Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4113/2015 |
Datum: | 22.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Rente; Urteil; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; BVGer; Sachverhalt; Invalidität; Renten; Beurteilung; Zeitraum; Schweiz; BVGer-act; Gutachten; Bericht; Beschwerdeverfahren; Revision; IVSTA; Begründung; Neuanmeldung; Arbeitsfähigkeit; Sozialversicherung; Invaliditätsgrad; Anspruch; Beilagen |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 109 V 108; 117 V 198; 121 V 362; 131 V 164; 132 V 215; 133 V 108; 139 V 263; 139 V 335 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-4113/2015
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A. ,
Zustelladresse: c/o B. _,
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 3. Juni 2015.
Der am ( ) 1966 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) war von August 1993 bis Ende Oktober 1993 als Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb und von Januar 1994 bis Ende November 1994 [vgl. Dok. 3 S.4] als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. Juli 1998 reichte der Versicherte bei der damals zuständigen IV-Stelle X. ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein. Nachdem die IV-Stelle X. die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht getätigt sowie das Dossier nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - aufgrund des Wohnsitzwechsels des Versicherten in sein Heimatland per 29. Oktober 1999 - am 30. Juli 2001 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen hatte, sprach ihm die Vorinstanz am 27. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe IV-Rente zu (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-14, wobei die Verfügung vom
27. Februar 2002 nicht enthalten ist; vgl. jedoch Urteil des BVGer C- 5549/2010 vom 7. November 2012 Sachverhalt Bst. A).
Am 22. Oktober 2003 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein, wobei sie beim Versicherten den Revisionsfragebogen und über das schweizerische Verbindungsbüro DEZA im Kosovo ein psychiatrisches Gutachten sowie einen orthopädischen Bericht einholte (Dok. 16-19, 24 sowie 26 f.). Mit Mitteilung vom 2. August 2004 wurde gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. Juli 2004 (Dok. 28) der Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Dok. 29; Urteil des BVGer C-5549/2010 vom 7. November 2012 Sachverhalt Bst. B).
Am 29. November 2007 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfahren ein und ordnete hierfür eine psychiatrische Begutachtung in Kosovo an (Dok. 33 f.). Zudem ersuchte sie den Versicherten mit Schreiben vom
10. März 2008, den beigelegten Revisionsfragebogen innert 30 Tagen ausgefüllt zu retournieren (Dok. 37). Da der Versicherte dieser Aufforderung
auch nach Mahnung vom 5. Mai 2008, mit welcher auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, nicht Folge leistete, verfügte die Vorinstanz am 23. September 2008 androhungsgemäss die Einstellung der Rente per 1. Dezember 2008 (Dok. 38-40).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Eingangsdatum IVSTA 7. November 2008) machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, geltend, die Schreiben vom 10. März 2008 und 5. Mai 2008 nicht erhalten zu haben, und beantragte die Weiterausrichtung der Rente. Im Weiteren reichte er den Revisionsfragebogen ein (Dok. 41 f.).
Nach Eingang des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Berichts vom
2. August 2008 (Dok. 35) sowie eines weiteren psychiatrischen Berichts vom 31. Januar 2008 (Dok. 36) wurde aufgrund der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2009 (Dok. 53) sowie aufgrund der IV-internen Besprechung vom 18. Juni 2009 (Dok. 56) eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung angeordnet (Dok. 5763). Nach Eingang des rheumatologischen Gutachtens vom 14. Oktober 2009 (Dok. 65), des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Dok. 64) sowie der interdisziplinären Beurteilung vom 23. Oktober 2009 (Dok. 66) unterbreitete die Vorinstanz diese ihrem IV-internen medizinischen Dienst zur Stellungnahme. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom
17. Dezember 2009 (Dok. 67) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2010 die Aufhebung der Rente aufgrund einer Gesundheitsverbesserung und eines daraus resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades in Aussicht (Dok. 68).
Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Eingabe vom 23. Februar 2010 samt Ergänzung vom 23. März 2010 gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (vgl. Dok. 70 und 72 f.), hob die IVSTA mit Verfügung vom 9. Juli 2010 die halbe Invalidenrente per 30. November 2008 mit der Begründung auf, die Einwände vermöchten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids zu ändern (vgl. Dok. 75).
Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2010 erhobene Beschwerde vom
uli 2010 (Dok. 77) des anwaltlich vertretenen Versicherten hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 teilweise gut. Es erkannte zwar, die Feststellungen der Vorinstanz seien sowohl hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 5.1-5.3 des Urteils) als auch - im Ergebnis - hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen
der festgestellten Leistungsfähigkeit (E. 5.4-5.5.2) zutreffend. Es stellte jedoch auch fest, dass die Vorinstanz keinen Zustellnachweis für die Schreiben vom 10. März 2008 und 5. Mai 2008 erbracht hat, deren Erhalt der Versicherte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren bestritten hatte (vgl. E. 5.7 f. des Urteils). Daher hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als die Vorinstanz die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben hatte, und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum
August 2010 die halbe IV-Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (vgl. Urteil des BVGer C-5549/2010 vom 7. November 2010; vgl. auch Dok. 76111). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2012 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1004/2012 vom 27. Dezember 2012 nicht ein (vgl. Dok. 112-115).
In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5549/2010 vom 7. November 2012 erliess die Vorinstanz am
14. März 2013 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2010 rückwirkend eine halbe IV-Rente samt zugehörigen Kinderrenten zusprach (vgl. Dok. 118).
Auf die gegen die Verfügung vom 14. März 2013 erhobene Beschwerde vom 27. März 2013 sowie deren Ergänzung vom 8. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1701/2013 vom 12. September 2013 aufgrund des bereits materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts (res iudicata) nicht ein, überwies jedoch die Eingabe vom 8. Mai 2013 samt den beigelegten medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vom 29. März 2013 bis 9. Juli 2013 an die Vorinstanz zur Prüfung einer Revision (recte: Neuanmeldung; vgl. das genannte Urteil C-1701/2013 vom 12. September 2013 sowie Dok. 122 f., 124 S. 2-4, 125 sowie 126 S. 2 f.). Ebenso leitete
es am 8. November 2013 und am 10. Dezember 2013 die im Nachgang zum Urteil vom 12. September 2013 eingereichten medizinischen Dokumente aus dem Zeitraum vom 24. Oktober 2013 bis zum 30. November 2013 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Dok. 124 S. 1, 126
S. 1 sowie 127-29).
Weisungsgemäss nahm die IVSTA in der Folge die Neuanmeldung entgegen und leitete die notwendigen Abklärungen ein. Sie unterbreitete die übermittelten medizinischen Dokumente dem RAD zur Prüfung der Frage,
ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft sei, zur Stellungnahme (vgl. Dok. 130-134). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 (Dok. 135) trat die IVSTA auf die Neuanmeldung ein und leitete weitere Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ein (vgl. Dok. 137-140).
Nachdem der Versicherte das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Eingabe vom 13. Februar 2014 (Datum Postaufgabe) um "Kenntnisnahme seines Gesundheitszustandes und der Fakten", welche seinen Gesundheitszustand dokumentierten, gebeten hatte, erachtete sich das Bundesverwaltungsgericht unter der neu eröffneten Verfahrensnummer C-986/2014 nach Anhörung der Vorinstanz vom 19. Februar 2014 aufgrund des dokumentierten Verfahrensstandes als unzuständig und übermittelte die Eingabe vom 13. Februar 2014 samt CD und den beigelegten Arztberichten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz (vgl. Dok. 141-144).
Diese führte in der Folge ihre Abklärungen fort. Zu den eingeholten medizinischen Berichten aus dem Zeitraum 30. November 2013 bis 7. April 2014 (Dok. 148-152), 14. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 (Dok. 165 f.)
sowie 17. Oktober 2014 bis 6. Februar 2015 (Dok. 181 und 185-187) nahm
der RAD jeweils am 23. Mai 2014 (Dok. 155), am 18. Dezember 2014
(Dok. 168) sowie abschliessend am 25. März 2015 (Dok. 191) Stellung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Dok. 192 f.) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, als kosovarischer Staatsangehöriger gelte er aufgrund des seit dem 1. April 2010 in Bezug auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates. Um das Abkommen weiter anwenden zu können, müsste ein Rentenanspruch bis spätestens am 31. März 2010 entstanden sein, was auf ihn nicht zutreffe. Da der Versicherte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe sowie seit dem 14. Oktober 2009 angepasste Tätigkeiten ohne Erwerbseinbusse zumutbar seien, habe er vorliegend keinen Rentenanspruch (vgl. Dok. 194).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei nach dem 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Zusatzrenten für
die Ehefrau und der Kinderrenten sowie zuzüglich einer Nachzahlung von 4% Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. Zur Begründung führte er - wie seinerzeit mit Beschwerde vom
30. Juli 2010 im Beschwerdeverfahren C-5549/2010 (vgl. Dok. 77) - aus, entgegen den Feststellungen durch Dr. C. vom 15. Oktober 2009 (recte: 20. Oktober 2009), wonach er nur an einer leichten depressiven Episode leide, liege bei ihm eine massive psychische Komorbidität vor. Gemäss Bericht des Y. vom 13. Mai 1995 sei er im Umfang von über 50% invalid, gemäss Arztzeugnis vom 6. Januar 1995, Spital Z. , bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen leide er an Herzschmerzen und einem Tietze-Syndrom. Zudem sei er einverstanden, sich begutachten zu lassen. Im Weiteren stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, da er über keinerlei Einkünfte verfüge (BVGer-act. 1).
