Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3265/2017 |
Datum: | 09.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenrevision |
Schlagwörter : | IVSTA; IVSTA-act; Bericht; Verfügung; Rente; Übersetzung:; Vorinstanz; Anspruch; Dienst; Recht; Invalidität; Gesundheit; Sachverhalt; Gesundheitszustand; Beurteilung; Stellung; Renten; BVGer; Urteil; Invaliditätsgrad; Arztberichte; Gutachten; Stellungnahme; Dienstes; BVGer-act; Unterlagen; Sachverhalts; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 109 V 108; 117 V 198; 117 V 8; 121 V 270; 121 V 362; 131 V 164; 132 V 215; 132 V 93; 133 V 108; 134 V 231; 135 V 201; 135 V 465; 136 V 279; 137 V 210; 138 V 147; 141 V 9 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3265/2017
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A. , (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 8. Mai 2017.
Der 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe erwerbstätig (IVSTA-act. 246) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einem Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zugezogen hatte, war er - abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch - nicht mehr erwerbstätig.
Am 29. November 1985 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 8). Die infolge der kurz darauf erfolgten Rückkehr des Versicherten in seine Heimat für die Abklärungen zuständig gewordene Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) hat nach einem Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Urteil vom 1. März 1988 [IVSTA-act. 22]) ein polydisziplinäres Gutachten des C. vom 6. Juli 1989 eingeholt (IVSTAact. 48). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom
27. Juli 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zugesprochen (IVSTA-act. 50). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-act. 74) und vom 27. Feb-
ruar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestätigt.
Am 17. November 2003 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch stellen und machte dabei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IVSTA-act. 104). Nach Prüfung der vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen aus Bosnien durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD; IVSTA-act. 123) wies die IVSTA das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (IVSTA-act. 125). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 bestätigt (IVSTA-act. 137). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2853/2006
vom 6. März 2009 insoweit gut, als es die Sache zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 152). Gestützt auf das in der Folge eingeholte Gut-
achten der D.
der Universität E.
(nachfolgend:
_) vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 187) und einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) hob die IVSTA mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 die Invalidenrente per 1. April 2011 auf (IVSTA-act. 208).
Mit Schreiben vom 28. September 2011 wandte sich der Versicherte an die IVSTA und wies auf seinen schlechten Gesundheitszustand und seine schwierige finanzielle Lage hin. Er reichte dabei die folgenden Berichte behandelnder Ärzte ein (IVSTA-act. 211):
Berichte von Dr. F. vom 8. April 2011 (IVSTA-act. 211/4, fr. Übersetzung: IVSTA-act: 214) und vom 28. Mai 2011 (IVSTA-act. 211/10, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 220)
Bericht vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/5, fr. Übersetzung: IVSTAact. 215)
Bericht von Dr. G. vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/6, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 216)
Bericht von Dr. H. vom 7. März 2011 (IVSTA-act. 211/7, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 217)
Bericht von Dr. I. vom 3. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/8, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 218)
Bericht von Dr. J. vom 15. März 2011 (IVSTA-act. 211/9, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 219)
- Berichte von Dr. K. vom 22. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/12, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 222) und vom 13. Juli 2011 (IVSTA-act. 211/11, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 221)
Am 30. Dezember 2011 liess der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand ein neues Gesuch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellen (IVSTA-act. 226) und
reichte am 17. Januar 2012 das ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 ein (IVSTA-act. 245). Dabei wurden neben den bereits bekannten Berichten zwei neue Arztberichte eingereicht (IVSTA-act. 225):
Bericht von Dr. F._ vom 30. November 2011 (IVSTA-act. 225/8, fr.
Übersetzung: IVSTA-act. 238)
Bericht von Dr. I._
vom 6. Dezember 2011 (IVSTA-act. 225/12,
fr. Übersetzung: IVSTA-act. 239)
Am 15. März 2012 (Eingang) reichte der Versicherte sodann einen Austrittsbericht des Spitals L. bezüglich einer Hospitalisation vom 22. bis 28. Februar 2012 ein (IVSTA-act. 230/4-5, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 233). Der medizinische Dienst der IVSTA kam in seiner Stellungnahme vom 29. April 2012 zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das D. im Jahr 2010 ersichtlich sei (IVSTAact. 252), weshalb die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
30. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 253).
