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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3902/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-3902/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3902/2013
Datum:12.08.2014
Leitsatz/Stichwort:Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Schlagwörter : Gesellschaft; Quot;; Akten; Bundes; Vorinstanz; Geschäft; Untersuchung; Gesellschaften; Untersuchungs; Publikums; Publikumseinlagen; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Gruppe; Untersuchungsbericht; Darlehen; Vertrieb; Bewilligung; Recht; Entgegennahme; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Kunden; Finanz; Banken; Anlage; Person
Rechtsnorm: Art. 47 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 812 OR ;
Referenz BGE:132 II 382; 135 II 356; 136 II 43
Kommentar:
Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Art. 1 BankG, 2013

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3902/2013

U r t e i l  v o m  12.  A u g u s t  2 0 1 4

Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien A. ,

c/o W. AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Werbeverbot und Kosten,

Sachverhalt:

A.

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) wurde im Jahr 2011 durch Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass die S. AG sowie die T. AG, beide mit Sitz in M. , gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. November 2012 untersagte die Vorinstanz der S. AG sowie der T. AG jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und jegliche Werbung für deren Entgegennahme. Gleichzeitig ernannte sie die Rechtsanwälte

B.

und C. , K. , als Untersuchungsbeauftragte,

um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der S. AG sowie der T. AG abzuklären. Sie erhielten Organstellung und wurden ermächtigt, allein für die S. AG sowie die T. AG zu handeln. Den bisherigen Organen der beiden Gesellschaften wurde untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf S. AG oder T. AG lauteten oder an welchen sie wirtschaftlich berechtigt waren, wurden gesperrt. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten wurden den beiden Gesellschaften solidarisch auferlegt.

    1. Am 14. November 2012 setzte die Staatsanwaltschaft III des Kantons

      Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) E.

      im Rahmen eines

      Strafverfahrens wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung in Untersuchungshaft. E. war das einzige Organ der S. AG und der T. AG und seine Privatwohnung einziger Geschäftsraum der beiden Gesellschaften (Untersuchungsbericht, S. 2 f., Akten 8 p. 002).

    2. Die Untersuchungsbeauftragten reichten am 14. Februar 2013 einen umfassenden Bericht ein, in welchem sie den Verdacht auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen bestätigten. Aus dem Bericht geht u.a. hervor, dass die S. AG im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 27. April 2012 mit 15 Personen sogenannte "Treuhandverträge" abgeschlossen und gesamthaft Einlagen im Umfang von EUR 468'603.72 (inklusive Agio) entgegengenommen hat (Untersuchungsbericht S. 5 ff. inkl. Beilagen 5, 7, 8, 12, 18, 24, 28, 29, 35, 37, 38, 46, 47, 51, 56, 60, 63,

      Akten 8 p. 006 ff.). In den Treuhandverträgen sei vereinbart worden, dass die Anleger der S. AG als Treuhänderin eine bestimmte Anlagesumme auf ein Treuhandkonto einzuzahlen hätten. Die S. AG

      sollte ihrerseits je nach Vereinbarung die einbezahlten Beträge als Depotstelle während 5 oder 10 Jahren verwalten und damit "im Auftrag des Treugebers an eine Gesellschaft Darlehen gegen Übergabe von Schuldbriefen oder gegen entsprechende notarielle Einlieferungsverpflichtungen" gewähren. Weiter sei vereinbart worden, dass das Darlehen mit Zins von 5 % oder mehr den Anlegern zurückbezahlt würde. Die Vertragsbestimmungen seien, wie der gesamte Vertrag, nur schwer verständlich (Untersuchungsbericht, S. 5 ff., Akten 8 p. 006 ff.). Abgesehen von einer Ausnahme seien die Kapitalanlagen bisher nicht zurückbezahlt worden. Offen - jedoch zur Rückzahlung noch nicht fällig - seien EUR 454'980.71. Die nicht bezahlten Zinsen seien darin nicht berücksichtigt (Untersuchungsbericht, S. 15, Akten 8 p. 016).

