Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2183/2021 |
Datum: | 14.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Familienzusammenführung (Asyl) |
Schlagwörter : | Familie; Familien; Kinder; Flüchtling; Beschwerdeführers; Gesuch; Flucht; Äthiopien; Verfügung; Mutter; Kindern; Familiengemeinschaft; Flüchtlingslager; Schweiz; Familienzusammenführung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Sachverhalt; Einreise; Familienasyl; Eritrea; Vorinstanz; Anspruch; Tochter; Urteil; Stellungnahme; Ausreise; Beziehung; Kontakt |
Rechtsnorm: | Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2183/2021
Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B. , geboren am (…), Eritrea, und C. , geboren am (..), Eritrea (beide zur Zeit Äthiopien);
Verfügung des SEM vom 7. April 2021 / N (…).
Mit Verfügung vom 16. März 2016 erkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer A. als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl.
Am 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter D. und dem Sohn E. . Weil das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sowie die Personalien der Kinder nicht innert Frist zweifelsfrei belegt werden konnten, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter D. und dem Sohn E. . Mit Verfügung vom
10. August 2017 verweigerte das SEM die Bewilligung der Einreise für den Sohn E. und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Hingegen erteilte es mit Verfügung vom 16. August 2017 die Einreisebewilligung für die Ehefrau und die Tochter D. . Eine gegen die verweigerte Familienzusammenführung mit dem Sohn erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-5190/2017 vom 10. Oktober 2017 abgewiesen.
Am 19. September 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM über den Flüchtlingssozialdienst der F. ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B. und seinem Sohn C. und reichte als Beweismittel Geburtsund Taufurkunden der Kinder sowie ein nicht übersetztes Schreiben ein, bei dem es sich um eine Bestätigung der Mutter handle, das Sorgerecht an den Beschwerdeführer abzugeben. Mit Instruktionsschreiben vom 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, verschiedene Fragen zur Identität der Kindsmutter und der Kinder und zum Kontakt zu ihnen zu beantworten und geeignete Beweismittel beizulegen. Dem kam er nach Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 nach. Hierbei reichte der Beschwerdeführer neu Reiseund Visabestätigungen über eine von ihm vorgenommene Flugreise nach G. vom 8. Mai 2019 bis zum 7. Juli 2019 ein.
Mit Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 wurde das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt, da keine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft gegeben sei, die bereits vor der Flucht bestanden habe. Zudem seien die Kinder nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea geboren und nicht durch die Flucht von ihm getrennt worden. Auch habe der Beschwerdeführer keine Einverständniserklärung der Mutter eingereicht, weshalb unklar sei, ob ein Familiennachzug in ihrem Sinne sei. Weitergehende Instruktionsmassnahmen betreffend Familienund Abstammungsverhältnisse erübrigten sich. Die Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung. Er machte geltend, die Sachlage habe sich wesentlich verändert, da die Mutter der Kinder ohne diese in den Sudan gegangen sei und die Kinder demnach alleine im Flüchtlingslager seien. Aufgrund der gefährlichen Situation für Eritreer in den Flüchtlingslagern in der Region H. sei die Sicherheit seiner Kinder in Gefahr.
Mit Verfügung vom 7. April 2021 – eröffnet am 8. April 2021 – verweigerte das SEM die Bewilligung der Einreise für die Kinder und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab, da es keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer je mit den Kindern zusammengelebt habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei.
Mit Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim SEM um Akteneinsicht. Am
3. Mai 2021 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2021 mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Einreise von
B. und C.
in die Schweiz zwecks Familienzusammenfüh-
rung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage
einer Sozialhilfebestätigung, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Beschwerde wird eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Das SEM habe es unterlassen, das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach es im Flüchtlingslager I. in der Region H. zu einem Krieg gegen die lokale Bevölkerung und zu zahlreichen Massakern gekommen sei, was grossen Einfluss auf die Absicht des Beschwerdeführers habe, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen. Auch habe das SEM nicht gewürdigt, dass die beiden Kinder mittlerweile allein im Flüchtlingslager seien, da die Mutter im November 2020 im Rahmen des Angriffs auf H. aus dem Flüchtlingslager geflohen sei. Zudem habe es den Anspruch auf das rechtliche Gehör dadurch verletzt, indem es dem Beschwerdeführer vor der Ablehnung seines Gesuches nicht Gelegenheit zur beabsichtigten Ablehnung gegeben habe. Es sei auch offensichtlich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020 nicht vollständig gewesen seien, da er die Fragen nicht richtig verstanden habe. Das SEM habe es zudem unterlassen, die Unterlagen des Familiennachzugsgesuches vom 9. September 2019 vollständig abzuklären und insbesondere die Einverständniserklärung der Mutter betreffend die elterliche Sorge des Beschwerdeführers übersetzen zu lassen. Es habe es offensichtlich unterlassen, den Sachverhalt von Grund auf vollständig abzuklären und zu würdigen und den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Vorliegend seien die Voraussetzungen des Familienasyls gegeben, da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Er habe mit der Kindsmutter, B. und dem ungeborenen C. als Familie zusammengelebt und sei durch die Flucht aus Äthiopien von ihnen getrennt worden. Es bestehe die feste Absicht, dass er und die Kinder sich wieder vereinen würden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen UNHCR-Bericht vom
