E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1784/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1784/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1784/2013
Datum:27.06.2014
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Einsprache; Verfügung; Vorinstanz; Kasse; Ausgleichskasse; Einspracheverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gericht; Kassenzugehörigkeit; Sozialversicherung; Entscheid; Verband; Sinne; Eingabe; Interesse; Verfügungen; Rechtsmittel; Behörde; Urteil; Richter; Streitigkeit; Verwaltung; Parteien; Kassenwechsel; Stellungnahme; Begründung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 49 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 55 ATSG ;Art. 56 ATSG ;Art. 64 AHVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 91 AHVG ;
Referenz BGE:125 V 190; 126 V 143; 132 V 125; 133 V 258; 133 V 55; 141 V 191
Kommentar:
-, ATSG- 2. Aufl., Zürich, Art. 49 ATSG, 2009

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014 und BGE 141 V 191)

Abteilung III C-1784/2013

U r t e i l  v o m  2 7.  J u n i  2 0 1 4

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richter Beat Weber,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kassenwechsel (Verfügung vom 20. März 2013).

Sachverhalt:

A.

Die X. mit Sitz in A. , welche als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AK-2) angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichs-

kasse C.

überzutreten (Vorakten 1). Die Ausgleichskasse

C. setzte die AK-2 mit Schreiben vom 24. August 2012 über das

Übertrittsbegehren der X.

sowie weiterer Mitglieder eines ihrer

Gründerverbände in Kenntnis, wogegen die AK-2 am 19. Oktober 2012 Einspruch erhob. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse C. als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche (Vorakten 1, 2 und 9).

B.

Mit Verfügung vom 20. März 2013 (Vorakten 9) lehnte das BSV - nachdem es die AK-2, die Ausgleichskasse C. und die betroffenen Institutionen mit Schreiben vom 14. November 2012 zu einer Stellungnahme ein- geladen, die Statuten des Verbands C. eingeholt, den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013 gegeben hatte - den Kassenwechsel ab und entschied, dass sämtliche neuen Verbandsmitglieder der AK-2 angeschlossen bleiben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es komme unter Würdigung der dargelegten Gründe und vorgebrachten Argumente zum Schluss, dass die Institutionen, welche zum Betreuungsund Pflegebereich zählten und bezeichnenderweise bislang dem Verein D. angehört hätten, nebst der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C. kein "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV an der Mitgliedschaft im Verband B. hätten. Der Beitritt zu diesem Verband ziehe deshalb die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C. nicht nach sich.

C.

Gegen die Verfügung des BSV (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. März 2013 erhob die X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2013 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie sei eine privatrechtliche Körperschaft und müsse als solche betriebswirtschaftlich handeln. Ihr Interesse am Kassenwechsel sei wesentlich, da ihr dieser im Bereich der Beiträge für die Familienausgleichskasse eine Einsparung von rund Fr. 9'000.- ermögliche. Aus ihrer Sicht sei das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu qualifizieren; die Vorinstanz habe sich mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung indessen in keinster Weise auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Sofern die Vorinstanz die Ansicht vertrete, das Einsparungspotenzial stelle kein wesentliches Interesse für einen Kassenwechsel dar, bestehe ein Rechtsanspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren.

D.

Der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging innert Frist in die Gerichtskasse ein (act. 2 und 4).

E.

In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begründung im Wesentlichen aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe einlässlich dargestellt und im konkreten Fall als nicht gegeben beurteilt. Des Weiteren gelte ein Einsparungspotenzial als rein finanzielles Interesse und nicht als "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von einer Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein.

E.a Auch die AK-2 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 (act. 7) die Abweisung der Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine relevanten, neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Sie verweise auf ihre Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 und 14. Februar 2013 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, welchen sie nichts beizufügen habe.

F.

Mit Replik vom 24. Juli 2013 (act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Beschwerdeanträgen fest und führte sinngemäss ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D. angehört habe. Die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgabenund Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kaufmännisches Gewerbe betreibe und habe zudem keine Differenzierung zwischen ihr und den anderen elf Organisationen vorgenommen, welche die Kasse zu wechseln beabsichtigten.

G.

Auf eine Duplik verzichteten sowohl die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom

15. August 2013 (act. 11) wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 5. September 2013 (act. 13).

H.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

      17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG in Sozialversicherungsrechtssachen indes keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BSV zählt (Bst. d).

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist jedoch auch unter Berücksichtigung der in Art. 32 VGG aufgelisteten Ausnahmen zu prüfen, wobei das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG gegen Verfügungen unzulässig ist, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind - ob eine derartige Ausnahme vorliegend gegeben ist, wird daher im Folgenden zu prüfen sein.