      Die S. AG sowie die T. AG seien Bestandteil eines umfangreichen und komplexen Geflechts von Gesellschaften, welche teils durch Vertrag und teils durch Beteiligungen untereinander verbunden seien. Die Gegenstand der Untersuchung bildenden Gesellschaften stünden insbesondere in einem engen Zusammenhang mit der U. GmbH, V. GmbH, W. AG sowie der X. GmbH (Untersuchungsbericht, S. 22, Akten 8 p. 023). Die Aktionäre, Geschäftsführer und Verwaltungsräte dieser Gesellschaften seien die folgenden Personen: E. _, F. , G. und A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Letzterer sei für den Vertrieb und die Werbung in Deutschland zuständig, habe mit Prospekten für das Anlageprojekt geworben und der S. AG die Kunden vermittelt (Untersuchungsbericht, S. 23, 25, Akten 8 p. 024, 026). Der Beschwerdeführer sei auch der einzige Verwaltungsrat der am .. Juni 2011 gegründeten W. AG (Untersuchungsbericht, S. 25, Akten 8 p. 026). Zudem bestehe in Deutschland ein Untervertrieb mit ca. acht Untervermittlern (Untersuchungsbericht, S. 26, Akten 8 p. 027).

    3. Mit Schreiben vom 18. und 19. März 2013 wurde der Untersuchungsbericht zur Stellungnahme in eigenem Namen und im Namen der ent-

      sprechenden Gesellschaften u.a. E.

      (S.

      AG und

      T.

      AG), F.

      (Y.

      und X.

      GmbH),

      G.

      (V.

      GmbH) sowie dem Beschwerdeführer

      (W. AG) zugestellt (Akten 2 p. 082-088 und 090 bis 095).

    4. Am 4. April 2013 nahm E. Stellung zum Untersuchungsbericht, wobei er die Unterstellungspflicht der Tätigkeit der S. AG und T. AG nicht bestritt und zugab, Fehler begangen zu haben (Akten 2 p. 116). Der Beschwerdeführer - seinerseits - erklärte in seiner

      undatierten, am 5. April 2013 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellungnahme, ausschliesslich im Vertrieb in Deutschland tätig gewesen zu sein. Die Prospekte seien ihm u.a. von G. zur Verfügung gestellt worden. E. und G. hätten ihm dabei "versichert und mit einer Urkunde bestätigt, dass das Produkt von der U. GmbH zertifiziert und genehmigt sei" (Akten 2 p. 111). Er bestritt zudem, dass er oder seine Mutter H. ein Darlehen von E. erhalten habe, wie jener geltend mache. G. , vertreten durch Rechtsanwalt I. , erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013, er habe mit den Geschäften der S. AG und der T. AG nichts zu tun.

    5. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die S. AG, die T. AG, die Y. , die X. GmbH,

die W.

AG sowie die V.

GmbH (nachfolgend auch:

  1. -Gruppe) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen haben (Ziff. A. 1 Dispositiv). Weiter stellte sie fest, dass E. , G. , F. und der Beschwerdeführer aufgrund ihres massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der Gesellschaften nach Ziff. A. 1 des Dispositivs aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Bankengesetzes schwer verletzt hätten (Ziff. A. 2 Dispositiv). Die Vorinstanz setzte zudem

    den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die S.

    AG und die

  2. AG für am .. Juni 2013 um 08.00 Uhr fest und verhängte ein

Werbeverbot gegen E. , G. , F.

sowie den Be-

schwerdeführer. Sie sah jedoch von einer Veröffentlichung des Werbeverbots gegen letzteren auf ihrer Internetseite ab. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Untersuchungsund Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 30'298.80 und Fr. 25'000.- (insgesamt Fr. 55'298.80) solidarisch den Adressaten der Verfügung.

Zur Begründung führte sie aus, die S. AG nehme Darlehen zuzüglich eines Agio von Privatpersonen entgegen und trete gegenüber den Kunden als Treuhänderin und Depotstelle bei "Anlagen in das Konzept der U. GmbH" auf. In der Folge gewähre die S. AG aus diesen Mitteln ihrerseits Darlehen an Dritte. Die T. AG sei die Hauptdarlehensempfängerin der S. AG. Die erhaltenen Gelder habe die T. AG in eine Immobilie in Deutschland investiert, in der Absicht diese gewinnbringend zu bewirtschaften und zu veräussern. Aus den damit erwirtschafteten Mitteln sollte die T. AG einen Zins von 14 % an die S. AG entrichten, welche ihrerseits ihren Darlehensgebern einen Zins zwischen 5 % und 7.5 % auszahlen sollte. Der Ertrag