Der Versicherte erhob dagegen am 13. Juli 2012 unter Beilage der bereits bekannten ärztlichen Berichte (IVSTA-act. 257) Einwände und verlangte zudem, dass wiedererwägungsweise ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2011 anerkannt werden müsse (IVSTA-act. 256). Am
30. Juli 2012 und am 5. November 2012 reichte er folgende neuen Arztberichte ein:
MRI-Bericht vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 260/1)
Bericht von M. vom 26. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/2-3, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 261)
Bericht von Dr. N._ vom 27. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/4-6, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 262)
Berichte des Krankenhauses O. vom 17. Juli 2012 (IVSTA-act. 270/1, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 271) und vom 21. August 2012 (IVSTAact. 270/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 273)
Bericht von Dr. P. vom 9. August 2012 (IVSTA-act. 270/2, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 272)
Gemäss einer Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 31. August 2012 (IVSTA-act. 267) zog die IVSTA beim RAD eine psychiatrische Einschätzung vom 23. November 2012 bei, in der unter anderem festgehalten wurde, dass im Gutachten des D. nicht von einer Besserung des Zustands die Rede sei, so dass die Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegenüber der seit dem Gutachten der Universität Q. aus dem Jahr 1989 anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinsicher Sicht eindeutig einer anderen Beurteilung derselben Situation entspreche (IVSTA-act. 275). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wies die IVSTA das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab (IVSTA-act. 281).
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Berichts von Dr. N. vom 24. Juli 2013 (Dossier C-4769/2013, Beilage 2 zu BVGeract. 1, dt. Übersetzung: BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die bereits rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei (IVSTA-act. 295). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil C-4769/2013 vom 13. November 2014 sodann insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese das Wiedererwägungsverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 7. Februar 2011 abschliesse und anschliessend das Neuanmeldebzw. Revisionsgesuch behandle und darüber neu verfüge (IVSTA-act. 316).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten - in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2011 - wieder eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2012 zu. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig sei. Im Gutachten der D. werde keine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache beschrieben, sondern es liege aus medizinischer Sicht eine andere Beurteilung derselben Situation vor. Aufgrund eines unveränderten Sachverhalts seit der Rentenzusprache vom 27. Juli 1989 bestehe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Dieser Mangel sei mit der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
31. August 2012 entdeckt worden, weshalb die halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2012 wieder auszurichten sei (IVSTA-act. 325 und 327). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten (IVSTAact. 329), wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3574/2015 vom
5. September 2016 ab (IVSTA-act. 343).
In der Folge nahm die IVSTA das mit Gesuch vom 30. Dezember 2011 eingeleitete, hängige Neuanmeldebzw. Revisionsverfahren wieder auf (IVSTA-act. 345), wobei der Versicherte am 5. Dezember 2016 (IVSTAact. 348) die folgenden neuen Arztberichte einreichte:
Bericht vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/1, dt. Übersetzung: IVSTAact. 351)
Bericht von Dr. R. vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/2; dt.
Übersetzung: IVSTA-act. 352)
Bericht von S. vom 30. März 2016 (IVSTA-act. 350/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 353)
Bericht von Dr. T. vom 16. Mai 2016 (IVSTA-act. 350/4, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 354)
MRI-Bericht vom 5. September 2016 (IVSTA-act. 350/5, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 355)
Bericht von Dr. N. vom 12. November 2016 (IVSTA-act. 350/6-7 [und IVSTA-act. 350/12-13], dt. Übersetzung: IVSTA-act. 356)
Berichte von Dr. F. vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 350/14, dt.
Übersetzung: IVSTA-act. 359) und vom 28. November 2016 (IVSTA-act. 350/8-9, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 357)
Bericht des Spitals U. _, Abteilung Neurologie, vom 26. August 2016 (IVSTA-act. 350/10-11, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 358)
Bericht vom 15. November 2016 (IVSTA-act. 350/15, dt. Übersetzung: IVSTAact. 360)
Der medizinische Dienst nahm am 4. Februar 2017 zu den neuen medizinischen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 364). Gestützt darauf stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 die Abweisung des Gesuchs vom 30. Dezember 2011 bei Weiterbestehen des Anspruchs auf eine halbe Rente in Aussicht (IVSTA-act. 365). Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2017 Einwände (IVSTA-act. 369) und reichte am 6. März 2017 die folgenden neuen Arztberichte ein (IVSTA-act. 371):
Bericht vom 22. Dezember 2016 (IVSTA-act. 372/1, dt. Übersetzung: IVSTAact. 376)
Bericht des Spitals U._ , Abteilung Neurologie (IVSTA-act. 372/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 377)
Bericht von Dr. F. vom 2. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/5, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 378) und vom 22. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/9, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 380)
Bericht von Dr. R._ vom 21. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/7, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 379)
Bericht von Dr. N.
