Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3656/2020 |
Datum: | 21.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Richt; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Urteil; Verfügung; Berichtigung; Hinterlassene; Schweizerische; Abfindung; Bundesblatt; Hinterlassenen; Parteien; Serbien; Urteils; Einsprache; Abkommen; Frist; Eingabe; Erwägung; Ausgleichskasse; Einspracheentscheid; Zustelldomizil; Dispositiv; Auszug; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 11b VwVG ;Art. 129 BGG ;Art. 20 VwVG ;Art. 23 VVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 31 ZGB ;Art. 36 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 58 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 136 V 7 |
Kommentar: | -, Hand, 2. Aufl. , Art. 129 BGG, 2015 |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3656/2020
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rente/einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 10. März 2017;
Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 die am 10. April 2017 (Datum Postaufgabe) von B. (Versicherte oder Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden: Vorinstanz) vom
10. März 2017 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil wurde der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) jeweils mittels eingeschriebener Sendung am 3. November 2017 eröffnet und - mangels Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz androhungsgemäss (vgl. Verfahren C-2681/2017 BVGer-act. [im Folgenden: BVGer-act.] 2-7) - B. am 14. November 2017 per Bundesblatt eröffnet (Dispositiv) (vgl. BVGer-act. 12-16).
Im Nachgang zum Urteil C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 hat die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2019 mehrere bei ihr
eingegangenen Eingaben von A.
zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. BVGer-act. 20). Aus diesen Eingaben ergibt sich was folgt: A. , wohnhaft in Serbien, hat mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 24. Oktober 2017) dieser mitgeteilt, dass seine Mutter (Beschwerdeführerin) verstorben sei. Seinem Schreiben hat er einen Auszug aus dem Geburtsregister und aus dem Sterberegister, je mit deutschsprachiger Übersetzung, sowie einen Ausdruck eines elektronischen IDKartenlesers vom 18. Oktober 2017 beigelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 verstorben ist und einen Sohn Namens A. , geboren am ( ) 1972, hat. Aus den zwei weiteren Schreiben von A. an die Vorinstanz vom 10. Mai und 8. November 2018 ergibt sich im Weiteren, dass dieser in das vorliegende Verfahren eintritt und es in eigenem Namen weiterführt (zur Legitimation einzelner Erben, vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2).
Aus dem oben dargelegten Sachverhalt folgt einerseits, dass die am
14. November 2017 erfolgte und an die Beschwerdeführerin (sel.) gerichtete Veröffentlichung des Dispositivs des Urteils C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 im Bundesblatt aufgrund ihres vor der Urteilsfällung vom
31. Oktober 2017 eingetretenen Tods vom 27. Juli 2017 keine Rechtswirkung entfalten konnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZGB); andererseits enthält das der Vorinstanz und dem BSV eröffnete Urteil eine falsche Parteibezeichnung, da dem Gericht bis zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin verstorben war und ihr Sohn ins vorliegende Verfahren eintritt.
Die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VGG, der darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gilt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält. Als Redaktionsfehler gilt unter anderem die falsche Bezeichnung der Parteien (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N 19).
Das lediglich der Vorinstanz und dem BSV je am 3. November 2017 eröffnete Urteil C-2681/2017 vom 31. Oktober 2017 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3) erfüllt infolge der Unkenntnis des Gerichts über den geänderten Sachverhalt (Dahinscheiden der Beschwerdeführerin B. (sel.) pendente lite sowie Eintritt ihres
Sohnes A.
in das vorliegende Verfahren), d.h. infolge der im
Rubrum und in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils enthaltenen falschen Parteibezeichnung der beschwerdeführenden Partei sowie den in diesem Zusammenhang zu berichtigenden Erwägungen, die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung.