der S. AG sollte dabei in der Zinsdifferenz bestehen. Indem die S. AG Darlehen von Privatpersonen entgegen genommen habe, sei sie diesen gegenüber zur Rückzahlungsschuldnerin geworden. Die entgegengenommenen Darlehen würden somit als Publikumseinlagen

i.S.v. Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) gelten, deren gewerbsmässige Entgegennahme Nichtbanken untersagt sei. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen sei auch gewerbsmässig erfolgt, da das Anlageprogramm mit Prospekten und unter Zuhilfenahme von Vertriebsgesellschaften sowie Vermittlern der Öffentlichkeit angeboten worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es habe

dabei zwischen der S.

AG, T.

AG, U.

GmbH,

V.

GmbH, W.

AG sowie der X.

GmbH eine Ar-

beitsteilung gegeben. Die Gesellschaften seien teils durch Vertrag und teils durch Beteiligungen, aber auch in personeller Hinsicht untereinander verbunden gewesen. Die Idee der von der S. AG und T.

AG praktizierten Anlagetätigkeit gehe auf die U.

GmbH zurück.

Während die S. AG und die T. AG konkret die Entgegennahme der Anlagebeträge und die daraus folgenden Investitionen vornähmen, sei die V. GmbH dazu bestimmt gewesen, die von der T. AG erworbenen Objekte zu bewirtschaften. Aufgabe der X. GmbH und der W. AG sei es gewesen, den Vertrieb in Deutschland durchzuführen und zu koordinieren. Der Beschwerdeführer habe die Geschäfte dieser Vertriebsgesellschaften geführt, sei es als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der W. AG, sei es als faktisches Organ der X. GmbH. Der die S. -Gruppe treffende Vorwurf der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie der für diese Tätigkeit betriebenen Werbung, ohne über die dafür notwendige bankenrechtliche Bewilligung zu verfügen, gelte dabei auch für ihn.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei, soweit er "beschuldigt werde, unerlaubte Geschäfte getätigt zu haben", aufzuheben. Weiter beantragt er sinngemäss, er sei von den Untersuchungsund Verfahrenskosten zu befreien. Er bringt vor, sowohl

E.

wie auch G.

hätten ihm bei der Gründung der

X.

GmbH zugesichert, dass die für das Geschäft notwendige

Bewilligung vorhanden sei und ihm eine Genehmigung vorgewiesen. Nachdem J. Ende 2010 sich das komplette Kapital der X. GmbH unrechtmässig angeeignet habe, habe F. dessen Stelle in

der Geschäftsführung übernommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er, der Beschwerdeführer, nichts mehr mit der U. GmbH zu tun haben wollen, sei jedoch im Juni 2011 von G. dazu überredet worden,

eine neue Firma (die W.

AG) zu gründen, welche die

U.

GmbH ersetzen sollte. Wieder habe E.

ihm versi-

chert, die erforderliche bankenrechtliche Bewilligung liege vor. Er habe sich auf G. und E. , welche auch die Prospekte erstellt hätten, vollkommen verlassen und geglaubt, in guten Händen zu sein. Er sei ihm deshalb und aus weiteren Gründen nicht möglich gewesen, den Umstand zu erkennen, dass die bankenrechtliche Bewilligung gefehlt habe. Zudem bestreitet er das Vorbringen der Vorinstanz, von der S. AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.- erhalten zu haben. Vielmehr habe er am 30. Juni 2011 E. ein Darlehen in der Höhe von Fr. 42'600.- zuzüglich 6.5 % Zinsen gewährt, welches jener bis am 31. Dezember 2011 hätte zurück bezahlen müssen, was indes nicht geschehen sei.

  1. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer bestreite den verfügungsrelevanten Sachverhalt nicht und seine Ausführungen bestätigten, dass er hinter der Tätigkeit der X. GmbH und der W. AG stehe, dass diese mit der U. GmbH eine Vertriebsvereinbarung geschlossen habe und dass er für den Vertrieb Prospekte verwendet habe, welche ihm von der S. -Gruppe zur Verfügung gestellt worden seien.

