Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4393/2024 |
Datum: | 22.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) |
Schlagwörter : | Senegal; Wegweisung; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Rebellen; Vollzug; Verfolgung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Mutter; Verfügung; Staat; Schweiz; Über; Vater; Asylgesuch; Verfahren; Heimatdorf; Sinne; Person; Urteil; Ausreise; Behandlung; Freundin; Heimatstaat |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung IV D-4393/2024
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien A. , geboren am (…), Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024 / N (…).
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vom
15. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 in Italien aufgegriffen und am Folgetag daktyloskopiert worden war.
Am 16. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
Mit Vollmacht vom 17. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B. ihr Mandat an.
Nach dem persönlichen Gespräch zu Dublin vom 30. Mai 2023 – gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) – ersuchte das SEM am 10.Juli 2023 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese liessen die Anfrage unbeantwortet.
Am 20. September 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht ein und wies ihn nach Italien weg.
Am 22. September 2023 wurde er dem Kanton C. zugewiesen.
Am 2. Oktober 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 hob das SEM den Nichteintretens-
entscheid vom 21. September 2023 (recte: 20. September 2023) auf, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs nach Art. 29 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen war. Das nationale Asylverfahren wurde wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer wurde dem Kanton D. zugeteilt.
Am 24. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im
Dorf E.
(Casamance) als (…) aufgewachsen sei. Er habe die
Schule besucht. Von 2017 bis 2020 habe er eine Ausbildung angefangen, jedoch nicht abgeschlossen und habe zeitgleich halbtags (…) gearbeitet. Sein Heimatdorf und die umherliegenden Dörfer seien immer wieder von den Rebellen der Organisation Mouvement des forces démocratique de la Casamance (MFDC) angegriffen worden. 2016 sei sein Vater auf dem Feld von solchen Rebellen getötet worden, ihn hätten sie am (…) verletzt. Nach diesem Ereignis habe er weiterhin mit seiner Mutter im Dorf gelebt, bis er die Ausbildung abgebrochen habe. 2021 habe er in Dakar an einer Ausbildung für (…) teilgenommen, welche er nach zwei Monaten habe abbrechen müssen, weil in dieser Zeit seine Mutter verstorben sei. Deshalb sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe bei einer Freundin seiner Mutter im selben Dorf unterkommen können, habe aber nicht mehr gearbeitet und sei depressiv geworden. 2021 habe es erneut einen Angriff der Rebellen auf sein Dorf gegeben. Dabei seien zahlreiche Jugendliche mitgenommen oder teilweise getötet worden. Er habe jedoch unbehelligt flüchten können und habe nach diesem Ereignis den Entschluss gefasst, Senegal zu verlassen. 2022 habe er in Dakar erfolglos um ein Visum für F. ersucht. Die Freundin seiner Mutter habe ihm in der Folge den Kontakt zu deren in Tunesien lebenden Sohn vermittelt, worauf er innerhalb einiger Tage nach Tunesien gelangt und später über Italien in die Schweiz gekommen sei.
Am 1. Juli 2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom selbigen Tag.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlings-
eigenschaft, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Der Kanton D. wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben, er sei als Flüchtig anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu
befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1 m.w.H.).Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme zu Entscheidentwurf aus, dass sich die Situation in seinem Heimatdorf bezüglich der Rebellen nicht verbessert habe und in der dortigen Region immer noch eine Kriegssituation herrsche. Ausserdem sei zu betonen, dass er in Senegal weder Familie noch Freunde habe, da alle bereits verstorben seien. Auch mit der Freundin seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr und verfüge deshalb über kein soziales Netzwerk. Ausserdem gehe es ihm seit dem Tod seines Vaters in psychischer Hinsicht äusserst schlecht.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Bundesrat Senegal gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Herkunftsstaat respektive als sogenanntes «Safe Country» bezeichne. Bei der Einordnung des Bundesrates als verfolgungssicher bezeichneter Staat bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung könne jedoch im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, weshalb das SEM Asylgesuche von senegalesischen Staatsangehörigen abweise, ausser es seien Hinweise auf flüchtlingsrelevante Verfolgungen vorhanden. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine Hinweise auf eine solche Verfolgungsgefahr. Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers vor rund acht Jahren sei nicht kausal für seine Ausreise gewesen. Vielmehr habe er danach noch jahrelang im selben Dorf gelebt, in welchem der Vater umgebracht worden sei. Auch die geschilderten Überfälle der Rebellen auf sein Dorf im Jahr 2021 seien der allgemeinen Situation geschuldet gewesen und hätten nicht ihm persönlich und aufgrund asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotive gegolten.
