Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-2741/2024 |
Datum: | 27.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nationales Visum |
Schlagwörter : | Taliban; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Afghanistan; Bundesverwaltungsgericht; Gefährdung; Person; Visum; Pakistan; Urteil; Verfügung; Brief; Video; Gründen; BVGer; Regierung; Verfahren; Ausreise; Erteilung; Personen; Machtübernahme; Verfahrens; Richter; Vorinstanz; Verfahrenskosten; Prozessführung |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung VI F-2741/2024
Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien 1. A. ,
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2024.
Am 31. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer 3 für sich und seine Schwester (Beschwerdeführerin 2) und seine Mutter (Beschwerdeführerin 1), wie er selbst afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) die Ausstellung humanitärer Visa.
Mit Formularverfügung vom 5. Dezember 2023 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Januar 2024 bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen die ablehnende Formularverfügung ein. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 26. Februar 2024 ab.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und damit sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung.
Am 10. Mai 2024 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht) reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit vier Videodateien und einem Zeitungsartikel zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, zum Inhalt der vier Videodateien Stellung zu nehmen und eine übersetzte Transkription der Videos in einer Amtssprache einzureichen.
Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom
11. Juli 2024 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) nach.
Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich nach Berücksichtigung der nachgereichten Transkription der bei den Akten liegenden Videos – entgegen der summarischen Beurteilung des Gerichts vom 15. Mai 2024 bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – als von vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimatoder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024, E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022
vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 oder F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.).
unterschrieben worden wären. Daher sei davon auszugehen, dass in ein unterschriebenes Blankodokument jeweils ein Text eingefügt worden ist, was nachhaltige Zweifel an der Authentizität der Dokumente aufkommen lasse und zusätzlich gegen eine tatsächliche Gefährdungssituation spreche. Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend gemachten Nachteile ergäben sich aus der religiös motivierten Gesellschaftspolitik und sämtlichen Frauen auferlegten Einschränkungen der Taliban, eine konkrete unmittelbare Gefährdung liege nicht vor. Insgesamt liege keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan vor. Gleiches gelte für Pakistan. Ebenso wenig sei von einer konkreten Gefahr einer Rückführung nach Afghanistan auszugehen.
Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 entsprechen denjenigen in der Beschwerde vom 26. April 2024. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung im Wesentlichen damit, dass sie Afghanistan hätten verlassen müssen, weil ihr Leben unter der Regierung der Taliban nicht sicher gewesen sei und ihnen dort unmenschliche Handlungen bis hin zum Tod drohen würden. Ihr Vater bzw. Ehemann sei während der ersten Taliban-Herrschaft ermordet worden. Der Beschwerdeführer 3 habe sich vor der Machtübernahme gegen die Taliban und gegen Rechtsextremisten engagiert. Er habe durch Kämpfe verletzte oder behindert gewordene Zivilisten vertreten und sich aktiv für mehr Rechte für Behinderte eingesetzt. Er sei als Mediensprecher und Sozialaktivist verschiedentlich in den staatlichen Medien aktiv gewesen und habe Vorträge gehalten. Die Dokumente, welche sein Engagement bestätigen könnten, habe er aus Angst vor den Taliban vernichtet. Sein letzter Job sei bei der afghanischen Elektrizitätsbehörde gewesen. Die von den Taliban bei der Machtübernahme im August 2021 versprochene Generalamnestie (für ehemalige Regierungsmitarbeiter) sei eine Lüge gewesen und viele seien ohne Gerichtsverfahren vernichtet worden. Aus Angst habe er seine Arbeit aufgegeben und sich in Kabul versteckt. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht mehr zur Arbeit, die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr zur Schule und beide nicht mehr alleine auf die Strasse gekonnt. Aus diesen Gründen hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Kurz vor der Machtübernahme hätten sie ihre Pässe erneuern lassen, der Beschwerdeführer 3 habe dann aus Angst eine andere Person geschickt, um die Pässe abzuholen. Diese seien nicht von der Taliban-Regierung ausgestellt worden. Das sehe man daran, dass darin nicht das «Islamische Emirat Afghanistan» – wie die Taliban ihr Herrschaftsgebiet nennen
– sondern die «Islamische Republik Afghanistan» stehe. Er habe 2023 und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 2022 ein Visum für Pakistan erhalten. Zwar seien ihre Visa in Pakistan zweimal verlängert worden, es gäbe aber keine Garantie, dass das Visum ein weiteres Mal verlängert werde. Zudem dürften sie mit einem Touristenvisum nicht arbeiten.