  2. Mit Replik vom 29. Oktober 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm auferlegten Kosten seien unangemessen, denn die Gesamteinnahmen seiner Firma würden nach Abzug von Steuern und Kosten lediglich EUR 8'000.- betragen.

  3. Mit Eingabe vom 15. November 2013 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die Verfügung vom 14. Juni 2013 sowie auf die Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.

    1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist durch die ihn selbst betreffenden Ziffern offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

    3. Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (vgl. Art.63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 47 ff. VwVG).

    4. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungsund Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen. Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist dabei weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356

E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 2).

Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einzusetzen, deren Unterstellungsoder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1, 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014, E. 2).

3.

Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe - ebenso wie E. _, F. und G. - auf

Grund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der S.

AG,

T. AG, U. GmbH, X. GmbH, W. AG sowie der V. GmbH, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Auf Grund der engen wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Verflechtungen der sechs Gesellschaften hat die Vorinstanz die genannten Gesellschaften als Einheit und damit als Gruppe qualifiziert. Entsprechend verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Werbeverbot, ohne jedoch dessen Veröffentlichung vorzusehen. Dazu auferlegte sie ihm solidarisch mit den anderen Verfügungsadressaten die Tragung der Untersuchungsund Verfahrenskosten (vgl. Sachverhalt A.e).

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie ihn persönlich betrifft. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend unerlaubte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die S. -Gruppe bestreitet er nicht. Hingegen macht er geltend, dafür nicht mitverantwortlich bzw. nicht teil der Gruppe zu sein (vgl. Sachverhalt A.d und B).

Im Folgenden ist zu prüfen ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines massgeblichen Beitrags für die

S. -Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, ihm gegenüber ein Werbeverbot aussprach und ihn zur solidarischen Haftung für die vorinstanzlichen Untersuchungsund Verfahrenskosten verurteilte.

3.2

      1. Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen bzw. über keine entsprechende Bewilligung verfügen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1. Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet (vgl. statt vieler BGE 132 II 382 E. 6.3.1 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 und B- 2723/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). Massgeblich hierfür ist nicht die Bezeichnung, sondern der gewollte auf die Entgegennahme von Einlagen gerichtete Vertragszweck. Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden (Art. 3a Abs. 3 Bst. a der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]), Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden (Art. 3a Abs. 3 Bst. b BankV), Habensaldi auf Kundenkonti von Effektenoder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird (Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV), oder Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stehen (Art. 3a Abs. 3 Bst. d BankV). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a-d BankV abschliessend als Ausnahmen aufgezählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen. Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1; ALOIS RIMLE, Recht

        des schweizerischen Finanzmarktes: ein Grundriss für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13; DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bern 1995,

        S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4 BankV). Hierzu zählen insbesondere Einlagen von inund ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2).

      2. Das Bankengesetz definiert den Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht näher. Eine solche Definition enthält indessen die Bankenverordnung. Nach ihrem Wortlaut handelt gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 BankV, vgl. hierzu und zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3 m.w.H.). Es soll sich um eine selbständige, auf den dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handeln (in Anlehnung an Art. 2 Bst. b Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Eng mit dem gewerbsmässigen Charakter der Aktivitäten verbunden ist deren Öffentlichkeit. Das Gesetz definiert den Begriff der Öffentlichkeit bzw. des Publikums ebenfalls nicht näher. Nach herrschender Lehre geht es dabei nicht um die feste Zahl von 20 oder die Bestimmtheit des angesprochenen Personenkreises, sondern um die Unbegrenztheit der Zahl der potentiellen Adressaten. Es ergibt sich dementsprechend aus der ratio legis, dass ein Marktteilnehmer, dem untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sich auch nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen und nicht in welcher Form auch immer dafür Werbung betreiben darf (Art. 2a Bst. a sowie Art. 3 Abs. 1 BankV). Dies gilt selbst dann, wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3 Abs. 1 BankV; FINMA-RS 08/3 Rz. 8-9; vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2 m.w.H.). Die

Aufzählung möglicher Werbeformen in Art. 3 Abs. 1 BankV ist nicht abschliessend. Die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie der Einsatz von Vermittlern, die alsdann für Kunden werben, gilt somit auch als unzulässige Werbung (vgl. RASHID BAHAR/ERIC STUPP, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2013, N 62-64 zu Art. 1 BankG).