Mit Eingabe vom 7. August 2015 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz und erneuerte seine Anträge (vgl. BVGer-act. 2-4).
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine rentenbegründende Invalidität vor dem 31. März 2010 sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellbar. Der RAD habe sich ein zweifelsfreies Bild der wiederholt geklagten Leiden bilden sowie arbeitsmedizinische Rückschlüsse zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei seit 1994 nicht mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit in leichteren bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten sei seit Sommer 2009 nach wie vor gänzlich gegeben. Damit verbleibe es beim gerichtlich errechneten Einkommensvergleich gemäss Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 ohne Rentenanspruch (vgl. BVGer-act. 7).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2015 aufgefordert worden war, das Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und - sofern er auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht - einen im schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt zu bezeichnen, reichte er, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, am 29. August 2015 (Datum Postaufgabe) das ausgefüllte Formular - jedoch keine Belege - ein und gab den Namen eines Schweizer Anwalts an (vgl. BVGer-act. 6 und 8).
Trotz Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 wies sich weder der vom Beschwerdeführer bezeichnete noch ein anderer im Schweizerischen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt als mandatierter Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer liess am 25. September 2015 und am 27. Oktober 2015 lediglich eine vom mandatierten kosovarischen Rechtsanwalt Franklin Sedaj erstellte "Prozessvollmacht" einreichen und dabei seine Anträge erneuern (vgl. BVGer-act. 9-14).
Mit Spontaneingaben vom 13. September 2016 (BVGer-act. 15), vom
19. Juni 2017 (BVGer-act. 18), vom 26. September 2017 (BVGer-act. 20) sowie vom 1. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe; BVGer-act. 24) liess der Beschwerdeführer zahlreiche weitere ärztliche Berichte aus dem Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis 10. November 2017 einreichen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Juni 2015, mit welcher das Rentengesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt wurde. Nachdem mit in materieller Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5549/2010 vom 7. November 2012 die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente per 31. August 2010 aufgehoben wurde,
ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 8. Mai 2013 im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263).
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteile des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017
E. 2; 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern
sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG).
Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländer innehat, sondern ab diesem Zeitpunkt als Nichtvertragsausländer gilt. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur mehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer Zusprechung von Leistungen nach Neuanmeldung. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2013 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmeldebzw. Revisionsgrund vorliegt. Zu prüfen ist grundsätzlich, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten rechtskräftig beurteilten Rentenaufhebung und der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und falls ja, welche Auswirkungen eine solche Veränderung zeitigt. Vorliegend ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bereits vor dem 31. März 2010 zur Begründung eines Rentenanspruchs geführt haben müsste, weil das Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf den Beschwerdeführer Anwendung findet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hiervor) und er die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht (mehr) erfüllt (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2; Urteile des BVGer C-3561/2015 vom 1. Februar 2017 E. 6.4; C-3805/2015 vom 21. Oktober 2016 E. 6.4).
