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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4485/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4485/2019
Datum:22.01.2021
Leitsatz/Stichwort:Medizin und Menschenwürde
Schlagwörter : Beschwerde; Stiftung; Verein; Bundes; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Schwerdeführerin; Beilage; Recht; Beschwerdeführerin; BBeilage; Aufgabe; Bundesverwaltung; B-act; Vereins; Bundesverwaltungsgericht; Finanzhilfe; Aufgaben; Schwangerschaftsberatungsstellen; [BBeilage; Rechtsverweigerung; Verfügungsbefugnis; Anfechtbare; Gesundheit; öffentlich-rechtliche; Gericht; Verfahren; Mitglied; Verfügungen
Rechtsnorm: Art. 166 LWG; Art. 29 BV ; Art. 35 BV ; Art. 46 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 60 ZGB ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:123 II 402; 124 V 130; 135 II 38; 138 II 134; 142 II 451; 142 V 271; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4485/2019

U r t e i l v o m 22 . J a n u a r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. D. , Rechtsanwalt, und lic. iur. E. , Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

B. ,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverweigerung; Nichtaufnahme in den Verein

B. .

Sachverhalt:

A.

    1. Der Verein A. nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein politisch und konfessionell neutraler und wirtschaftlich ungebundener gemeinnütziger Verein schweizerischen Rechts nach Art. 60 ff. ZGB. Er finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und andere Einkünfte. Er hat gemäss seinen Statuten die Ziele, die sexuelle Gesundheit zu fördern und für die sexuellen Rechte einzustehen, mit geeigneten Präventionsmassnahmen sexuell übertragbare Infektionen (STI; inkl. die HIV-Infektion) zu verhindern, die Verbesserung der Lebensqualität, die psychische und körperliche Gesundheit von Menschen mit STI (inkl. HIV und Aids) und ihre Integration zu fördern, die Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit STI (inkl. HIV) zu verhindern und sich gegen die Tabuisierung und Verdrängung von STI zu engagieren. Der Verein lässt sich dabei von den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaften und medizinischer Ethik leiten (vgl. Statuten Art. 1, 2 und 17 der Beschwerdeführerin, Beschwerdeakten Beilage 1 [nachfolgend: BBeilage]).

    2. Der Verein B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin, Verein o- der Vereinigung) ist ein Verein schweizerischen Rechts nach Art. 60 ff. ZBG mit dem prinzipiellen Zweck, die sexuelle und reproduktive Gesundheit in der Schweiz zu fördern, indem der Verein u. a. die Stiftung C. (nachfolgend Stiftung oder Stiftung C. ) bei deren Aufgaben und Projekten unterstützt (vgl. Statuten Art. 1, 4 Ziffer 1 und 2, BBeilage 2 S. 1).

    3. Die Beschwerdeführerin richtete am 9. März 2015 und am 16. April 2019 ein Gesuch um Vereinsaufnahme an die Beschwerdegegnerin (vgl. BBeilage 3 und 5). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Vereinsaufnahme der Beschwerdeführerin jeweils durch Vorstandsbeschluss vom 28. April 2015 und vom 29. März 2019 ab (BBeilage 3-4; vgl. auch Ziff. 7 in fine des Protokolls der Generalversammlung; B-act. 10 Beilage 2 S. 2). Sie bestätigte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 ihre Ablehnung der Aufnahme (BBeilage 4 und 6).

    4. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 forderte die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D. , die Beschwerdegegnerin «letztmals» auf, sie in den Verein aufzunehmen oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Sie begründete dies damit, dass diese eine

      öffentliche Aufgabe wahrnehme und funktional als Teil der Bundesverwaltung zu betrachten sei, und damit deshalb grundrechtsgebunden sei (BBeilage 7).

    5. Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D. , Zürich, und/oder Rechtsanwältin E. , Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte:

      "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht verweigert hat.

      1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu entscheiden.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.".

        Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegnerin öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes einerseits hinsichtlich Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und andererseits hinsichtlich Betreibung eines Online-Verzeichnisses der Schwangerschaftsberatungsstellen im Auftrag des Bundes übertragen worden sei und diese deshalb zum Erlass einer Verfügung verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin sei dazu ersucht worden, habe aber keine Reaktion gezeigt.

