Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-220/2022 |
Datum: | 18.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Einreiseverbot |
Schlagwörter : | Einreise; Einreiseverbot; Schweiz; Nennung; Interesse; Aufenthalt; Sicherheit; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Interessen; Urteil; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Behörde; Einreiseverbots; Ausländer; Fernhaltemassnahme; Verurteilung; Anzahl; Familie; Taten; Schengen; Richter; Kantons; Zeitpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 AIG ;Art. 67 BV ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 II 121 |
Kommentar: |
Abteilung VI F-220/2022
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A. ,
vertreten durch Veronica Kuonen-Martin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021.
A. , ein am (...) geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am (...) im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte fortan über eine Aufenthaltsbewilligung, welche infolge straffälligen Verhaltens letztmals bis am 9. Mai 2016 verlängert wurde.
Am (...) verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B. wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 verweigerte die zuständige kantonale Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dagegen erhob er zunächst bei
der (Nennung Behörde) des Kantons B.
Beschwerde, welche
diese mit Entscheid vom 8. August 2017 abwies. Dagegen legte er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B. ein, welche mit Urteil vom 5. September 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Mit Urteil 2C_905/2018 vom 9. Oktober 2018 trat sodann das Bundesgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Ausreisefrist bis am 30. November 2018 angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess.
Am 23. April 2019 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig für fünf Jahre ab sofort bis zum 22. April 2024. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Diese Verfügung wurde ihm am 14. Oktober 2021 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 14. Dezember 2021 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer erneut ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum
13. Dezember 2026. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Ferner entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer mit einem Sonderflug in seine Heimat zurückgeführt.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot von fünf Jahren auf zwei Jahre zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 15. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, der fristgerecht bezahlt wurde.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte am 13. September 2022.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf Richterin Regula Schenker Senn übertragen.
Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom
18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseund Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
Die Vorinstanz begründete das fünfjährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons B. mit Urteil vom (...) wegen schwerer Körperverletzung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieses Delikt stelle einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Da er anschliessend seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich geweigert habe, die Schweiz zu verlassen, sei am (...) die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Nach Aufhebung der Letzteren am (...) habe er die Schweiz nicht verlassen beziehungsweise er sei den vorangehend festgesetzten Ausreisefristen nie nachgekommen. Am (...) sei er angehalten und vorläufig festgenommen worden. Wegen Fluchtgefahr sei am (...) die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig. Er habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Rahmen des am 14. Oktober 2021 gewährten rechtlichen Gehörs habe er sich nicht vernehmen lassen. Bezüglich der vormals geltend gemachten familiären Gründe stehe es ihm offen, aus wichtigen
Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen.
In seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Darlegungen. Er habe sich wegen seines psychischen Zustandes behandeln lassen müssen und sei immer wieder in stationärer Behandlung gewesen. Die medizinischen Unterlagen hätten festgehalten, dass (Nennung gesundheitliche Probleme). Sein gesundheitlicher Zustand habe keine Ausreise erlaubt. Er sei daher nicht untergetaucht, sondern habe versucht, seine (...) Erkrankung in den Griff zu bekommen. Seit der Ausschaffung könne er keine Therapie mehr machen und sei in seinem instabilen Zustand sich selbst überlassen. Weiter liege die Anlasstat, welche zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe und weswegen er im Jahr (...) verurteilt worden sei, bereits über (Nennung Dauer) zurück. Seit dieser Verurteilung habe er zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben. Er habe in den vergangenen Jahren somit bewiesen, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung halte und keine Gefahr von ihm ausgehe. Unter diesen Umständen erscheine die Verfügung eines Einreiseverbots als nicht mehr verhältnismässig; vielmehr entstehe dadurch eine für ihn unverhältnismässige Härte. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine sodann die Verfügung der grundsätzlichen Maximaldauer des Einreiseverbots als unverhältnismässig und sei deshalb zu kürzen.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das vorliegende Verfahren könne nicht die Frage nach einer (weiteren) Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand haben. Mit dem Einreiseverbot würden lediglich allfällige künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt unterstellt. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt zu Klagen und strafrechtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Er sei nicht nur einmalig vom Obergericht des Kantons B. mit Urteil vom (...) wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden, sondern habe zuvor respektive in den Jahren (...) bis (...) mehrmals und über einen längeren Zeitraum gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Ausserdem sei er gemäss Akten mit (Nennung Anzahl) Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. (...).– sowie (Nennung Anzahl) offenen Verlustscheinen im Betrag von insgesamt Fr. (...) verzeichnet gewesen. Er habe während seines Aufenthaltes nachweislich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und diese gefährdet und sei innerhalb der neu angesetzten Ausreisefrist auch nicht ausgereist (mit Verweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG in der hier anwendbaren, bis am
21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Mit seinem Verhalten habe er neuerlich aufgezeigt, die hiesige Rechtsordnung nicht zu respektieren und auch keine Einsicht gezeigt. Nachdem er am (Nennung Zeitpunkt) habe angehalten werden können, sei er in Ausschaffungshaft versetzt und am (...) in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden (mit Verweis auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom
18. Juni 2010 [AS 2010 5925]), was wiederum zu erheblichen Zusatzkosten zulasten der öffentlichen Hand geführt habe. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz seine geltend gemachten privaten Interessen an künftigen ungehinderten Einreisen, so namentlich zu Besuchen der Familie und zur Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der medizinischen Behandlung bei seiner langjährigen Ärztin. Im Übrigen seien medizinische Behandlungsmöglichkeiten auch in Nordmazedonien gewährleistet, weshalb er nicht auf die Einreise angewiesen sei. Aufgrund sämtlicher Umstände sei das verhängte Einreiseverbot – auch bezüglich der Dauer – als verhältnismässig und gerechtfertigt zu erachten. Eine allfällige Reduzierung der Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre falle daher nicht in Betracht. Hinsichtlich der angeführten familiären Gründe sei erneut auf die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension der Massnahme hinzuweisen. Der Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen könne überdies auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die begangenen Straftaten würden nicht bestritten. Jedoch liege die letzte Straftat (Nennung Dauer) zurück. Seine Ausschaffung sei erst über (...) Jahre nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung geschehen, weshalb für eine Wegweisung zu jenem Zeitpunkt kein öffentliches Interesse mehr bestanden habe. Vielmehr sei vorliegend seine lange Anwesenheit sowie die deliktsfreie Zeitspanne zu berücksichtigen. Er habe seit dem Jahr (...) bis zu seiner Anhaltung im (Nennung Zeitpunkt) gezeigt, dass er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, wo er sich über (...) Jahre lang aufgehalten habe und wo auch seine Kernfamilie lebe, würden die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung überwiegen. Die Wegweisung erweise sich damit als unverhältnismässig. Es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Davon zu unterscheiden sei das verfügte Einreiseverbot von fünf Jahren. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2021 die Dauer des Einreiseverbots insbesondere damit begründet, dass er im Jahre 2018 nicht selbständig
ausgereist und stattdessen untergetaucht sei. Dies sei unzutreffend, zumal er zu keiner Zeit habe untertauchen wollen. Vielmehr habe er nach seiner Entlassung im Jahre 2019 ein geregeltes Leben geführt und sei insbesondere im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten einer Arbeit nachgegangen. Es liege damit kein Anwendungsfall von Art. 67 AIG vor. An der rechtlichen und tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert, weshalb noch immer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung bestehe. Er erhalte in seiner Heimat keine Therapien, welche zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands dringend notwendig wären.
Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge seit dem Jahr (...) bis (...) immer wieder straffällig. Im hiesigen Strafregister war er per (Nennung Zeitpunkt) mit über (Nennung Anzahl) Verurteilungen wegen (Nennung Gründe) verzeichnet. Im Strafregisterauszug vom (...) sind (Nennung Anzahl) Verurteilungen ersichtlich. Insgesamt wurde er wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten und fünf Tagen, zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt (Nennung Anzahl) Tagessätzen unterschiedlicher Höhe sowie zu Bussen verurteilt (vgl. SEM act. 1). Nebst verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG SR 741.01) wurde er auch wegen (Nennung Delikte) für schuldig erklärt, wobei er diese Delikte teilweise mehrfach beging. Durch die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich verletzt (BGE 139 II 121 E. 6.3). Selbst wenn zu seinen Gunsten nur noch die im Strafregister ersichtlichen Straftaten berücksichtigt werden, steht zweifellos fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme besteht im Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer hat über (Nennung Dauer) Jahre hinweg Straftaten begangen. Dabei haben ihn weder ausländerrechtliche Verwarnungen, strafrechtliche Massnahmen, noch sein familiäres Umfeld von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Zwar liegen diese Straftaten teilweise schon weit zurück. Allerdings liess er mit der Fortführung seines strafbaren Verhaltens, der Missachtung der von den Behörden angeordneten Massnahmen und seiner Verschuldung erkennen, dass er nicht in der Lage oder willens ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er hat somit wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen, womit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht.
Den öffentlichen sind die privaten Interessen des alleinstehenden und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er reiste als 15-Jähriger in die Schweiz ein und verfügt hier über ein soziales Umfeld. Sein (Aufzählung Verwandte) leben hier. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von über (Nennung Anzahl) Jahren hat er zweifellos ein nicht unerhebliches privates Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung, zumal er dabei auch einen grossen Teil seiner Adoleszenz und somit einen nicht unerheblichen Teil seiner Sozialisierung in der Schweiz verbrachte. Aufgrund seiner jahrelangen Delinquenz wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder die zahlreichen ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch sein familiäres Umfeld nichts. Insgesamt ist nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Sodann besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen, die allesamt nicht zur Kernfamilie gehören, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist daher nicht tangiert. Er hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Angehörigen haben wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – welches vom Bundesgericht letztinstanzlich beurteilt wurde (vgl. Bst. A.a hiervor) –, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Eine allfällige Beeinträchtigung des Familienund Privatlebens ist daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat die mit dem Einreiseverbot einhergehende
Einschränkung seiner persönlichen Interessen hinzunehmen. Zudem werden ihm dadurch Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht gänzlich untersagt. So hat er die Möglichkeit, die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Auch ist es ihm und seiner Familie grundsätzlich zumutbar, die Beziehung mit gegenseitigen Besuchen ausserhalb der Schweiz und auch mit Hilfe verschiedener Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und zu pflegen.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist zu bestätigen (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]).
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. März 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.