vom 28. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/11,
dt. Übersetzung: IVSTA-act. 381)
Bericht von Dr. R. vom 3. März 2017 (IVSTA-act. 372/13, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 382)
Bericht von Dr. V. vom 1. März 2017 (IVSTA-act. 372/15, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 383)
Nachdem die Vorinstanz den Psychiater des medizinischen Dienstes zu den neuen Arztberichten am 24. April 2017 Stellung nehmen liess (IVSTA-act. 384), wies sie mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Leistungsgesuch vom 30. Dezember 2011 ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IVSTA-act. 385).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1). Er reichte dabei die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Berichte von Dr. R._ vom 31. März 2017 und vom 11. Mai 2017
Bericht von Dr. F. vom 11. Mai 2017
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 23. Juni 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
22. Juli 2017, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen sei, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und zu anschliessendem neuen Entscheid an sie zurückgewiesen werde (BVGer-act. 6).
In seiner Replik vom 16. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte die Zusprache einer ganze Rente. Eine Begutachtung erachtete er als unnötig, da aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen klar hervorgehe, dass er wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfülle (BVGer-act. 8). Am 28. August 2017 (Eingang: 29. August 2017) reichte er unaufgefordert die folgenden medizinischen Unterlagen ein (BVGer-act. 10, dt. Übersetzungen: BVGer-act. 13):
Bericht von Dr. W. vom 27. Juni 2017
Orthopädischer Bericht vom 17. Juli 2017
Bericht des X. der Republik Serbien, Psychiatrische Klinik vom 18.
August 2017 (Klinikaufenthalt vom 7. bis 18. August 2017)
Bericht vom 21. August 2017
- Bericht von Dr. P._ vom 21. August 2017
Am 25. August 2017 (Eingang: 30. August 2017) teilte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 3. August 2017 und die darin gestellten Anträge mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer-act. 11). Nachdem der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am
28. August 2017 eingereichten medizinischen Unterlagen zugestellt worden waren, teilte sie mit Eingabe vom 22. September 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. September 2017 mit, dass sie unverändert eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als notwendig erachte. Sie hielt daher am bisher gestellten Antrag
auf Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und anschliessend neuem Entscheid fest (BVGer-act. 15).
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 16).
Der Beschwerdeführer nahm am 9. Oktober 2017 unaufgefordert zur Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 20. September 2017 Stellung (BVGer-act. 17).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Mai 2017, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2011 abgewiesen und den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren streitig und zu prüfen ist der im Rahmen des Revisionsgesuchs geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab 1. Juli 2012.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz handelt es sich nicht um eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung (BGE 121 V 270 E. 5b).
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsoder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108).
Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o- der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
3a).
Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie die eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem medizinischen Dienst vorgelegt habe. Dieser habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. Dezember 2011 nicht verändert habe. Seit dem Gutachten der D. vom 5. Juli 2010 seien keine neuen Diagnosen bekannt. Es handle sich im Wesentlichen nicht um ein hirnorganisches Geschehen, sondern um psychogene Erscheinungen, sowie um eine Aggravationstendenz. Es lägen zwar tatsächlich epileptische Anfälle vor, diese seien aber teilweise dissoziative psychogene Anfälle (F44.5). Somit bestehe auch nach Prüfung der im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen ein unveränderter Sachverhalt. Das Dossier sei auch noch dem
Psychiater des medizinischen Dienstes vorgelegt worden. Dieser habe auch aus psychiatrischer Sicht bestätigt, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergäben, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sie die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte nochmals dem Psychiater des medizinischen Dienstes vorgelegt habe. Dieser habe vorgeschlagen, dass angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände und der gesamten medizinischen Situation ein Gutachten in der Schweiz einzuholen sei. Es erscheine angezeigt, dass neben den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie sowie einer neuropsychologischen Testung, zusätzlich das Fachgebiet der Rheumatologie miteinbezogen werde.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass sich seine psychischen Beschwerden ständig verschlechterten, weshalb er sich schon mehrere Jahre in ambulanter und stationärer Behandlung befinde. Das werde in den Berichten der bosnischen Spezialärzte für Neuropsychiatrie und Psychologie festgehalten. Die Beurteilungen des Psychiaters des medizinischen Dienstes seien nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Da dieser der Meinung sei, dass in den Berichten der bosnischen Psychiater die entsprechenden Befunde fehlten, hätte er der Vorinstanz vorschlagen müssen, anhand eines Fragekatalogs festzustellen, welche Befunde noch eingeholt werden müssten. Zudem berufe sich der Psychiater des medizinischen Dienstes gestützt auf das sieben Jahre alte Gutachten der
D.
