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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1380/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1380/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1380/2020
Datum:18.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Behörde; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Behörden; Verfügung; Beweis; Sachverhalts; Verfahrens; Entscheid; Beweismittel; Vorinstanz; Person; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Mitglied; Abklärung; Schweiz; Befragung; Flüchtlingseigenschaft; Wegweisung; Neubeurteilung; Rechtspflege; Sinne; ändig
Rechtsnorm: Art. 32 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1380/2020

law/bah

U r t e i l  v o m  18.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B. (Nordprovinz), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 29. Oktober 2015 und gelangte am 5. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.

    2. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 10. November 2017 zu seinen Asylgründen an.

      Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich ab 1995 bis zum Ende des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet aufgehalten. Bis im Jahr 2008 habe er auf einer ( ) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. 2009 sei er für ein Jahr lang in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, danach habe er nach B. zurückkehren können, wo er als ( ) gearbeitet habe. 2010 sei er von Dorfbewohnern an die Behörden verraten worden; sie hätten behauptet, er sei bei den LTTE gewesen. Man habe ihn für Befragungen vorgeladen und er habe während dreier Monate täglich bei den Behörden Unterschrift leisten müssen. Als er im November 2011 sein neues Haus mit einer Feier eingeweiht habe, hätten die Behörden die Feier beendet, weil man ihm unterstellt habe, er zelebriere den Geburtstag des LTTE-Führers. Bis im Jahr 2014 habe er regelmässig zu den Behörden gehen müssen. In diesem Jahr hätten LTTE-Leute in B. ein Plakat aufgeklebt, worauf der CID (Criminal Investigation Department) mehrere Personen verhaftet habe. Auch er sei mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Er habe wieder zur Unterschrift erscheinen müssen. Wenn er gerufen worden sei, habe er Geld oder Alkohol mitgebracht, damit man ihn in Ruhe lasse. Da er sich gefürchtet habe, sei er im Oktober 2015 aus der Heimat ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden einmal nach ihm erkundigt, beim zweiten Mal hätten sie einen Haftbefehl ausgestellt.

    3. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, mehrere Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und ein Schreiben des CID ein (vgl. act. A11; Beweismittelumschlag).

B.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2020 - eröffnet am 7. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen unter anderem eine Bestätigung des ( ) vom 6. März 2020, ein Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016, ein Formular «unentgeltliche Rechtspflege» und ein Auszug des ( )-Privatkontos des Beschwerdeführers bei.

D.

Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März

2020 ein Schreiben der Friedensrichterin des Distrikts C.

6. März 2020 zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

vom

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

    2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG

i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Das SEM begründet seinen Entscheid damit, vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vor 2010 weder ein politisches noch ein anderes Profil erfüllt habe, das für die Behörden oder Dritte von Interesse sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, wie seine Arbeit auf der ( ) ihn in Gefahr bringen sollte. Er sei mehrfach aufgefordert worden, den Ablauf einer behördlichen Befragung darzulegen, habe dazu aber nur substanzlose Angaben gemacht. Seine Schilderungen liessen den konkreten Ablauf einer solchen Befragung vermissen. Es bestünden starke Zweifel daran, dass er ab 2010 bis 2014 regelmässig von den Behörden befragt und misshandelt worden sei. Daran ändere auch der eingereichte «Haftbefehl» nichts, zumal es sich beim eingereichten Dokument um eine polizeiliche Vorladung handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

    2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass seine Ausführungen in den Anhörungen wenig substanziiert gewesen seien. Er habe sich davor gefürchtet, seine tatsächliche Funktion für die LTTE bekannt zu geben, da er seitens der heimatlichen Regierung Repressalien befürchte. Da ihm derzeit eine Rückschaffung nach Sri Lanka drohe, komme er nicht umhin, seine tatsächliche Funktion als LTTE-Mitglied offenzulegen. Bis im Jahr 2009 sei er als Mitglied der LTTE bei der ( ) für die ( ) im ( ) tätig gewesen. Sein Deckname habe

«D. » gelautet; er habe immer Sprengstoff auf sich getragen, um diesen im Falle einer Festnahme durch die Regierungstruppen zünden zu können. Innerhalb der LTTE habe er den «( )» und somit einer Elitetruppe angehört. In E. sei er für die Rekrutierung und Ausbildung neuer Mitglieder eingesetzt worden. Von 2009 bis 2011 sei er in einem Gefangenenlager interniert worden. 2014 sei er von Angehörigen der PLOTE (People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam), die er für die LTTE rekrutiert und ausgebildet habe, identifiziert worden. Er habe untertauchen und lokalen Polizeistellen Schmiergeld bezahlen müssen, um nicht verhaftet zu werden. Dass er sein neues Haus eingeweiht habe, sei von den Behörden als Provokation aufgefasst worden. Deshalb habe er Sri Lanka verlassen müssen.

6.

    1. Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

    2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

    3. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bislang verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen und in deren Reihen einer Elitetruppe zugeteilt gewesen sei. Von ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei er einige Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges an die heimatlichen Behörden verraten worden. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptung, die indessen in der Beschwerde ausreichend genug substanziiert wurde, dass ihr trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Ob es

      ihm gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und - falls vorhanden - durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermittelt werden.

    4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

    5. Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr sowie mit Fragen des Ausschlusses von der Asylgewährung und/oder der Flüchtlingseigenschaft zu befassen haben.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

8.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

    2. Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da die entstandenen Kosten nicht notwendig gewesen wären, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.

    3. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des neu vorgebrachten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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