3.3 Die S. AG hat im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 27. April 2012 im Rahmen des Investitionsprogramms der U. GmbH mit mindestens 15 Privatpersonen Treuhandverträge abgeschlossen und gesamthaft Einlagen im Umfang von EUR 468'608.72 (inklusive Agio) entgegengenommen, ohne im Besitz einer bankenrechtlichen Bewilligung zu sein (Akten, 8 p 016-18). In den Treuhandverträgen ist dabei vereinbart worden, dass die S. AG ihrerseits die einbezahlten Beträge als Depotstelle für eine Laufzeit von 5 oder 10 Jahren verwaltet und damit "im Auftrag des Treugebers [ ] Darlehen [an eine Gesellschaft] gegen Übergabe von Schuldbriefen oder gegen entsprechende notarielle Einlieferungsverpflichtungen" gewährt (Akten 8 p 001001 bis 001-243). Die S. AG hat sich demgemäss dazu verpflichtet, spätestens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit das Darlehen mit Zins von 5 % oder mehr zurückzubezahlen. Mit diesen Verträgen ist sie ihren Kunden gegenüber zur Rückzahlungsschuldnerin geworden, d.h. es sind ihr den Anlegern gegenüber Verbindlichkeiten entstanden, ohne dass eine Ausnahme i.S.v. Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV ersichtlich ist. Die S. AG hat zudem unter Zuhilfenahme von Vertriebsgesellschaften und Vermittlern - darunter insbesondere auch der Beschwerdeführer - öffentlich für das Anlageprogramm mit Werbeprospekten geworben (Akten 1 p. 11-12, 8 p. 024 ff. sowie 8 p. 001-325 bis 001-355). Zusammenfassend hat die S. AG mit mindestens 15 Personen Anlageverträge geschlossen, mit weiteren Personen Vertragsverhandlungen geführt und auch öffentlich für die Entgegennahme von Publikumseinlagen empfohlen. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn zum Verfügungszeitpunkt nicht mehr als 20 Verträge unterzeichnet worden waren, die Tätigkeit der S. AG an eine unbegrenzte Zahl von potentiellen Adressaten gerichtet war. Damit ist die Entgegennahme der Publikumseinlagen gewerbsmässig erfolgt.

  1. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Bestand einer Gruppe angenommen und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die X. GmbH und die W. AG als Mitglied dieser Gruppe belangt hat.

    1. Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn zwischen ihnen eine derart enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtung besteht, dass die Gruppe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Dabei genügen auch bloss intern wahrnehmbare personelle, wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen, sofern sie derart intensiv sind, dass eine Gruppenbetrachtung angezeigt erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert arbeitsteilig und zielgerichtet

      zusammenwirken. Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Gruppenmitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E.4.2.1, B-1024/2013 vom 6. Januar

      2013 E. 4.1 und B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

    2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die streitbezogene Tätigkeit die folgenden Gesellschaften umfasste:

      1. Gesellschaften, deren Geschäfte (u.a.) vom Beschwerdeführer geführt wurden:

        • die X. GmbH, mit Sitz in L. , die am .. Mai 2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Ihr Stammkapital von Fr. 20'000.- wurde in 20 Stammanteile zu Fr. 1'000.- eingeteilt; wovon 19 H. , vorsitzende Geschäftsführerin in Deutschland, und einer J. , Geschäftsführer, gehörten. Seit 2011 ist F. an die Stelle von J. getreten. Bei H. handelt es sich um die seit 2011 schwer kranke und pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers. Dieser trat deshalb faktisch in Deutschland als Organ der Gesellschaft auf (Akten 4 p. 38 sowie, 8 p. 001-007,

          001-030 und 001-042).

        • die W. AG, die am .. Juni 2011 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde und bis Februar 2013 in W. ansässig war. Der Beschwerdeführer war einziges Mitglied des Verwaltungsrates bis der Sitz der Gesellschaft Anfang Februar 2013 nach P. verlegt wurde (Akten 4 p. 039 f).

