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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5350/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-5350/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5350/2020
Datum:13.10.2021
Leitsatz/Stichwort:Beiträge für vorbereitende Kurse
Schlagwörter : Vorinstanz; Bundes; Antrag; Absolvieren; Verfügung; Eingaben; Akten; Urteil; Parteien; Kurse; Teilbeiträge; Entscheid; Frist; Bildung; Bundesverwaltungsgericht; Ausrichtung; Vernehmlassung; Prüfung; Verfahren; Bundesgericht; Richter; Forschung; Beiträge; Beschwerdeführers; Unterlagen; BVGer
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 89 BGG ;
Referenz BGE:140 III 115; 142 IV 299; 147 II 125
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5350/2020

U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 2 1

Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Julian Beriger.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge für vorbereitende Kurse.

Sachverhalt:

A.

A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte am 28. September 2020 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) einen Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (…) mit eidgenössischem Fachausweis (Berufsfeld […]) für vorbereitende Kurse ein. Die Umstände der Gesuchseinreichung sind unter den Parteien umstritten (im Einzelnen hinten E. 5.2).

B.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers ab. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass der Beginn des vorbereitenden Kurses mehr als zwei Jahre vor Antragstellung zurückliege, weshalb eine Beitragsvoraussetzung nicht erfüllt sei.

C.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung der Teilbeiträge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe bereits früher Eingaben bei der Vorinstanz gemacht, die jedoch den Formanforderungen nicht entsprochen hätten, weshalb er den Antrag etwa einen Monat zu spät eingereicht habe. Weiter befinde er sich in einem finanziellen Engpass.

D.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Ihren Antrag begründete sie im Kern damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu spät erfolgt sei und frühere Eingaben nicht belegt seien. Die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern.

E.

Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie Unterlagen, welche die von ihm beschwerdeweise geltend gemachten früher erfolgten Eingaben an die Vorinstanz belegen, einzureichen, und es wurde ihm ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten angedroht. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

    1. Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen leisten, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen an sie zu senken (Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1 und B-1843/2020 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; je

      m.H. auch zum Folgenden).

    2. Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) erlassen. Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet (vgl. Urteil des BVGer B-2997/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 2.5 m.H. auch zum Folgenden). Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Härtefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise bereits vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung zur Überbrückung finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 3, Art. 66d und Art. 66e BBV sowie S. 6 ff. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge vorbereitende Kurse BP und HFP > Vernehmlassungen > Vernehmlassung Berufsbildungsverordnung, besucht im Oktober 2021 [im Folgenden: erläuternder Bericht]).

3.

    1. Vorliegend strittig ist, ob der Antrag auf Ausrichtung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereicht wurde und somit der vorbereitende Kurs nicht länger als zwei

      Jahre vor Antragstellung begonnen hat (vgl. Art. 66e Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BBV). Nicht strittig sind hingegen die übrigen Antragsvoraussetzungen nach Art. 66e BBV (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Eingaben bei der Vorinstanz gemacht habe, diese allerdings den Formanforderungen nicht entsprochen hätten (vgl. Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die von ihm behaupteten Eingaben nicht belegt, weshalb auf den Antrag vom 28. September 2020 abzustellen sei (vgl. Vernehmlassung, S. 2).

4.

    1. Die Untersuchungsmaxime als Grundsatz (vgl. Art. 12 VwVG) findet ihre Grenzen insbesondere an der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG). Nach Art. 13 Abs. 1 VwVG sind die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei der Beschwerdeführung besteht die Mitwirkungspflicht insbesondere insofern, als die Beschwerdebegehren begründet und substantiiert werden müssen (vgl. Art. 52 VwVG; BGE 147 II 125 E. 10.3

      m.H. auf BGE 140 III 115 E. 2 [betreffend das Bundesgericht]; BVGE 2014/36 E. 1.5.1.2 f.; AUER/BINDER, Art. 13 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 1, 20; je m.H.).

    2. Unterlässt die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren die notwendige und zumutbare Mitwirkung, etwa dadurch, dass sie bestimmte Dokumente nicht einreicht, hat die Behörde aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-2254/2006 vom

31. Mai 2007 E. 2.2; AUER/BINDER, a.a.O., Art. 13 VwVG, N. 42; je m.H.).

5.

    1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Unterlagen einzureichen, welche die Überprüfung und Substantiierung seiner Vorbringen betreffend die zu einem früheren Zeitpunkt bei der Vorinstanz gemachten Eingaben erlauben würden (z.B. Kopien der behaupteten elektronischen Eingaben, Auszüge aus einem allfälligen E-Mail-Verkehr, Kopien von Briefumschlägen etc.). Zu deren Einreichung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2021 Gelegenheit gegeben, und es wurde ihm im Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten ange-

      droht (vgl. Verfügung vom 4. März 2021, S. 2). Es ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG).

    2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag um Ausrichtung von Teilbeiträgen am 28. September 2020 bei der Vorinstanz eingereicht hat (vgl. Auszug aus dem Online-GesuchsPortal der Vorinstanz in den vorinstanzlichen Akten). Der Beginn des in Frage stehenden vorbereitenden Kurses am 20. August 2018 ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich auch aus den verfügbaren Unterlagen (vgl. Zahlungsbestätigung vom 25. September 2020 in den vorinstanzlichen Akten). Ein rechtzeitiger Antrag (innerhalb von 2 Jahren seit Kursbeginn) hätte daher bis am 20. August 2020 erfolgen müssen. Aus den verfügbaren Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 20. August 2020 bei der Vorinstanz Eingaben gemacht hätte. Weiter besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Aktenführung (vgl. Art. 26 VwVG) verletzt hätte. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer auch selbst aus, dass er den Antrag etwa einen Monat zu spät eingereicht habe (vgl. Beschwerdeschrift).

      Die zeitliche Voraussetzung zur Ausrichtung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung in Art. 66e Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BBV ist damit nicht erfüllt.

    3. Sowohl bei Gesuchen um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung (Grundmodell) wie auch bei Anträgen auf Teilbeiträge vor deren Absolvieren (Überbrückungsfinanzierung) sollen dieselben maximalen Fristen gelten (vgl. S. 19 des erläuternden Berichts sowie zu den Modellen vorn E. 2.2). Die Frist von zwei Jahren zur Gesuchstellung seit Kursbeginn ergibt sich im vorliegenden Modell somit aufgrund der Abstimmung der zeitlichen Beschränkung des Subventionsanspruchs mit dem Grundmodell. Wenn die Vorinstanz vorliegend auf die Einhaltung dieser Frist besteht, stützt sie sich damit auf sachliche Gründe und verfällt nicht in überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; im Einzelnen BGE 142 IV 299

      E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-7032/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 2.7; je m.H.).

    4. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag um Beiträge nach dem Grundmodell nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung zu stellen (vgl. insbesondere Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Auch

insofern erscheinen die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter entscheidwesentlich.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8.

Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Der vorliegende Entscheid ist auch dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zuzustellen (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Departemente des Bundes Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und WALDMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 89 Rz. 48 ff.).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen das vorliegende Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 19. Oktober 2021

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