6.1 Die rentenaufhebende Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2010 (Dok. 75) per 1. Dezember 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, er aber in seinem erlernten Beruf als Agronom wie auch in weiteren leichten bis mittelschweren adaptierten Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. In medizinischer Hinsicht stützte sich die IVSTA dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 (Dok. 64), auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D. , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 14. Oktober 2009 (Dok. 66) sowie auf den mit den IV-internen Ärzten Dres. E. ,
und G.
durchgeführten medizinischen Rapport vom
17. Dezember 2009 (Dok. 67).
Der Rheumatologe Dr. D. nannte in seinem Gutachten vom
14. Oktober 2009 folgende Diagnosen:
Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom
1994: Diskushernie L5/S1 links
Aktuell bis auf eine lumbale Linksskoliose bei Beckentiefstand altersnormale Klinik und Radiologie
Dekonditionierung
Inkohärente Befunde
DD
Lumbospondylogenes Syndrom
Mentale Fortschreibung eines früher erlebten Schmerzzustandes
Residuelles lumboradikuläres Syndrom S1 links
Aktuell klinisch keine Hinweise auf einen noch vorhandenen Reizzustand der Wurzel S1
Der stark abgeschwächte ASR links entspricht einer "Narbe" nach früherem radikulärem Syndrom S1
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei gesichert, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1994 ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei einer Diskushernie L5/S1 aufgetreten sei. Bereits 1995 und 1999 sei von einem regredienten, respektive residuellen radikulären Syndrom gesprochen worden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf einen noch vorhandenen Reizzustand der Wurzel S1. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Schmerzabstrahlung in das linke Bein könne eventuell auf ein lumbospondylogenes Syndrom zurückgeführt werden. Aktuell fände sich im Bereich der LWS eine lumbale Linksskoliose. Die Lendenwirbelsäule sei kaum eingeschränkt, die Rückenmuskulatur sei weich, die Radiologie altersentsprechend. Ein lumbales Schmerzausmass könne trotz unauffälliger Radiologie und Klinik nicht ausgeschlossen werden, wobei die Schwielen an den Händen nicht auf eine völlige Schonung des Körpers hinweisen würden. Aus somatischer Sicht sei bereits im Herbst 1994 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter eingetreten. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich 1995, vor allem aber im Jahr 1999, verbessert. Im erlernten Beruf als Agronom bestehe volle Arbeitsfähigkeit; die in den letzten Jahren ausgesprochene, weitgehend volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Dok. 66).
Dr. C.
nannte als Diagnosen anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) ohne psychische Komorbidität und eine rezidivierende leichtgradig ausgeprägte depressive Störung (F33.0). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gegen eine schwerere Depression sprächen die Umstände, dass keine schwermütig gedrückte Stimmung, keine Suizidalität, keine Morgentiefs und ein regelmässiger Tagesablauf vorliegen würden. Zudem nehme der Beschwerdeführer das Antidepressivum gemäss dem Laborresultat nicht in therapeutisch wirksamer Dosierung ein. Dies lasse darauf schliessen, dass kein Leidensdruck vorhanden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geäussert, es gehe ihm seit Sommer 2009 in Bezug auf die Depression besser, gemäss seinem Psychiater bestehe nur noch eine leichte Depression. Die Schmerzsymptomatik sei psychosomatisch überlagert, da der Beschwerdeführer fixiert auf die Schmerzen sei, hypochondrische Befürchtungen äussere und über eine Schmerzausdehnung klage. Oft käme es bei Lebenskrisen zu einer Verstärkung der Schmerzen; bei organisch verursachten Schmerzen sei dies nicht der Fall. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe gemäss den Foersterschen Kriterien keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, da die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung zumutbar sei. Die Ausübung einer leichten Tätigkeit sei zu 100% zumutbar, wobei sich aus medizinischer Sicht der Grad der
Arbeitsfähigkeit insbesondere seit Sommer 2009 verbessert habe (Dok. 64).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 23. Oktober 2009 hielten die Gutachter schliesslich fest, dass der Versicherte wegen eines linksseitigen lumboradikulären Schmerzsyndroms bei einer Diskushernie arbeitsunfähig wurde. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte bis auf die Ausübung von körperlicher Schwerarbeit arbeitsfähig; die aktuellen klinischen und radiologischen Befunde würden das altersübliche Ausmass nicht übersteigen und könnten die beklagten Symptome nicht erklären. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Vordergrund. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung verursache angesichts der nur leichten psychischen Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte stellten abschliessend fest, dass für eine geeignete Tätigkeit keine Einschränkung bestehe (Dok. 66 S. 1).
In Würdigung der Gutachten kam die Vorinstanz im Konsilium mit den IV-internen Ärzten Dres. E. , F. und G. in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2009 zum Schluss, dass der Versicherte auf seinem erlernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig sei (act. 140).
Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren C-5549/2010 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Gutachten vom 14. und vom 20. Oktober
2009 sowie der interdisziplinären Beurteilung von Dr. C.
und
Dr. D. vom 23. Oktober 2009 vollen Beweiswert zu, da sie die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllen. Gestützt auf diese beiden Gutachten stellte das Bundesverwaltungsgericht bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2010 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Sommer 2009 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, d.h. seit diesem Zeitpunkt eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In psychischer Hinsicht habe Dr. C. in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die ursprünglich diagnostizierte mittelgradige Depression nur noch als leichtgradige Episode vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung selber angegeben habe, dass es ihm bezüglich der depressiven Verstimmungen seit Sommer 2009 besser gehe. Ebenfalls lasse nichts darauf schliessen, dass die festgestellte somatoforme Schmerzstörung in einem derartigen
Ausmass vorhanden sei, dass dem Beschwerdeführer die gemäss Rechtsprechung erforderliche Willensanstrengung nicht zumutbar wäre. In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an einem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L5/S1 links. Dr. D. lege schlüssig dar, dass die klinischen und radiologischen Befunde das altersübliche Ausmass nicht überschreiten würden. Ebenso könne auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund dieser Erwägungen hielt das Bundesveraltungsgericht zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die Gutachten der Dres. D. und C. von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Sommer 2009 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Schwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte als Bauhilfsarbeiter, seien hingegen nach wie vor unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer C- 5549/2010 vom 7. November 2012 E. (vgl. E. 5.2.4 ff.).
Die im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte aus dem Zeitraum vom 2. Oktober 2010 bis 10. Februar 2012 (vgl. Dok. 82 S. 2-11, Dok. 96, Dok. 101, Dok. 105) wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Berichte nicht den relevanten Zeitrahmen beträfen und nichts enthielten, was zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 führen könnte (vgl. Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.2.8).
Aufgrund des soeben Dargelegten gab der von der Vorinstanz festgestellte und gewürdigte medizinische Sachverhalt im beurteilungsrelevanten Zeitraum bis zum 9. Juli 2010 zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die teilweise Gutheissung der damaligen Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Dok. 77) erfolgte denn auch lediglich, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren den Erhalt sowohl der Aufforderung zur Einreichung des Revisionsfragebogens vom 10. März 2008 als auch des darauffolgenden Mahnschreibens vom 5. Mai 2008 bestritt und die Vorinstanz keinen Zustellnachweis ihrer Schreiben erbrachte. Deshalb hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als die Vorinstanz die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben hatte, und sprach dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum
31. August 2010 die halbe IV-Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (vgl. C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.7 f.). Da das Bundesgericht mit Urteil 8C_1004/2012 vom 27. Dezember 2012 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2012 nicht eingetreten ist, erwuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft (vgl. Dok. 112-115). Von dieser rechtskräftigen richterlichen Beurteilung, die sich in medizinischer Hinsicht auf den Referenzzeitpunkt vom 9. Juli 2010 bezieht und die die Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Sommer 2009 per Ende August 2010 aufhob, ist vorliegend auszugehen.
Wie bereits dargelegt (E. 6 hiervor), ist im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfen, ob bis zum 31. März 2010 in den tatsächlichen Verhältnissen eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.
Wie jedoch soeben ausgeführt (vgl. E. 6.2.2 hiervor), liegt in medizinischer Hinsicht bis zum 9. Juli 2010 ein rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vor, worauf im Übrigen bereits mit Nichteintretensurteil C-1701/2013 vom
12. September 2013 hingewiesen wurde (vgl. Erwägungen auf S. 3 ff.). Gemäss den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist weder bis zum 31. März 2010 noch bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten. Insbesondere auch in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren C-5549/2010 eingereichten nach dem 9. Juli 2010 datierenden zahlreichen medizinischen Unterlagen (Arztberichte von: Dr. H. vom
2. Oktober 2010 [Dok. 82 S. 2 f.]; Dr. I. vom 27. Oktober 2010 und
vom 23. Dezember 2011 [Dok. 82 S. 4 f. und Dok. 101 S. 1]; Dr. J.
vom 2. November 2011, vom 22. August 2011, vom 20. Dezember 2011
und vom 2./3./10. Februar 2012 [Dok. 82 S. 6 f., Dok. 96 S. 1 f., Dok. 101
S. 2 und Dok. 105 S. 3-7]; Dr. K. vom 3. November 2010 und vom
8. November 2010, vom 26. Dezember 2011 [Dok. 82 S. 8-11 und
Dok. 101 S. 3]; Dr. L. vom 2. Februar 2012 [Dok. 105 S. 1]; Dr.