      2. Gesellschaften, deren Tätigkeit mit jener des Beschwerdeführers bzw. seiner Gesellschaften (vgl. 4.2.1) im vorliegend interessierenden Zusammenhang steht:

        • die U. GmbH, die am .. August 2006 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Ab Februar 2011 war G.

          bis zur Umfirmierung der Gesellschaft in Y.

          und der Verle-

          gung ihres Sitzes ins T. im Juni 2011 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Mit der Sitzverlegung trat F. an seine Stelle (Akten 8 p. 026 und 001-008, 4 p. 027 bis 030).

        • die V. GmbH, die am ... Juni 2011 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war G. (Akten 4 p. 042).

        • die S. AG, mit Sitz in M. , die am .. September 2009 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde.

          E.

          war einziges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte

          über Einzelunterschrift. Ort der tatsächlichen Leitung war dessen Privatwohnung (vgl. Sachverhalt A.a). Bis im Februar 2012 waren E. und F. Inhaber von je 50% des gesamten Aktienka-

          pitals der S.

          AG, danach wurde die Gesellschaft von der

          Z. AG übernommen (Akten 2 p. 068 und 4 p. 037).

        • die T. AG, die an der gleichen Adresse wie die S. AG domiziliert war und am .. Februar 2010 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde. Auch bei ihr war E. einziges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte über Einzelunterschrift. Ort der tatsächlichen Leitung war auch hier seine Privatwohnung (Akten 8 p. 001-017 f., 4 p. 026).

        • die Z. AG, mit Sitz in Z. , die am ... September ins Handelsregister eingetragen wurde. Seit Juli 2012 ist E. einziger Verwaltungsrat. Zu den von der Z. _AG gehaltenen Gesellschaften gehörten seit Mitte 2012 auch die S. AG und die T. AG (Akten 4 p. 042, 8 p. 001-017 und 001-019)

      3. Die gemeinsame Tätigkeit dieser Gesellschaften gestaltete sich folgendermassen: Die S. AG nahm treuhänderisch gegen Renditeversprechen Darlehen von Privatpersonen entgegen (vgl. E. 3.3). In den Verträgen mit den Kunden wurde dabei festgehalten, dass "[D]er Treuhandvertrag [ ] die Anlage in das Konzept der U. GmbH" betreffe (Akten 8 p. 001-022 ff., 001-065 ff., 001-082 ff., 001-100 ff., 001-111 ff.,

        001.123 ff., 001-142 ff., 001-164 ff., 001-197 ff., 001-206 ff., 001-215 ff.,

        001-216 ff., 001-234 ff.). Die so erhaltenen Gelder nutzte die S. AG, um u.a. der T. AG Darlehen zu gewähren, welche diese wiederum

        u.a. in Immobilien investierte. Der Vertrieb in Deutschland wurde durch

        die X.

        GmbH sowie durch die W.

        AG koordiniert. Die

        V.

        GmbH war ursprünglich dazu bestimmt, die von der T.

        AG erworbenen Objekte zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck schloss sie am 1. Juli 2011 eine "Provisionsvereinbarung für Kundenbetreuung [ ]" mit der W. AG, wonach letztere als Vertriebspartnerin das Produkt

        der ersteren vertreiben sollte (Akten 2 p. 30). Faktisch hat die V. GmbH jedoch ihre Geschäftstätigkeit nie aufgenommen.

      4. Der Beschwerdeführer war ab dem .. Mai 2010 faktisch als Geschäftsführer - in Stellvertretung seiner pflegebedürftigen Mutter - der

        X.

        GmbH tätig. Am .. Juni 2011 gründete er mit Hilfe von

        J. und E. die W. AG, welche nach der Umfirmierung der U. GmbH dessen Nachfolgerin werden sollte (vgl. dazu 3.4.1 f., Akten 8 p. 001-106 bis 001-107 sowie 8 p. 001-328 bis 001-355). In dieser Funktion trat er als Bindeglied zwischen der S. AG, den Kunden sowie Vertriebspartnern auf. Während der Beschwerdeführer der S. AG die Kunden vermittelte und die Vertragsunterlagen aufbereitete, unterschrieb die S. AG in der Folge die Verträge, führte die schriftliche Korrespondenz und fungierte als Depotstelle für die einbezahlten Einlagen. Dem Beschwerdeführer wurden von E. die Werbeprospekte zur Verfügung gestellt, die er u.a. an die Untervermittler in Deutschland weiterleitete (Untersuchungsbericht, S. 23 und Beilagen 2 und 4, Akten 8 p. 024). Die W. AG erschien dabei auf dem Prospekt auch als Kontaktstelle (Untersuchungsbericht, S. 24, Akten 8 p. 025 und 8 p. 001-335). Die X. GmbH vermittelte der S. AG im Jahre 2010 mindestens zwei Verträge mit einem Anlagevolumen von insgesamt EUR 140'000.- und die W. AG in den darauffolgenden Jahren (2011-2012) acht Verträge mit einem Anlagevolumen von insgesamt EUR 270'000.- (Untersuchungsbericht, S. 25, Akten 8 p. 026).

