Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6405/2018 |
Datum: | 04.01.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Vorinstanz; Verfügung; Parteien; IVSTA; Invalidenversicherung; Zwischenverfügung; Rechtsmittel; Verfahren; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiberin; Tania; Sutter; IV-Stelle; Ausland; Verfügungen; Leistung; Kostenvorschusses; Frist; Verfahrenskosten; Parteientschädigungen; Einschreiben; Rechtsmittelbelehrung; Entscheid; Beweismittel; Abteilung; Besetzung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6405/2018
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 21. August 2018.
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. August 2018 auf das Gesuch vom 22. Mai 2017 von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 f.),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 14. Dezember 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),
dass die Zwischenverfügung vom 14. November 2018 dem Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Post am 15. November 2018 zugestellt worden ist (BVGer act. 5),
dass mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2018 ausdrücklich auf die Zwischenverfügung vom 14. November 2018 verwiesen worden ist (BVGer act. 7),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 8),
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 gestellt worden ist, mithin nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses, und demnach verspätet erfolgt ist (BVGer act. 9),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu gewähren sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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