Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5193/2021 |
Datum: | 10.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Familienzusammenführung (Asyl) |
Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Einreise; Verfahren; Gesuch; Familiennachzug; Kostenvorschuss; Verfahrens; Eritrea; Migration; Ehefrau; Schweiz; Verfahrenskosten; Flucht; Vorinstanz; Kopie; Eingabe; Äthiopien; Einzelrichter; Walter; Zustimmung; Richterin; Gerichtsschreiberin; Barbara; Gysel; Nüesch; Familienzusammenführung; Beschwerdeführers; Partnerin |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5193/2021
law/gnb
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B. , geboren am (…),
Eritrea, zur Zeit in Äthiopien;
Verfügung des SEM vom 1. November 2021 / N (…).
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
4. August 2011 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihm Asyl gewährte,
dass das BFM am 24. Februar 2012 der (damaligen) Partnerin des Beschwerdeführers, C. , und dem Sohn, D. , eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung erteilte,
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 24. August 2021 (Poststempel) eine äthiopische Heiratsurkunde vom (…) 2021 (im Original), seine Aufenthaltsbewilligung B (in Kopie), eine beglaubigte Wohnsitzbescheinigung der Stadt E. vom 18. Mai 2021 (in Kopie; inkl. Quittung) sowie einen Mietvertrag vom 14. Dezember 2016 zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 3. September 2021 für seine Ehefrau B. , geboren am (…), welche er am (…) 2021 in Äthiopien geheiratet habe, ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familiennachzug stellte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei in der Schweiz gut integriert, respektiere die Rechtsordnung und sei seit mehr als sechs Jahren finanziell selbständig,
dass der Eingabe eine Kopie der Heiratsurkunde vom (…) 2021 mit deutscher Übersetzung beilag,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2021 – eröffnet am 3. November 2021 – die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2021 (Poststempel: 29. November 2021) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz zwecks Familiennachzugs zu bewilligen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. November 2021 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 aufforderte, bis zum 22. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass er den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hinwies, dass das Beschwerdeverfahren im Falle des Rückzugs der Beschwerde bis zum
22. Dezember 2021 ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 11. Dezember 2021 einzahlte,
dass innert Frist kein Beschwerderückzug erfolgte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit, nachdem der Kostenvorschuss am 11. Dezember 2021 innert Frist geleistet wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend um eine solche handelt,
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen,
dass, sofern die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde,
dass das Familienasyl weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.),
dass die Kriterien von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Flucht aus Eritrea mit seiner oben erwähnten damaligen Partnerin C. im Konkubinat zusammenlebte (vgl. SEM-act. A5/10 S. 2 und B1/4),
dass er seine jetzige Ehefrau erst im Jahre 2021 in Äthiopien geheiratet hat und den Akten nicht zu entnehmen ist, er habe zur Zeit seiner Flucht aus Eritrea mit ihr in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche im Wesentlichen mit den Vorbringen im Familienzusammenführungsgesuch vom 3. September 2021 übereinstimmen, nicht geeignet sind, zu einem von demjenigen der Vorinstanz abweichenden Ergebnis zu gelangen,
dass das SEM deshalb zu Recht die Einreise von B.
in die
Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
11. Dezember 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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