    3. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern bestätigt ihn vielmehr mit seinen Ausführungen:

      In seiner undatierten, am 5. April 2013 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellungnahme zum Untersuchungsbericht erklärte er, "ausschliesslich für den Vertriebsaufbau [ ] in Deutschland tätig" gewesen zu sein. Die Prospekte seien ihm u.a. von G. zur Verfügung gestellt worden (Akten 2 p. 111). In der Beschwerdeschrift führt er zudem aus, es habe eine Vertriebsvereinbarung zwischen der X. GmbH, der W. AG und der U. GmbH gegeben. Weiter sei in den Treuhandverträgen festgehalten worden, dass die S. AG als Treuhandstelle fungiere und die Gelder, welche im Zusammenhang mit dem Geschäfts-

      modell der U.

      GmbH stünden, empfange (Beschwerde, S. 1).

      G. habe die Gründung der X. GmbH in die Wege geleitet und ihm erklärt, es sei notwendig J. in die Gesellschaft aufzunehmen, weil der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei.

      Nachdem J.

      Ende 2010 das komplette Kapital der X.

      GmbH "leergeräumt" habe, sei seine Stelle in der Geschäftsführung von

      F.

      übernommen worden. Im Juni 2011 sei er von G.

      dazu überredet worden, eine neue Firma (die W. AG) zu gründen, welche die U. GmbH ersetzen sollte. F. habe ihm zu diesem Zweck einen Schweizer Wohnsitz begründet und sowohl E. wie auch F. hätten von ihm eine Vollmacht erhalten, um sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern und "alles [andere] in der Schweiz" für ihn zu regeln (Beschwerde, S. 2).

    4. Der Beschwerdeführer bestreitet indes, gewusst zu haben, dass die S. AG und insbesondere die W. AG nicht über die erforderliche bankenrechtliche Bewilligung verfügt habe, um Publikumseinlagen entgegenzunehmen. E. und G. hätten ihm "versichert und mit einer Urkunde bestätigt, dass das Produkt von der U. GmbH zertifiziert und genehmigt sei" (Stellungnahme zum Untersuchungsbericht, Akten 2 p. 111 und Beschwerde S. 1). Er habe geglaubt, "in guten Händen zu sein" und sich vollkommen auf die Aussagen von

      G.

      und E.

      verlassen. Alles sei gut durchdacht gewesen

      und es sei für ihn nicht möglich gewesen zu erkennen, dass keine Bewilligung vorliege. Zudem habe er keine Kenntnis des Schweizerischen Rechts gehabt (Beschwerde, S. 2 f.). Gleichzeitig macht er geltend, er sei mehrmals getäuscht und unter Druck gesetzt worden.

    5. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in personeller Hinsicht dieselben natürlichen Personen (E. , F. , G. und der Beschwerdeführer) in verschiedenen Funktionen hinter den sechs Gesellschaften (S. AG, T. AG, U. GmbH, X. GmbH, W. AG und V. GmbH) stan-

den und sich darin auch gegenseitig ablösten: E.

und

F. waren zuerst direkt, dann indirekt über die Z. AG, Inhaber der S. AG und der T. AG. Während E. als einziges Organ der S. AG und der T. AG fungierte, war F. für die Liquidation der U. GmbH zuständig und Mitinhaber und Geschäftsführer der X. GmbH. G. seinerseits war zuerst alleiniger Geschäftsführer der U. GmbH und ab dem

.. Juni 2011 als einziger für die Geschäftstätigkeit der V. GmbH verantwortlich. Der Beschwerdeführer organisierte den Vertrieb in

Deutschland zuerst über die X.