M.
vom 17. August 2011 [Dok. 96 S. 3 f.]; Dr. N.
vom
6. Dezember 2010, 24. Januar 2011 bis 11. Februar 2011 und vom 17. Au-
gust 2011 bis 2. September 2011 [Dok. 96 S. 6-9]) hielt das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig fest, dass diese nichts enthalten, was zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 führen könnte (vgl. E. 7.2.1 hiervor und Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.2.8).
Dies geht auch zweifelsfrei aus den damals von der Vorinstanz eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des IV-internen Konsiliums (an welchem auch jeweils drei IV-interne Ärzte teilnahmen) vom
3. Februar 2011 (Dok. 87), vom 20. Januar 2012 (Dok. 99), vom 23. Feb-
ruar 2012 (Dok. 103) sowie vom 5. April 2012 (Dok. 108) hervor. In den Stellungnahmen wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die damals eingereichten medizinischen Berichte keine Sachverhaltselemente enthalten, die für den Zeitraum bis und mit 9. Juli 2010 - und damit bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. März 2010 (vgl. E. 6 hiervor) - eine anspruchsrelevante Änderung der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zulassen. Ohnehin erweisen sich diese Arztberichte von geringem Beweis, da es ihnen an einer allseitigen Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. dazu beispielhaft den Bericht von Dr. K. vom 26. Dezember 2011, gemäss welchem eine neurochirurgische Kontrolle empfohlen wird, obwohl eine solche bereits am 20. Dezember 2011 bei Dr. J. stattgefunden hat [vgl. Dok. 101 S. 2 f.]), an einem Beschrieb der funktionellen Einschränkungen sowie einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
Die im Neuanmeldeverfahren eingereichten und ab 29. März 2013 bis
6. Februar 2015 datierenden medizinischen Berichte (W.
vom
29. März 2013 bis 9. April 2013 [Dok. 132]; Dr. I. vom 4. Mai 2013,
vom 24. Oktober 2013, vom 7. April 2014 und vom 14. Oktober 2014
[Dok. 130 f., Dok. 152 und Dok. 165]; Konsultationsberichte vom 14. und
18. November 2013 [Dok. 128 S. 2 f.]; Dr. O. vom 30. November
2013 [Dok. 133]; Dr. P.
vom 10. Januar 2014, vom 24. Januar
2014, vom 17. Oktober 2014 und vom 6. Februar 2015 [Dok. 149, Dok. 151
3 f., Dok. 166 und Dok. 181]; Dr. Q.
vom 22. Januar 2014
[Dok. 150]; Dr. R.
vom 24. Januar 2014 [Dok. 151 S. 1 f.];
Dr. S.
vom 17. Oktober 2014 [Dok. 185]; Dr. T.
vom
Dezember 2014 [Dok. 186] sowie Dr. U.
vom 26. Dezember
2014 [Dok. 187]) lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum bis zum 31. März 2010 zu (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom
Mai 2017 E. 2), äussern sich diese doch allesamt zum - am jeweiligen Untersuchungstag - aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt auch in Bezug auf sämtliche im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte aus dem Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis
10. November 2017 (vgl. BVGer-act. 15, 17, 18, 20 und 24). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits mit in materielle Rechtskraft erwachsenem Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 im relevanten Zeitraum bis zum 31. März 2010 keine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden konnte. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen datieren nach diesem Zeitraum und lassen keinerlei Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum zu, zumal dieser ohnehin bereits mit Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 rechtskräftig beurteil worden ist. Revisionsgründe liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. August 2015 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Ebenso geht je eine Kopie der Spontaneingaben des Beschwerdeführers vom 13. September 2016 inkl. Beilagen und deren Übersetzung (BVGer-act. 15), vom 19. Juni 2017 inklusive Beilagen und deren Übersetzung (BVGer-act. 18), vom 26. September 2017 inkl. Beilagen und deren Übersetzung sowie vom 1. Dezember 2017 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27.08.2015)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilagen: Je eine Kopie der Spontaneingaben des Beschwerdeführers vom 13.09.2016 inkl. Beilagen und deren Übersetzung, vom 19.06.2017 inklusive Beilagen und deren Übersetzung, vom 26.09.2017 inkl. Beilagen und deren Übersetzung sowie vom 1.12.2017 inkl. Beilagen)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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