auf eine Aggravationstendenz. Die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen rechtfertigten die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich auch ohne neue Begutachtung in der Schweiz mit Sicherheit feststellen lasse, dass wegen seiner psychischen und physischen Beschwerden eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % vorliege. An der Einschätzung der versicherungsinternen Ärzte bestünden angesichts der sehr ausführlichen Dokumentation der behandelnden Ärzte aus Bosnien grosse Zweifel. In den Akten befänden sich alle medizinischen Unterlagen, aus denen klar hervorgehe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege und die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt seien.
Die ursprüngliche Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom
27. Juli 1989 erfolgte insbesondere gestützt das Gutachten des Zentrums C. vom 6. Juli 1989 (IVSTA-act. 42 und 48), in dem als Diagnosen ein posttraumatisches Hirnsyndrom, ein lumbovertebrales Syndrom mit
chronischen Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheibenschadens L3/L4 und L5/S1 sowie ein depressiver Angstzustand mit psychogenen Schmerzen genannt wurden. Die damals festgelegte Restarbeitsfähigkeit von 50 % (für sämtliche Tätigkeiten) wurde insbesondere aus psychiatrischen Gründen anerkannt. Überdies wurde dem posttraumatischen Hirnsyndrom ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 10-20 % beigemessen. Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig betrachtet (vgl. die Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. Y. vom
16. Mai 1989 [IVSTA-act. 43] und vom 25. Juli 1989 [IVSTA-act. 49]).
Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde letztmals mit der Verfügung vom 5. Mai 2015 - in wiedererwägungsweiser Aufhebung der anspruchsverneinenden Revisionsverfügung vom 7. Februar 2011 - rückwirkend ab
1. August 2012 bestätigt. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf das auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der D. vom 5. Juli 2010, in dem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
Symptomatische Epilepsie (ED 1984; ICD-10: G40.2)
mit dissoziativen Anfällen, zuletzt am 24. März 2010 im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung (ICD-10: F44.5)
möglicherweise im Rahmen eines Schädel-Hirn-Traumas mit MTBI IIIII (ICD-10: S06.0) bei Arbeitsunfall 1984
Formal mittelschwere bis schwere neuropsychische Störung unklarer Aetiologie (DD Aggravation)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome (agitierte Depression) (ICD10: F32.8)
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Fehlhaltung der Wirbelsäule, ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung
mittelgradige Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M54.5)
Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD-10: M74.5)
bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance der Schultermuskulatur
bei Verspannung des M. supraspinatus links sowie des M. pectoralis major links
Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
Radiologisch keine degenerativen Veränderungen der HWS
Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen Bereich,
M. trapezius
Nabelhernie
In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Selbstgefährdung infolge der symptomatischen Epilepsie mit dissoziativen Anfällen keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestehe. Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten in grosser Höhe oder in Gefahrenbereichen, bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Aggravationstendenz nur schwierig möglich, es könne jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bestehe.
Nachdem die Vorinstanz aus dem Gutachten der D. vom 5. Juli 2010 zunächst geschlossen hatte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert habe, und den Anspruch auf die bisherige halbe Renten gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ab 1. April 2011 aufgehoben hatte, stellte sie im Rahmen der Wiedererwägung mit der Verfügung vom 5. Mai 2015 fest, dass es sich beim Gutachten der D. vom 5. Juli 2010 lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts handelt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten praxisgemäss unerheblich ist (vgl. BGE 135 V 201 E. 4.3). Es bestehe damit ein unveränderter Sachverhalt seit der Rentenzusprache vom 27. Juli 1989. Aus diesem Grund hat sie mit (gerichtlich bestätigter) Verfügung vom 5. Mai 2015 ihre Verfügung vom 7. Februar 2011
wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer die bisherige halbe Rente ab 1. August 2012 wieder zugesprochen.