GmbH und dann über die

  1. AG. Er führte die Geschäfte beider Gesellschaften, sei es als

    Geschäftsführer der W.

    AG, sei es als faktisches Organ der

  2. GmbH (in Stellvertretung seiner schwerkranken und pflegebedürftigen Mutter).

      1. Zwischen den Gesellschaften bestehen weitere finanzielle, organisatorische und vertragliche Verbindungen: Faktischer Gesellschaftsraum der T. AG sowie der S. AG war nicht ihr offizielles Domizil, sondern die Privatwohnung von E. . Vier der sechs Gesellschaften der S. -Gruppe enthalten in ihrem Firmennamen die Wörter "s. " und "y. ". Zwischen den Gesellschaften gab es verschiedene Provisonsvereinbarungen, insbesondere auch eine zwischen der V. GmbH und der W. AG (vgl. E. 4.2.3). Auch gewährten die S. AG und die T. AG den natürlichen Personen der S. -Gruppe (insbesondere F. und L. ) Darlehen, von denen zumindest ein Teil aus Kundengeldern finanziert wurde.

      2. Der Beschwerdeführer hat seinerseits die Schlüsselposition bei den

Vertriebsgesellschaften (W.

AG und der X.

GmbH)

gehalten, hat in dieser Funktion der S. AG die Kunden vermittelt, ihr die Vertragsunterlagen aufbereitet, mit Prospekten für das Anlageprogramm der S. -Gruppe geworben sowie diese an die Untervermittler weitergeleitet (vgl. E. 4.2.1). Damit hat er einen wesentlichen Beitrag zur Gesellschaftsaktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn erbracht. Die personellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und der S. -Gruppe sind demnach derart intensiv, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die genannten Gesellschaften und der Beschwerdeführer seien aus einem wirtschaftlichen Standpunkt als Einheit zu betrachten. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass die S. -Gruppe nicht über die erforderliche bankenrechtliche Bewilligung verfügte um Publikumseinlagen entgegenzunehmen, nichts zu ändern. Als Verwaltungsrat der W. AG hätte er die Verantwortung gehabt, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen um zu gewährleisten, dass sich die Tätigkeit dieser Gesellschaft im gesetzlichen Rahmen bewegt (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5, Art. 810 Abs. Ziff. 1 und 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013, E. 3.1.3 ff.). Auch konnte von ihm als faktischer Geschäftsführer der X. GmbH erwartet werden, dass er bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Obliegenheiten insbesondere auch der rechtliche Bereich der Geschäftstätigkeit einzuordnen vermag (vgl. Art. 812 Abs. 1 OR, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 2943/2013 vom 6. März 2014, E. 4.2.3 m.w.H). Dieser Verantwortung konnte er sich auch nicht im Vertrauen auf die Kompetenz und Aufrichtigkeit seiner Geschäftspartner entziehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, keine Provisionen von E. erhalten zu haben ist festzuhalten,

dass die Aktenlage diesbezüglich nicht eindeutig ist. Die Frage kann jedoch mit Hinblick auf das bereits Gesagte offengelassen werden.

4.6 Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines massgeblichen Beitrags für die S. -Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hat. Die sich hiergegen wendende Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Soweit die Beschwerde dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer auch das gegen ihn auferlegte Werbeverbot anficht und dessen Unverhältnismässigkeit rügt, ist festzuhalten, dass mit dem Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder dafür zu werben, dem Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung gerufen wurde, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei - soweit keine Publikation erfolgt - nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht trat auf hierzu geführte Beschwerden regelmässig ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E.1) und erachtete dabei das Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich der rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012

E. 6). Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um gegenüber dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Organ der X. GmbH und W. AG förmlich auf dieses Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich sowohl die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten, wie auch deren Höhe.

    1. Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sachund

      Kostenentscheid. Die interne Aufteilung ist in der Folge allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1, Urteile des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1, m.w.H.). Wie oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise und direkt am als illegal befundenen Geschäft mit Publikumseinlagen beteiligt und hat dafür Werbung auch betrieben.

    2. Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten auf alle beteiligten Gesellschaften bzw. auch die für diese verantwortlichen natürlichen Personen entspricht der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6 m.w.H.).

7.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 18. August 2014

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