV eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Hierbei habe sich die Berechnungsgrundlage ohne die Beitragszeiten und Erwerbseinkommen während des Bezugs der Invalidenrente als günstiger erwiesen, weshalb sie auf diese - für den Beschwerdeführer günstigere - Variante abgestellt habe. Im Individuellen Konto dürften nur Einkommen berücksichtigt werden, welche tatsächlich erzielt worden seien. Eine Überprüfung der Rentenberechnung habe überdies ergeben, dass diese korrekt ausgefallen sei. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bestehe kein Anspruch auf eine über die rechtliche Ordnung der AHV hinausgehende Solidarität (BVGer act. 7 und 11).

    2. Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Verbindlichkeit der IK-Eintragungen für die Rentenberechnung zu rechtfertigen vermöchten. Dass er als Folge seiner unfallbedingten Invalidität nicht mehr das bisher erzielte Einkommensniveau erwirtschaftet hat, ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Ferner darf davon ausgegangen werden, dass er ohne das Unfallereignis weiterhin ein AHV-Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 84‘600.- (dreifache maximale AHV-Rente) erzielt hätte, zumal die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers durch die Einkommensentwicklung in der Zeit vor dem Unfallereignis (vgl. dazu act. 126,

      S. 5) gestützt wird. Dies ist allerdings nicht entscheidend, denn die AHVrechtliche Ordnung - namentlich Art. 33bis Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 3 AHVV - sieht keinen Anspruch auf die Rentenberechnung nach Massgabe des ohne das Unfallereignis respektive ohne die Invalidität (mutmasslich) erzielbaren hypothetischen Einkommens vor.

      Die Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG hat in Fällen wie dem vorliegenden zur Folge, dass bei der Berechnung der Rente die Anzahl Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen während der Dauer des IV-Rentenbezugs ausgeklammert werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Versicherten günstiger ausfällt. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt daher jedenfalls während der Dauer des IVRentenbezugs nicht mehr ins Gewicht und gereicht dem Beschwerdeführer somit auch nicht zum Nachteil. Eine über diese gesetzliche Regelung hinausgehende Solidarität im Sinne der Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf das vor der Invalidität erzielte Einkommensniveau ist nicht vereinbar mit der gesetzlichen Regelung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Diese Gesetzesbestimmung ist sowohl für die Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich und kann auch nicht einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität unterzogen werden, da Art. 190 BV zu beachten ist. Nach der geltenden Rechtslage können zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht rein hypothetisch (ohne Invaliditätseintritt) erzielbare, sondern nur die effektiv erzielten Löhne berücksichtigt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV gehören im Übrigen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Dies hat zur Folge, dass dafür keine Beiträge an die AHV geleistet werden müssen und damit auch Gutschriften im IK entfallen. Dementsprechend fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf das vor dem Unfallereignis erzielte Einkommensniveau ausser Betracht.

    3. An diesem Ergebnis vermag auch die Berufung des Beschwerdeführers auf einen Härtefall nichts zu ändern. Dies zumal weder das AHVG noch das ATSG eine allgemeine Härtefallregelung - welche unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Abweichens von einer gesetzlichen Regelung erlauben würde - vorsehen.

    4. Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vorinstanz zurecht die Rentenskala 44 angewendet. Dass die im Individuellen Konto erfassten Einkommensbeträge unrichtig oder unvollständig erfasst worden sein sollen (vgl. dazu act. 126, S. 5), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

      Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 40jährigen Beitragszeit (ohne die Dauer des Bezugs von Invalidenrenten) gutgeschriebenen AHV-Löhne wurde mit dem Betrag von Fr. 2'057‘916.- (act. 126, S. 6) korrekt ermittelt und auch der Aufwertungsfaktor von 1.168 erweist sich als zutreffend (vgl. dazu vom BSV für 2016 im Internet publizierte Tabelle:

      < https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2016.pdf >; abgerufen am 06.12.2017). Ferner wurden beim Beschwerdeführer (mit Jahrgang 1951) zurecht für 4 Jahre Übergangsgutschriften berücksichtigt und damit ein ihm gutzuschreibender Durchschnittswert von Fr. 2‘115.- (= 4 x [Fr. 1‘175.- x 12 x 3 : 2] : 40) ermittelt (vgl. hierzu E. 3.7 hievor sowie insbesondere Rz. 5609 und 5613 RWL).

      Unter Berücksichtigung des für das Jahr 1972 (21. Lebensjahr) anzuwendenden pauschalen Aufwertungsfaktors von 1.168 resultiert ein aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 2'403‘646.- (= Fr. 2‘057‘916.- x 1.168). Bei einer Beitragsdauer von 40 Jahren (Ausklammerung der IV-Rentenbezugsjahre) ergibt sich das von der Vorinstanz korrekt errechnete Durchschnittseinkommen von Fr. 60‘091.- (vgl. act. 126, S. 6).

      Die Summe der Durchschnittswerte aus Gesamteinkommen (Fr. 60‘091.-) und Übergangsgutschriften von Fr. 2‘115.- ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘206.-; aufgewertet auf den nächsten höheren Tabellenwert ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘450.-. Laut der massgeblichen Rententabelle des BSV resultiert bei diesem Einkommen eine Rente von monatlich Fr. 2‘068.- (Rententabelle 2015, S. 18).

    5. Dass die Rentenberechnung unter Ausklammerung der IV-Rentenbezugsjahre 2006 bis 2009 für den Beschwerdeführer günstiger ausfällt als jene unter Berücksichtigung der vollen Beitragsjahre und sämtlicher Einkommen, ergibt sich bereits daraus, dass das während der genannten Jahre erzielte (aufgewertete) Durchschnittseinkommen von Fr. 20‘470.65 (= 1.168 x Fr. 17‘526.25 [= Fr. 37‘205.- + Fr. 13‘640.- + Fr. 10‘260.- +

      Fr. 9‘000.-]) deutlich unter dem durchschnittlichen Einkommen der übrigen Beitragsjahre von Fr. 60‘091.- (vgl. dazu act. 126, S. 6) liegt.

    6. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers können schliesslich auch die in den Jahren 2016 und 2017 erwirtschaften Einkommen für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29bis Abs. 1 AHVG sind nur die bis zum

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: 2016; ordentliches AHV-Alter 65; Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erzielten AHV-Einkommen zu berücksichtigen.

Daraus folgt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘068.- korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in zutreffender Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG die für den Beschwerdeführer günstigere Rentenberechnungsvariante gewählt hat, indem sie die Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen während der Dauer des IV-Rentenbezugs ausgeklammert hat. Die Rentenberechnung und der ermittelte monatliche AHV-Rentenbetrag von Fr. 2‘068.- erweisen sich als korrekt und sind daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf die klare bundesgesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf die Berücksichtigung rein hypothetischer (ohne Unfallereignis mutmasslich erzielter) Erwerbseinkommen. In Ermangelung einer anderen bundesgesetzlichen Grundlage bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dem Anliegen des Beschwerdeführers zu entsprechen.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 ist zu bestätigen.

6.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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