    6. Am 4. Oktober 2019 ging der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– aufforderungsgemäss in der Gerichtskasse ein (Beschwerdeakte 6 [nachfolgend: B-act.]).

    7. Am 5. November 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. Sie führte darin aus, es sei ein statutenkonformer Entscheid des Vorstands gegen den Beitritt der Beschwerdeführerin gefällt worden und letztere sei darüber informiert worden. Der

      Verein B.

      sei ein privater Verein nach ZGB. Die von der Be-

      schwerdeführerin erwähnten Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit seien mit der Stiftung C. geschlossen worden. Die Stiftung sei die Trägerin des Vereins. Dieser verfüge über ein eigenes Budget, das aus den Mitgliederbeiträgen bestehe (B-act. 10).

    8. Am 4. Dezember 2019 nahm das angefragte Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufforderungsgemäss Stellung. Es führte im Wesentlichen aus, bei den genannten Subventionen an die Stiftung C. handle es sich um Finanzhilfen und nicht um Abgeltungen. Die Stiftung C. nehme keine staatliche Aufgabe wahr und sei weder gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden noch befugt, gestützt auf das VwVG Verfügungen zu erlasen. Sie sei auch in keiner Weise funktionaler Teil des BAG. Hinsichtlich dem Verzeichnis der kantonal anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sei das BAG verpflichtet, alljährlich ein Gesamtverzeichnis zu veröffentlichen. Es handle sich um eine eindeutige staatliche Aufgabe, die dem BAG zukomme. Die Stiftung C. erstelle das Verzeichnis zu Handen des BAG und sei damit Erfüllungsgehilfe des BAG. Beim Vertrag «Schwangerschaftsberatungsstellen» zwischen dem BAG und der Stiftung C. handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag, nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (B-act. 12 S. 2).

    9. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2020 ab und gewährte ihr antragsgemäss eine Fristerstreckung zur Einreichung von Schlussbemerkungen bzw. zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde (B-act. 15).

    10. Am 17. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 17).

    11. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2020 nahm und gab das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon, dass die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hatte, übermittelte ein Doppel der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.

B.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zuständig. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann – wie gegen die Verfügung selbst – gestützt auf Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden. Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408; vgl. auch Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1).

2.

    1. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler; Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 46a).

    2. Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 46a; VPB 2001 Nr. 15 E. 2b). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt somit vor, wenn eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 124 V 130 E. 4; BGE 142 II 451).

    3. Der Rechtsmittelinstanz wird lediglich die prozedurale Frage vorgelegt, ob und wenn ja inwieweit die ersehnte Verfügung unrechtmässig verweigert wird (MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, a.a.O., Rz. 4). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gerade darauf ausgelegt, die Vorinstanz zu veran-

      lassen, über die bei ihr eingereichten Anträge zu befinden. Ihr kommt deshalb keine Devolutivwirkung in der Sache zu; die Zuständigkeit in der Angelegenheit selber verbleibt bei der (angeblich säumigen) Instanz (Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3 m.w.H.).

    4. Rechtverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt deshalb voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

3.

Vorliegend stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei der Beschwerdegegnerin um eine dezentrale Verwaltungsträgerin nach Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG, deren Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. h VGG vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar seien (vgl. B-act. 1 S. 3). Demnach ist in formeller Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Instanz oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung ist, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen darf.

    1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Instanzen und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung Anwendung, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen (BGE 123 II 402 E. 2.a). Als staatliche Hoheitsakte ergehen Verfügungen in Ausübung hoheitlicher Funktionen. Sie gehen regelmässig von staatlichen Organen oder Behörden aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Private bzw. dezentralisierte Verwaltungsträger in gesetzmässiger Weise damit betraut werden, hoheitlich zu handeln (BGE 135 II 38 E. 4.4).

    2. Aufgrund des hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters darf nicht ohne weiteres von der Verfügungsbefugnis ausgegangen werden, sondern eine solche bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an eine verwaltungsexterne Einheit sind die vom Übertragungsakt abgedeckten hoheitlichen Befugnisse verbunden, die zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Gleich wie die Verfügungsbefugnis bedarf auch die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe einer gesetzlichen Grundlage. Die Verfügungsbefugnis reicht daher jedenfalls nur so weit, als wenigstens für die

      Übertragung der Aufgabe eine gesetzliche Grundlage vorliegt und diese die Berechtigung zu einseitiger verbindlicher Regelung allfälliger Rechtsverhältnisse mitenthält (BGer 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2 m.w.H.; siehe auch BGE 138 II 134 E. 5.1 zu den Verfügungen von privaten Organisationen beim Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes gestützt auf Art. 180 in Verbindung mit Art. 166 Abs. 1 LWG).