Demzufolge sind die Erwägungen des Urteils C-2681/2017 vom
31. Oktober 2017 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend die berichtigten Erwägungen kursiv):
dass die am ( ) 1952 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 7 S. 1) B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Anmeldung vom 5. Oktober 2016 eine einmalige Abfindung der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung beantragt hat (vgl. act. 7 S. 2),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung geprüft und mit Verfügung vom
21. November 2016 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) abgelehnt hat (vgl. act. 13 fettgedruckter Text),
dass die Vorinstanz in der Verfügung festhielt, die einbezahlten AHV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. 13),
dass die Vorinstanz eine dagegen am 5. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) erhobene Einsprache, in welcher die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilte, keine Altersrente, sondern eine einmalige Abfindung beantragt zu haben, und um nochmalige Überprüfung der Sache bat, mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 abgewiesen hat (act. 16),
dass die Vorinstanz in diesem Einspracheentscheid hinsichtlich einer einmaligen Abfindung ausführte, gemäss dem aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien werde anstelle von Teilrenten, die weniger als 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente betragen, eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt; die Berechnung einer einmaligen Abfindung setze also voraus, dass die Bedingungen für die Auszahlung einer ordentlichen Teilrente erfüllt seien, was vorliegend nicht zutreffe (act. 16),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Vorinstanz vom 10. April 2017 (Datum Postaufgabe; eingegangen bei der Vorinstanz am 19. April 2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2017 erhob (act. 17 = BVGer-act. 1),
dass sie in dieser Beschwerdeschrift wiederum eine einmalige Auszahlung beantragt und um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit gebeten hat (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 5. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) mit einer Kopie des Einspracheentscheids überwiesen hat (Eingang 11. Mai 2017),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier
- keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG),
dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum 20. Juni 2017 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten der Beschwerdeführerin etc.) bekannt zu geben, damit die zukünftige Korrespondenz an diese geschickt werden könne, ansonsten der Beschwerdeführerin eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin, da sie dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2017 kein Zustelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben, sondern um Zustellung zukünftiger Korrespondenz über die Schweizerische Botschaft (in [ ]) bzw. an ihre Wohnadresse in Serbien gebeten hatte (vgl. BVGer-act. 3), mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
9. Juni 2017 (BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheine, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom gleichen Tag die Schweizerische Botschaft in ( ) um Zustellung dieser Verfügung vom
9. Juni 2017 inklusive serbischer Übersetzung an die Beschwerdeführerin und
um entsprechende Empfangsbestätigung ersucht hat (BVGer-act. 5),
dass die Verfügung vom 9. Juni 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsbestätigung (BVGer-act. 7, Beilage) am 28. Juni 2017 auf diplomatischem Weg eröffnet wurde,
dass dementsprechend die 30-tägige Frist zur Angabe eines Zustelldomizils am 29. Juni 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Dienstag, den 29. August 2017 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung des während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2017 herrschenden Fristenstillstands),
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht innert der angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, sondern mit am 11. Juli 2017 bei der serbischen Post aufgegebenem Schreiben vom 9. Juni 2017 erneut um Zustellung von zukünftiger Korrespondenz an ihre Wohnadresse in Serbien bat (vgl. BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit am 26. September 2017 im Bundesblatt veröffentlichter prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen sowie gleichzeitig aufgefordert wurde, innert gleicher Frist eine Vertretungsvollmacht für jene Person vorzulegen, welche die Beschwerde unterzeichnet hat (vgl. BVGer-act. 9 und 11),
dass die Beschwerdeführerin innert der Frist, welche am 27. September 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und am Freitag, 6. Oktober 2017 abgelaufen ist, keine verbesserte Beschwerde eingereicht und auch nicht um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat,
dass die schwer lesbare Unterschrift in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2017 (wie auch in den Schreiben vom 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017, vgl. BVGer-act. 1, 3 und 6) offenbar dem kyrillisch geschriebenen Vorund Familiennamen der Beschwerdeführerin entspricht, diese somit entgegen ihrer Angabe „im Auftrag von Frau B. “ vor Bundesverwaltungsgericht selber gehandelt und ihre Eingabe eigenhändig kyrillisch unterschrieben hat, sodass auf die Beschwerde, welche im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde, einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2019 drei Eingaben von A. vom 18. Oktober 2017 und vom 10. Mai sowie vom
8. November 2018 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet hat (vgl. BVGer-act. 20). Aus diesen Eingaben ergibt sich, dass a) die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 verstorben ist (vgl. den der Eingabe vom 17. Oktober 2017 beigelegten Auszug aus dem Sterberegister vom
14. August 2017 samt deutscher Übersetzung) und der diese Nachricht über-
bringende A. b) der Sohn der B._ (sel.) ist (vgl. den der Eingabe vom 17. Oktober 2017 beigelegten Auszug aus dem Geburtsregister vom
10. September 2015 samt deutscher Übersetzung und Ausdruck eines elektronischen ID-Kartenlesers vom 18. Oktober 2017), welcher c) gemäss seinen Eingaben vom 10. Mai sowie 8. November 2018 in das vorliegende Verfahren eintritt und es in eigenem Namen weiterführt (zur Legitimation einzelner Erben, vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2; vgl. BVGer-act. 20),
dass der ins Verfahren eingetretene Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf Einladung vom 8. Februar 2019 (BVGer-act. 22) hin kein Zustelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben hat und daher mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. März 2019 (BVGer-act. 25) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der InternetAdresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar sei (BVGer-act. 26),