8. Mai 2021 und einen Internetartikel vom 1. Februar 2021 ein.
Am 11. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner UNHCR-Coupon-Karte ein zum Beleg, dass er in Äthiopien gelebt
habe und als Flüchtling beim UNHCR registriert worden sei, und verwies auf einen Internetartikel, woraus hervorgehe, dass die eritreischen Truppen in der nördlichen H. -Region wüteten.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer das Original der UNHCR-Coupon-Karte nach.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand.
Das SEM war im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der ablehnenden Verfügung zum Familiennachzugsgesuch anzuhören oder ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung zu gewähren, da der Sachverhalt durch sein Gesuch und die Aussagen in den Befragungen des Asylverfahrens sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs im ersten Nachzugsgesuch (vgl. Stellungnahme vom 6. Mai 2020) als erstellt erachtet werden durfte. Zudem obliegt dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht und damit auch die Pflicht, sein Gesuch gehörig zu begründen und von sich aus zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
Auch hat das SEM das einzig neue Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Gesuch um Familienzusammenführung, die Situation der Kinder in Äthiopien sei gefährlich und sie seien auf sich alleine gestellt, in den Sachverhalt der Verfügung aufgenommen. Zudem hat es in den Erwägungen festgehalten, dass keine Vorbringen geltend gemacht worden seien, die den ersten Entscheid vom 20. Mai 2020 in Frage stellen würden. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass sich die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 7. April 2021 zwar nicht zu den Reiseunterlagen des Beschwerdeführers von 2019 und dem nicht übersetzten Schreiben, das von der Mutter der Kinder sei, geäussert und auch keine Übersetzung des Schreibens in die Wege geleitet hat. Allerdings hat es die eingereichten Dokumente im Ergebnis als beweisunerheblich eingestuft, da weder die Reiseunterlagen noch das Schreiben der Mutter eine gelebte familiäre Beziehung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, die durch die Flucht getrennt wurde, zu belegen vermöchten. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Würdigung der gesamten Vorbringen gelangt ist, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
Art. 51 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» zwei verschiedene Anspruchskonstellationen des Einbezugs von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen. Ein auf die Absätze 1 und 3 gestützter Anspruch auf Einbezug beschlägt die Situation von Familienangehörigen einer in der Schweiz anerkannten Person mit Flüchtlingsstatus, welche sich zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbezug bereits in der Schweiz befinden. Im Unterschied dazu betrifft Absatz 4 die Konstellation, in welcher sich – wie vorliegend – die Familienangehörigen zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl noch im Ausland befinden.
Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2).
Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG Folgendes: Die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person muss über den Asylstatus verfügen, damit sie Familienangehörige nachziehen kann. Der Anspruch auf Familienasyl knüpft ferner an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Ehegatten und Ehegattinnen sowie minderjährige Kinder des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglieds. Art. 51 Abs. 4 AsylG normiert sodann, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss. Dies setzt gemäss konstanter Rechtsprechung voraus, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1-5.3). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Dem Einbezug in das Familienasyl können schliesslich «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche wurden in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann bejaht, wenn der Status des sich in der Schweiz aufhaltenden
Familienmitglieds lediglich derivativ abgeleitet ist, wenn Asylausschlussgründe greifen, oder wenn es der Familie aufgrund verschiedener Nationalitäten zumutbar ist, im Heimatsaat des um Nachzug ersuchenden Familienmitgliedes zu leben (vgl. BVGE 2015/40 E. 3 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5.,1997 Nr. 22 E. 4), beziehungsweise es dem SEM wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer vermuteten unterschiedlichen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, diese Prüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020, zur Publikation vorgesehen). Sodann kann auch ein Verhalten der Familienmitglieder zur Bejahung «besonderer Umstände» in diesem Sinne führen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt, da die Bewilligung zur Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl – wie bereits erwähnt – der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften dient, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Dies wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b.; 1998
Nr. 19 E. II 4.). Dies setzt folglich unter anderem voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.).
Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen.
Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem – über den Asylstatus verfügenden – Beschwerdeführer und den Kindern B. und C. nicht durch Abstammungsgutachten ausgewiesen, kann aber aufgrund des Verfahrensausgangs letztlich offengelassen werden.
Wie vorstehend dargelegt (E. 5.2), knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft gewisser Dauer, Stabilität und Intensität des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern konnte im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht glaubhaft gemacht werden. In der Beschwerde heisst es, der Beschwerdeführer habe mit der Mutter der Kinder jahrelang als Familie zusammengewohnt (vgl. Beschwerde, S. 6, Art. 12) und auch mit B. zusammengelebt (vgl. Beschwerde, S. 7, Art. 18). Er sei durch die Flucht von der Mutter der Kinder und den beiden Kindern getrennt worden (vgl. Beschwerde, S. 9, Art. 24). Diese Behauptungen in der Beschwerde widersprechen jedoch den Angaben anlässlich der Befragungen im Asylverfahren und auch denen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020 im Rahmen des ersten Familiennachzugsgesuches. So gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom
19. September 2014 ausdrücklich zu Protokoll, er habe mit der Mutter der beiden Kinder nicht zusammengelebt (vgl. act. A4, S. 6, Ziff. 3.03). Die nun vorgebrachte gegenteilige Aussage, er habe mit ihr und den Kindern im Flüchtlingslager in Äthiopien zusammengewohnt, erfolgt hierzu – ohne eine schlüssige Begründung – gänzlich widersprüchlich und wird auch mit keinerlei Beweismitteln belegt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass er damit nur gemeint habe, er habe die Mutter der Kinder nie formell geheiratet und nicht ausserhalb des Flüchtlingslagers mit ihr zusammengelebt (vgl. Beschwerde, S. 6, Art. 12). In der Stellungnahme vom
6. Mai 2020 hat er im Übrigen auf den entsprechenden Vorhalt hin einzig ausgeführt, er habe die Mutter der Kinder und die beiden Kinder täglich im Flüchtlingscamp gesehen, die beiden Kinder dort auch zuletzt vor der Flucht (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2020, Punkte 3-5).
Soweit das SEM in der Verfügung vom 7. April 2021 anführt, dass die Kinder nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea geboren und somit nicht durch die Flucht getrennt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2008 aus Eritrea nach Äthiopien geflohen ist (vgl. act. A19, S. 6, F48) und die Kinder erst im November 2011 und Februar 2015 geborenen wurden. Allerdings hat er sich auch nach seiner Ausreise aus Eritrea in Äthiopien wohl noch auf der Flucht befunden (vgl. Vorakten des Asylverfahrens, Anhörungsprotokoll vom
16. Juni 2015, A19, S. 23, F182). Weiter ist aber offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem am 11. Februar 2015 geborenen Sohn C. nie zusammengelebt haben kann, zumal er im September 2014
in die Schweiz eingereist ist. Betreffend seine Tochter B. ist es unklar, wann und wie er mit ihr in Äthiopien Kontakt gehabt hat, da die zeitlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem dortigen Aufenthalt widersprüchlich sind. Es ist noch nicht einmal klar, ob er überhaupt zum Zeitpunkt ihrer Geburt (24. November 2011) in Äthiopien im Flüchtlingslager gewesen ist. Auch aus der mit der Beschwerde eingereichten UNHCRKarte ist nicht ersichtlich, von wann bis wann er sich im dortigen Flüchtlingslager aufgehalten hat. Seinen Angaben gemäss ist der Beschwerdeführer Ende 2008 von Eritrea nach Äthiopien ausgereist (vgl. act. A19, S. 6, F48). In der Anhörung führte er sodann zunächst aus, er habe sich in Äthiopien befunden, als B. geboren worden sei (vgl. act. A19, S. 6, F52). Er sagt aber wenig später auf Nachfrage aus, er sei das ganze Jahr 2009 in Äthiopien gewesen bis zum sechsten oder siebten Monat 2011, dann sei er in den Sudan gegangen (vgl. act. A19, S. 7, F54-56). Insofern ist es in der Tat zweifelhaft, ob er mit seiner Tochter in Äthiopien zusammengelebt hat. Er spricht auch davon, dass die Mutter der Kinder ihn im Sudan aufgesucht habe, als sie mit C. schwanger gewesen sei, und anschliessend wieder zurück nach Äthiopien gegangen sei (vgl. act. A19, S. 7, F60). Dieses Aufsuchen im Sudan kann im Übrigen nicht, wie in der Beschwerde mit Verweis auf F60 des Anhörungsprotokolls vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 9, Art. 24), als Trennung durch die Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG interpretiert werden. Dieses letzte Zusammentreffen im Sudan widerspricht zudem auch den Behauptungen in der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 und denen der Beschwerde, wonach er die schwangere Kindsmutter und die Tochter B. zuletzt im Flüchtlingslager in Äthiopien gesehen habe (vgl. Stellungnahme vom 6. Mai 2020, Punkt 5; Beschwerde, S. 9, Art. 25).