Überdies habe er nach dem letzten Überfall noch fast zwei Jahre unbehelligt dort gelebt. Da die von ihm beschriebenen Probleme regional ausgerichtet seien, könne ihm zugemutet werden, in anderen Teilen von Senegal zu leben. Ausserdem würden diverse Berichte darauf hinweisen, dass sich
– entgegen seinen Behauptungen – die Situation in der Casamance stabilisiert habe und zahlreiche Menschen wieder zurückgekehrt seien. Zusammenfassend fehle es seinen Schilderungen an Asylrelevanz. Schliesslich würden weder allgemeine noch persönliche Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat Senegal sprechen.
Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde zusammenfassend dar, dass er aufgrund der übergriffigen Rebellen in seiner Heimatregion an Leib und Leben gefährdet sei und von ihnen auch ausserhalb des bereits seit über vierzig Jahre andauernden Konflikts in der Casamance gesucht werde. Die Rebellen würden auch nach anderen jungen Männern suchen, um diese zu rekrutieren. Ausserdem hätten sie bereits seinen Vater umgebracht und ihn (den Beschwerdeführer) am (…) verletzt. Viele seiner Freunde seien vor den Rebellen geflüchtet oder von ihnen umgebracht worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er bei einer Freundin der Mutter gelebt. Deren Sohn, welcher in Tunesien lebe, habe ihm bei der Reise in die Schweiz geholfen. Er habe keine Familienangehörigen in Senegal und sei auf sich alleine gestellt und könne auch deshalb nicht dorthin zurückkehren.
Der Bundesrat hat Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu auch Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Staates als
«Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtmotive des Beschwerdeführers zu
Recht als asylrechtlich nicht massgebend bezeichnet hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A41/9) und ergänzend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, in seinem Heimatland persönlich verfolgt oder behelligt worden zu sein oder in Zukunft asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er führte zu den Übergriffen seitens der Rebellen aus, dass diese regelmässig die Dörfer seiner Heimatregion attackiert und versucht hätten, Jugendliche unter Zwang zu rekrutieren; die Dorfbewohner seien wegen den Problemen oftmals geflüchtet. Es gelang ihm jedoch nicht, einen persönlichen Bezug zu einer Verfolgung durch die Rebellen geltend zu machen. Für diese Annahme spricht auch der fehlende kausale Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters 2016 oder demjenigen seiner Mutter 2021 zu seiner (erst) im Februar 2023 erfolgten Ausreise aus Senegal. Nach dem Tod seines Vaters lebte er unbehelligt noch rund acht Jahre und nach demjenigen seiner Mutter noch ungefähr zwei Jahre im Heimatdorf. Dieses sei letztmals ein oder zwei Jahre vor seiner Ausreise von den Rebellen angegriffen worden.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind und es ihm auch nicht gelungen ist, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit des senegalesischen Staates umzustossen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Senegal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Senegal grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E342/2022 vom 6. Juli 2022 E. 8.3.1 m.w.H.; D-558/2021 vom 18. Februar 2021 S. 8).
Schliesslich lassen auch individuelle Gründe aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Hierzu ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEMAkte A41/9, S. 7). Auch wenn er während seines Aufenthaltes in der Schweiz den Kontakt mit der Freundin seiner Mutter abgebrochen hat, wird es ihm problemlos möglich sein, erneut mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie zumindest in der ersten Zeit um ihre Hilfe bei seiner Reintegration zu bitten, zumal diese nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnt (vgl. SEMAkte A34/13, F84). Somit verfügt er neben einem, wenn auch etwas spärlichen sozialen Netzwerk, auch über eine Wohngelegenheit. Ausserdem besteht die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Senegals niederzulassen, sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Senegal, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zum aktuellen Zeitpunkt auf Medikamente oder ärztliche Behandlung angewiesen wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand:
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