dass der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Verfügung (zugestellt auf diplomatischem Weg am 15. April 2019, vgl. BVGer-act. 27) mit Schreiben vom
22. April 2019 mitgeteilt hat, keine Zustelladresse in der Schweiz zu besitzen
und um Zustellung des Entscheids an seine Wohnadresse in Serbien oder über die Schweizerische Botschaft ersuchte (BVGer-act. 28),
dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten, wie bereits einspracheweise vor der Vorinstanz, auch im vorliegenden Verfahren um Überprüfung ihres Anspruchs auf eine einmalige Abfindung der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung ersucht hat,
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs massgebenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen (Mindestbeitragsdauer [Art. 29 Abs. 1 AHVG], einmalige Abfindung [Art. 7 Bst. a des bis am 31. Dezember 2018 geltenden Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; SR 0.831.109.818.1], Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles [Art. 141 Abs. 3 AHVV, SR 831.101]) im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich dargelegt hat,
dass sich an dieser Rechtslage, insbesondere an der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 AHVG, mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (BBL 2018 1169 ff., SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: neues Abkommen), welches gemäss Art. 37 Abs. 1 auch für Versicherungsfälle gilt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, nichts geändert hat, wobei das neue Abkommen keine Leistungsansprüche begründet für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 37 Abs. 4),
dass gemäss Art. 15 (mit der Sachüberschrift "einmalige Abfindung") Abs. 1 des neuen Abkommens Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alterund Hinterlassenenversicherung haben,
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen, Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente haben,
dass nach Art. 7 Bst. a erster Satz des bis am 31. Dezember 2018 geltenden Sozialversicherungsabkommens einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und der Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird,
dass diese Bestimmung Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des neuen Abkommens entspricht,
dass gemäss Art. 141 Abs. 1 erster Satz AHVV der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen,
dass nach Art. 141 Abs. 1bis AHVV der Versicherte überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer anderen Ausgleichskasse - Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse - Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen kann,
dass nach Art. 141 Abs. 2 erster Satz AHVV Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen können,
dass gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, wenn kein Kontenauszug oder - wie vorliegend - keine Berichtigung verlangt wird, oder wenn das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird,
dass die Beschwerdeführerin sel. gemäss IK-Auszug vom 21. November 2016 (act. 9) in den vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2017 eingeholten vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 8 Beilagen [act. 1-20]) sechs Beitragsmonate im Jahr 1978 (Juni bis Oktober und Dezember) und drei Beitragsmonate im Jahr 1979 aufweist (Januar bis März; Arbeitgeber je C._ ; act. 9 S. 2) und die Vorinstanz damit die im individuellen Konto der Beschwerdeführerin sel. registrierte Beitragsdauer von insgesamt neun Monaten korrekt ermittelt hat,
dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten - bzw. der ins Verfahren eingetretene Beschwerdeführer - weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren den IK-Auszug respektive dessen Einträge bestritten hat, obwohl die Vorinstanz ihr auf ihren Wunsch hin den entsprechenden IK-Auszug mit Erläuterungen zukommen liess mit dem klaren Hinweis, dass Beanstandungen schriftlich begründet und belegt mit Arbeitszeugnissen oder Lohnabrechnungen an die Vorinstanz zu senden seien (act. 3),
dass die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bzw. der ins Verfahren eingetretene Beschwerdeführer überdies weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren auch nur ansatzweise behauptet, sie würde die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllen,
dass damit vorliegend aufgrund der Akten und Eingaben der beschwerdeführenden Partei erstellt ist, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer offensichtlich nicht erfüllt ist,
dass aufgrund des dargestellten anwendbaren Rechts entsprechend weder Anspruch auf eine Altersrespektive Hinterlassenenrente noch auf die beantragte einmalige Abfindung besteht, da die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenen-versicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass folglich auch eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge gestützt auf Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorliegend nicht möglich ist, da, wie erwähnt, mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin sel. eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und zudem die Beschwerdeführerin sel. nicht zwölf Monate Beiträge bezahlt hat,
dass vorliegend auch eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge gestützt auf das neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit nicht möglich ist, da dieses, wie auch das bisherige Abkommen, eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht vorsieht,
dass die Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im Lichte der soeben unter Erwägung 3.1 kursiv wiedergegebenen berichtigten Erwägungen ist das Dispositiv des Urteils C-2681/2017 vom
Oktober 2017 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend das berichtigte Dispositiv kursiv):
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A. , Erbe von B._ (sel.) (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Angesichts der Berichtigung von Amtes wegen sind für dieses ausserordentliche Verfahren, welchem die neue Verfahrensnummer C-3656/2020 zugeordnet wird, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der geringfügigen Kosten des Berichtigungsverfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
Das Urteil vom 31. Oktober 2017 im Verfahren C-2681/2017 wird im Sinne der Erwägungen unter der neuen Verfahrensnummer C-3656/2020 wie folgt berichtigt:
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A. , Erbe von B. (sel.) (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
A. , Erbe von B. (sel.) (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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