Weiter fällt auf, dass schon die Ausführungen und Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 auf die ihm gestellten Fragen sehr dürftig ausgefallen sind. So machte er einzig geltend, die Kinder im Flüchtlingslager täglich gesehen zu haben – was allerdings auf den noch nicht geborenen C. nicht zutreffen kann und im Fall von B. eine unbelegte Behauptung bleibt –, dies, obwohl ihn das SEM mit Instruktionsschreiben vom 13. März 2020 ausdrücklich aufgefordert hatte, Familienfotos und Briefe von ihm und den Kindern beizulegen. In Bezug auf C. kann schon allein deshalb kein Familienleben vor der Flucht vorgelegen haben (vgl. auch Urteil des BVGer E-2036/2020 vom
7. Mai 2020 E. 6.1). Auch dass er angeblich nach der Ausreise noch telefonischen Kontakt zu den Kindern hatte, bleibt unbewiesen. Ebenso macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einzig
geltend, es sei offensichtlich, dass sie als Familie zusammengelebt hätten (vgl. Beschwerde, S. 6). Nachweise dafür sind aber bis heute nicht eingereicht worden.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit weder eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht noch einen fortdauernden Kontakt zu seinen Kindern glaubhaft zu machen. Selbst wenn an eine Eltern-Kind-Beziehung nicht in jedem Fall dieselben Anforderungen an das Zusammenleben gestellt werden können wie bei Eheleuten, ist bei noch kleinen Kindern zumindest zu erwarten, dass eine schützenswerte Beziehung im Aufbau begriffen oder zumindest angestrebt wird, auch wenn sie nicht (mehr) im gleichen Haushalt gelebt wird. Es muss dabei eine in emotionaler und finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannten Elternteil glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer D-4410/2020 vom
14. April 2021 E. 6 und D-5110/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3). Solchermassen Unterstützungsleistungen gegenüber den beiden Kindern beziehungsweise deren Mutter, seien diese affektiver oder wirtschaftlicher Art, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die Unterlagen, wonach er im Zeitraum Mai bis Juli 2019 in Äthiopien gewesen sei, belegen einzig die Reise des Beschwerdeführers, nicht aber seine Beziehung zu den Kindern. Selbst wenn man die Unterlagen zugunsten des Beschwerdeführers als Nachweis des Besuchs bei den Kindern werten würde, so würde es sich hierbei um den einzigen Nachweis der Kontaktpflege seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 handeln. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht weist dagegen insgesamt vielmehr auf seinen fehlenden Kontakt zu den Kindern und den mangelnden Willen um (Wieder-) Vereinigung der Familiengemeinschaft hin. So hat er auch nicht gleich nach der Asylanerkennung ein Gesuch um Einbezug gestellt. Daran ändert gerade nichts, dass er im Familienzusammenführungsgesuch vom
2. Juni 2016 in Bezug auf seine Ehefrau und die ehelichen Kinder (vgl. Sachverhalt Bst. B) festgehalten hatte, dass er später auch für B. und C. ein solches stellen würde (vgl. act. Z1). Nach dem Gesagten kann somit auch dahin gestellt bleiben, ob – wie der Beschwerdeführer wenig glaubhaft vorbringt – die Mutter die Kinder seit November 2020 ohne Unterstützung allein im Flüchtlingslager zurückgelassen haben will.
Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch vom 6. Januar 2021 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise der Kinder in die Schweiz nicht
bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zur Situation der Kinder in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Sorge um das Wohlbefinden der Kinder im Flüchtlingslager nachvollziehbar ist.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Mareile Lettau
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