Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1548/2019 |
Datum: | 09.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Schutz; Albanien; Familie; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Probleme; Krankheit; Person; Akten; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Behörde; Staat; Vorgesetzte; Heimat; Rente; Beschwerdeführers; Schweiz; Gewährung; Verfolgung; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1548/2019
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien A. , geboren am ( ),
Albanien ( )
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N ( ).
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2019 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B. um Asyl nach. Am 15. Februar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
11. März 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
Anlässlich seiner Befragungen mache der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C. stamme. Er habe die ( ) Berufsschule in D. abgeschlossen und anschliessend etwa zwölf Jahre lang als ( ) gearbeitet. Im Jahr 1997 habe er geheiratet. Mit seiner Frau habe er zwei Kinder. Im Jahr 2005 seien sie aus wirtschaftlichen Gründen nach E. gegangen, einem Vorort von Tirana. Dort habe er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bei der ( ) und zuletzt sieben oder acht Monate lang für die ( ) von Tirana gearbeitet, dies bis im Dezember 2016. Dort habe er Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten gehabt, weil er mit deren inkorrekten Aktionen nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei ihm gekündigt worden. Einmal habe ihm ein Vorgesetzter gedroht, man werde ihn beseitigen und seine Familie ausrotten, wenn er Sachen veröffentlichen würde. Er habe Angst gehabt gegen seine Vorgesetzten vorzugehen, weil es sich um mächtige Personen handle. In der Folge habe er von Sozialhilfe beziehungsweise Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gelebt. Er leide seit achtzehn Jahren an einer ( ) ([ ]). Krankheitsbedingt verliere er manchmal die Kontrolle und verwende unmoralische Ausdrücke. Dadurch seien er und seine Familie ins Gerede gekommen und hätten von allen Seiten unter Druck gestanden. Er habe es schliesslich nicht mehr ausgehalten und seine Familie nicht mehr belasten wollen. Am ( ) Februar 2019 sei er legal mit dem Bus nach F. gefahren und dann von dort aus nach B. geflogen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original, Kopien von Geburtsurkunde, Familienregisterauszug und standesamtlicher Traubestätigung, einen Strafregisterauszug, einen Plan aus dem Grundbuchamt sowie medizinische Unterlagen zu den Akten.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfügung den Vollzug an. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geschilderten Vorfälle (Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten beziehungsweise Probleme aufgrund seiner Krankheit) stellten angebliche Übergriffe durch Dritte dar und würden vom albanischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls
mit Hilfe eines Anwalts gegen Übergriffe vorzugehen. Seinen Aussagen und den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die albanischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Es wäre ihm somit möglich gewesen, bei Bedarf staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Insofern er vorgetragen habe, er leide an ( ), und ausgeführt habe, die Krankheit habe dazu beigetragen, dass er das Land verlassen habe, so sei festzuhalten, dass finanzielle Gründe, die wirtschaftliche Situation in seinem Heimatstaat und gesundheitliche Probleme nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein.
In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er infolge seiner Krankheit grosse Probleme mit seiner Familie habe. Er sei von Drittpersonen bedroht worden. Durch seine Krankheit habe er auch Probleme am Arbeitsplatz bekommen. Er habe Albanien verlassen müssen, um sich zu schützen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweisen sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle (Schwierigkeiten mit beziehungsweise Bedrohung durch Vorgesetzte sowie aufgrund der Krankheit unter Druck stehen respektive zum Gegenstand von Gerede werden) als nicht asylrelevant, da es sich bei der dargelegten Verfolgung um Übergriffe durch Dritte und nicht um staatliche Verfolgung handelt, auch wenn sie sich im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses im öffentlichen Dienst ereignet haben, und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), auszugehen ist. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen ([ ]). Damit hat er die Schutzsuche in Albanien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Ausserdem ist auch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Insofern der Beschwerdeführer angegeben hat, aufgrund seiner Krankheit ausgereist zu sein, hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt.
Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt beziehungsweise sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft, sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ( ) krank sei und keine Reise antreten könne.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Sodann hat der Bundesrat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, zu welchem er Kontakt hat und das ihn bei der Reintegration unterstützen kann ([ ]). Er hat zuletzt von Sozialhilfe beziehungsweise einer Rente infolge Erwerbsunfähigkeit gelebt und bezieht diese Rente gemäss eigenen Angaben weiterhin ([ ]). Zudem ist seine Ehefrau erwerbstätig ([ ]). Auch hat er, selbst für die Zeit als er von der Sozialhilfe beziehungsweise Rente gelebt hat, nie finanzielle Probleme geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dem Wegweisungsvollzug stünden gesundheitliche Probleme entgegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für eine betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Alleine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen indessen nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Er befand sich gemäss eigenen Angaben bereits in Albanien in ärztlicher Behandlung und hatte auch Zugang zu notwendigen Medikamenten ([ ]). Was die Frage der Reisefähigkeit betrifft, so wird diese im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung geprüft und gegebenenfalls werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 72 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Der Beschwerdeführer ist legal mit seinem bis ( ) gültigen Pass ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.