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 5. Mai 2015 basiert auf rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb diese Verfügung die Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bildet. Da die Wiedererwägung der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung dient (BGE 117 V 8 E. 2c), war bei der Prüfung, ob die Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar ATSG,
3. Aufl. 2015, N 52 zu Art. 53). Vorliegend ist folglich der Sachverhalt im Zeitpunkt vom 7. Februar 2011 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen.
Die Vorinstanz ist auf das neue Leistungsgesuch vom 30. Dezember 2011 eingetreten (vgl. interne Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 [IVSTA-act. 363) und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmeldebzw. Revisionsgrund vorliegt.
Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 lagen diverse Berichte behandelnder Ärzte aus Bosnien sowie verschiedene Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD zugrunde. Aus den Arztberichten aus Bosnien ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren regelmässig in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befindet. In den entsprechenden Arztberichten wird im Wesentlichen beschrieben, dass der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden (reduzierte Stimmung, Beklommenheit, Depressionen), über Rückenschmerzen und über Probleme beim Gehen klagt
(IVSTA-act. 380). Zudem wird beschrieben, dass er wiederholt epileptische Anfälle erlitten hatte (IVSTA-act. 377, 379). Die behandelnden Fachärzte Dr. N. , Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, Dr. F. _, Facharzt für Neurologie, und Dr. R. _, Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizieren in ihren aktuelleren Berichten im Wesentlichen eine symptomatische Epilepsie, ein psychoorganisches Syndrom, eine fortschreitende Demenz sowie eine Depression (teilweise schweren Grades). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als im Alltag stark eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig (IVSTA-act. 379-381). Die Berichte der behandelnden Ärzte wurden jeweils den IV-Ärzten Dr. med. Z. _, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Aa. _, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie dem RAD-Arzt Dr. med. Bb. _, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stellungnahme vorgelegt. Diese kamen jeweils zum Schluss, dass sich aus den Arztberichten aus Bosnien keine Änderungen ergeben würden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsund Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte aus Bosnien eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 7. Februar 2011 sowie ein Anspruch auf eine ganze Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Zunächst lässt sich den Berichten nicht entnehmen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die D. stattgefunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis einer revisionsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu erfolgen. Die behandelnden Ärzte äussern sich nicht zum im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Beweisthema - der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation -, weshalb gestützt darauf eine einen Revisionsgrund darstellende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht (rechtsgenüglich) begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2009 vom 29. September 2016 E. 3.2). Einzig aufgrund einer veränderten Diagnosestellung lässt sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen, weil es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). In den vorliegenden, knapp gehaltenen Arztberichten findet sich jedoch keine umfassende Darstellung der Befunde, wie der IV-Arzt Dr. med. Z. in seiner Stellungnahme vom
24. April 2017 zu Recht festhält (IVSTA-act. 384). Es fehlt im Weiteren an einer fachübergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit hinsichtlich möglicher Verweistätigkeiten (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4).
Bei dieser medizinischen Aktenlage durfte sich die Vorinstanz für die Verneinung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2011 nicht mit einer Aktenbeurteilung des medizinischen Dienstes und des RAD begnügen. Auf solche kann für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Erfolgt wie hier keine eigene Untersuchung durch den RAD bzw. den medizinischen Dienst können ihre Stellungnahmen - wie Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Von einem feststehenden medizinischen Sachverhalts kann hier wie bereits erwähnt (siehe E. 8.3) nicht ausgegangen werden. Damit lassen sich die Revisionsvoraussetzungen aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz denn auch zu Recht anerkannt, dass für eine rechtskonforme Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers nötig ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten, nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses erstellten Arztberichte, einzugehen.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und und die Vorinstanz, die selbst eine Rückweisung beantragt hat, im vorliegenden Revisionsverfahren selbst noch keine Begutachtung in Auftrag gegeben hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger - inklusive der im Beschwerdeverfahren eingereichten - Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen ein interdisziplinäres, insbesondere internistisches, neurologisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen). Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Für einen Ausschluss der D. vom Zuweisungsverfahren, so wie das der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2017 verlangt (BVGer-act. 6), ist kein Grund ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
16. August 2017, es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zu verzichten und durch das Gericht eine ganze Rente zuzusprechen, ist abzuweisen. Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Rückweisung kann vorliegend verzichtet werden, da die halbe Rente bereits gerichtlich bestätigt wurde und dem Beschwerdeführer damit keine reformatio in peius droht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei durch das Gericht eine ganze IV-Rente zuzusprechen, wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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