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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-5640/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-5640/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-5640/2021
Datum:05.01.2022
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Italien; Dublin-III-VO; Asylgesuch; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Schweiz; Urteil; Schutz; Überstellung; Mitgliedstaat; Staat; Wegweisung; Akten; Gewährung; Zuständigkeit; Verfahrens; Antrag; AsylV; Vorinstanz; Nichteintreten; Vollzug; Behörden; Nähe; ällige
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5640/2021

U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,

mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A. , geboren am (…), Tunesien,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 23. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 4. Oktober 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte,

dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 – eröffnet am

21. Dezember 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

28. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 28. Dezember 2021 per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 13 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass, wie Eingangs bereits erwähnt, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am

4. Oktober 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass dementsprechend das SEM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 mitteilte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 18. Dezember 2021 auf Italien übergegangen,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,

dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, das italienische Asylsystem weise – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli

2020 E. 6.1),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde anführt, er habe aufgrund der (…) seit frühster Kindheit weit entfernt von seinem (…) gelebt, habe sich mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nicht verstanden und wolle nun in der Schweiz, wo sein (…) lebe, gemeinsam mit diesem und seinen (…) leben,

dass er (…) Jahre alt sei und er das Recht habe zu hoffen, eines Tages in der Nähe seiner Familie zu leben, er brauche deren Nähe und Liebe,

dass er aufgrund seiner Ausbildung leichten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz habe und somit nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt um allfällige zukünftige Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, zumal Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich zu machen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, ausführlichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist, welchen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt wird,

dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen um in der Nähe seines (…) und seiner (…) zu sein, zwar nachvollziehbar aber nicht zuständigkeitsbegründend ist, weil es sich beim (…) und den (…) des (…)- und damit volljährigen Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Dublin-IIIVO handelt,

dass sodann aus den Akten auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würde, zumal dieser gemäss eigenen Angaben seit frühster Kindheit getrennt von seinem (…) lebte,

dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ergänzung, wonach er auf deren Liebe und Nähe angewiesen sei, nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen,

dass weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird, weshalb es dem Beschwerdeführer nach Überstellung nach Italien nicht möglich sein sollte, mit seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verwandten in Kontakt zu bleiben,

dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

– gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.),

dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,

weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-

wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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