2.

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin nach dem Beitritt zum Verband B. ein Wechsel von ihrer bisherigen Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Ausgleichskasse C. per 1. Januar 2014 zu bewilligen ist; es liegt dementsprechend eine Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor.

    1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    2. Bei negativen oder positiven Kompetenzkonflikten ordnet Art. 35 ATSG den Entscheid nicht einer Aufsichtsbehörde, sondern den jeweiligen Versicherungsträgern zu. Bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 35 ATSG das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Demgemäss wird bei Kompetenzkonflikten über die Kassenzugehörigkeit in erster Instanz durch das BSV entschieden, wobei festzustellen ist, dass sich das Verfahren vor dem BSV nach dem ATSG richtet (vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG).

    3. Die verwaltungsinterne Rechtspflege setzt sich zusammen aus dem Verfügungsund dem Einspracheverfahren (vgl. BGE 133 V 55). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG); dies bezieht sich auch auf kantonale oder eidgenössische Behörden, denn auch diese haben das Gesetz umfassend anzuwenden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49, Rz. 25). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    4. Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und aufgrund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen (BGE 125 V 190 f. E. 1b und 1c). Im Einspracheentscheid hat gemäss dem auch dort geltenden Anspruch auf rechtliches Gehör eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen. Die Begründung darf sich nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen. Das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache soll letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E.

1.3.1 mit Hinweisen).

    1. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Ist eine Ausnahme oder eine Abweichung in dem betreffenden Einzelgesetz nicht vorgesehen, muss das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG zwingend durchlaufen werden - entsprechend kann davon lediglich in den gesetzlich normierten Fällen abgesehen werden (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9, H 53/04). Das Einspracheverfahren findet im Sozialversicherungsrecht auch dort Anwendung, wo nicht ein Versicherungsträger, sondern etwa eine kantonale Behörde entscheidet. Entscheidend ist mithin nicht die verfügende Behörde oder Stelle, sondern die Anwendung des ATSG (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52, Rz. 11).

    2. In Bezug auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens gemäss Art. 52 ATSG ist eine ausdrückliche Abweichung im AHVG nicht vorgesehen; zwar kann gegen Entscheide des Schiedsgerichts nach Art. 54 AHVG sowie Verfügungen über Ordnungsbussen bei Verletzung der Ordnungsund Kontrollvorschriften gemäss Art. 91 Abs. 2 AHVG Beschwerde eingereicht werden, dies kann indessen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch das Einspracheverfahren wegfallen würde (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49). Für die Beurteilung einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG ist eine explizite Ausnahme des in Art. 52 ATSG vorgegebenen Einspracheverfahrens eindeutig nicht vorgesehen.

    3. Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sich das Verfahren vor dem bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zuständigen BSV nach dem ATSG richtet, was mit sich bringt, dass - nachdem diesbezüglich im AHVG keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen ist - zwingend ein Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG durchzuführen ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 35 Rz. 17 ff.), was indessen vorliegend unterlassen wurde.

3.

Die Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassen. Wegleitungen haben verwaltungsanweisenden Charakter und dienen der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen durch die Verwaltung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich; sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 258 f. E. 3.2, BGE 132 V 125 E. 4.4).

    1. Soweit das BSV bezüglich des Verfahrens bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit in Rz. 3004 WKB festhält, es entscheide nach Massgabe des VwVGs, ist darin eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2 ATSG zu sehen, wonach sich das Verfahren vor einer Bundesbehörde nicht nach dem VwVG richtet, wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (vgl. E. 2.2 hiervon).

    2. Als ebenfalls im Widerspruch zum ATSG stehend zu erachten ist Rz. 3005 WKB, gemäss welcher gegen den Entscheid des BSV die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich sein soll. Nachdem das Einspracheverfahren bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit zwingend ist (vgl. E. 2.7 hiervon), kann eine diesbezügliche Verfügung des BSV

      nicht mittels Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern hat das BSV zuvor einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. Art. 56 ATSG).

    3. Es ergibt sich demnach, dass die Rz. 3004 und 3005 WKB als rechtswidrig zu erachten und dementsprechend nicht anzuwenden sind.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2013 nicht zuständig ist, da es die Vorinstanz unterlassen hat, ein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG mit Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen und bis heute kein Einspracheentscheid ergangen ist. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2013 ist als Einsprache zu qualifizieren und stellt daher ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG dar; diese erfolgte ferner fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Dementsprechend ist auf die als Einsprache gewertete Eingabe der Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie das Einspracheverfahren durchführe.

5.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin als Behörden haben indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], BGE 126 V 143 E. 4, Urteil EVG H

358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. April 2013 wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013; Formular "Zahladresse")

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.