Bei der ersten Ausreise sei er an der Grenze angehalten und verhaftet worden, er sei dann geschlagen, gefoltert und als ungläubiger Kollaborateur und Republikaner beschimpft worden. Sie hätten sein Handy beschlagnahmt, nach Kontaktadressen und Telefonnummern gefragt und nach Videos und Aktivitäten gesucht, welche er nicht preisgegeben habe. Aufgrund seines Bildschirmlesegeräts für Sehbehinderte und des schwarzen Telefonbildschirms hätten sie keinen Erfolg gehabt. Nach viel Mühe und Verhandlungen und Hilfe seines Onkels mütterlicherseits sowie Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses seiner Grosseltern sei er freigelassen worden. Er habe sich verpflichtet, in Kabul zu bleiben, bis er zu einem Gespräch vorgeladen werde. Er sei um sich und das Leben seiner Mutter und Schwester besorgt gewesen. Sie seien ohne männliches Oberhaupt schutzlos ausgeliefert, insbesondere die sehbehinderte Schwester. Die Taliban würden behinderte Frauen unwürdig, unmenschlich und als
«Sklavinnen für ihre Lust» benutzen und missbrauchen. Aus diesen Gründen hätten sie Afghanistan am 25. September 2023 ein zweites Mal, dieses Mal mit Hilfe eines bezahlten Mittelsmanns, zu verlassen versucht, um seine erneute Kontrolle und Inhaftierung zu vermeiden. Dieses Mal seien sie erfolgreich gewesen. Im Rollstuhl seien sie als «Kranke» über die Grenze gebracht worden und der Schlepper habe ihnen gegen Geld einen Einund Ausreisestempel in den Pass besorgt. Alle Dokumente befänden sich auf seinem Telefon und er habe keine Möglichkeit, dieses und die sein Engagement belegenden Dokumente zu erhalten. Den USB-Stick habe ihm seine Cousine, welche in Pakistan lebe, gebracht.
Er habe einen Brief der Taliban vor der (zweiten, erfolgreichen) Ausreise und zwei Briefe nach der Ausreise erhalten. Sein Nachbar habe ihn über den ersten Brief informiert, worauf er die zweite Ausreise organisiert habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Text und die Unterschrift bei allen Briefen gleich seien, man müsse die Taliban fragen, weshalb sie sich nicht die Mühe gemacht und den Brief nur kopiert und mit neuem Datum verschickt hätten. Es sei bekannt, dass sie Taliban-Regierung willkürlich handle und sich nicht an die formalen und administrativen Prozeduren halte sowie dass einige ihrer Angestellten und Anhänger ungebildet seien.
In Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 bei der afghanischen Elektrizitätsbehörde handelt es sich nicht um eine exponierte Tätigkeit. Gleiches gilt für sein Engagement für Behinderte, soweit dieses durch den Zeitungsartikel vom 3. Dezember 2020 und das durch ihn produzierte Video der Hochschule für (…) nachgewiesen wird. Dem Zeitungsartikel ist seine Lebensgeschichte zu entnehmen; er sei erblindet, habe (…) studiert und Journalist werden wollen. Aus dem Video der Hochschule für (…) und dem Abspann geht hervor, dass der Beschwerdeführer 3 dieses produziert hat. Darin wird die Botschaft propagiert, dass Frieden nur möglich sei, wenn gegenseitiges Verständnis füreinander herrsche. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten ins Visier der Taliban geraten ist und von ihnen als Unterstützer der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Seine geltend gemachte ca. einwöchige Inhaftierung durch die Taliban im Juli/August 2023 nach versuchter Ausreise führt, unter Berücksichtigung ihrer vorstehend dargelegten Umstände, für sich allein genommen zu keiner anderen Beurteilung. Die Zweifel an einer tatsächlich bestehenden Gefährdungssituation werden durch die drei an den Beschwerdeführer 3 adressierten Drohbriefe mit identischem Text und deckungsgleicher Unterschrift, bei welchen lediglich das Datum geändert wurde, verstärkt. Schliesslich begründet auch die allgemeine Frauenrechtslage in Afghanistan keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV (Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen). Insgesamt liegen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan in einer besonderen Notsituation im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und es rechtfertigen würde, ihnen ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. vorne E. 4.2). Die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa sind nicht erfüllt.
Aufgrund des Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu einem allfällig bestehenden Rückschaffungsrisiko von Pakistan – wo sich die Beschwerdeführenden seit dem 25. September 2023 befinden – nach Afghanistan. Gleiches gilt für Ausführungen zu deren Situation in Pakistan.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen aber mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.