    3. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Standpunkt auf die Tatsache, dass die Stiftung nach Art. 50 EpG Finanzhilfen erhält (vgl. Beschwerde vom

4. September 2019 [B-act. 1 S. 5], Finanzhilfeverfügungen vom

24.02.2016 [BBeilage 11], vom 10.11.2017 [BBeilage 10], vom 6.03.2018

[BBeilage 9] und vom 21.11.2018 [BBeilage 8]). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass nicht die Beschwerdegegnerin selbst, sondern die Stiftung Adressatin der Finanzhilfeverfügungen sei (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 [B-act. 10], Finanzhilfeverfügungen

vom 24.02.2016 [BBeilage 11], vom 10.11.2017 [BBeilage 10], vom

6.03.2018 [BBeilage 9] und vom 21.11.2018 [BBeilage 8]).

      1. Im hier zu beurteilenden Fall richtete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Vereinsaufnahme an die Beschwerdegegnerin (BBeilage 4). Aus der inneren Organisation der Beschwerdegegnerin (Verein) ergibt sich folgendes: Die Stiftung ist gemäss Stellungnahme vom 5. November 2019 Trägerin des Vereins (vgl. B-act. 10 S. 1). An sie gingen die Finanzhilfen des BAG zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Entschädigungen zur Betreibung eines Online-Verzeichnisses der Schwangerschaftsberatungsstellen. Stiftung und Verein arbeiten gemäss den Vereinsstatuten Hand in Hand zusammen (vgl. Art. 4 Ziff. 2 Vereinsstatuten: "Die Vereinigung fördert diese Prinzipien, indem sie die Stiftung bei deren Aufgaben und Projekten unterstützt, sei es durch aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder oder bei Bedarf durch finanzielle Mittel.") und sind in organisatorischer Hinsicht eng miteinander verflochten (Art. 8 Ziff. 4 Vereinsstatuten: Der/die Präsident/in der Vereinigung ist von Amtes wegen Mitglied des Stiftungsrates und – gemäss Art. 7 Stiftungsstatuten – Vize-Präsident/in der Stiftung; Art. 8 Ziff. 5 Vereinsstatuten bzw. Art. 13 Stiftungsstatuten: Alle Mitglieder der Vereinigung bilden den Beirat der Stiftung). Gemäss dem eingereichten Protokoll der Generalversammlung des Vereins (B-act. 10 Beilage 1) greift der Verein zur Realisierung der vom BAG genannten Dienstleistungen auf das Stiftungsbudget zu (Ziff. 5 des Protokolls) und gehen die Vereinsmitgliederbeiträge zu 80% an die Stiftung und zu 20% an den Verein. Schliess-

        lich ist der Vereinszweck mit dem Zweck der gleichnamigen Stiftung weitgehend identisch (vgl. Art. 4 der Statuten des Vereins und Art. 3 der Statuten der Stiftung).

      2. Damit ergibt sich – begrenzt auf die eingangs gestellte formelle Frage der richtigen Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. h VGG (s. hiervor E. 3) – zwar eine Nähe zwischen der Beschwerdegegnerin und der Stiftung. Da dies im Ergebnis nicht ausschlaggebend ist (s. E. 3.4-3.6; Art. 33 lit. h VGG; Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG), kann diese Frage vorliegend offenbleiben.

    1. In den vorliegenden Finanzhilfeverfügungen wird jeweils ausgeführt, mit den Finanzhilfen würden die Tätigkeiten der Gesuchstellerin (Stiftung) in den Bereichen Information, Sensibilisierung, Prävention und Beratung der Schweizer Bevölkerung sowie Koordination im Sinne des NPHS 20182021 unterstützt. Es folgt damit keine Abgeltung von staatlichen Aufgaben (vgl. dazu BGE 142 V 271 E. 7.3 in fine). Mit der Beitragsgewährung verbinden sich für den Empfänger der Finanzhilfe nach den Grundsätzen des Subventionsrechts lediglich bestimmte Pflichten: So ist die Stiftung und allenfalls die Beschwerdegegnerin an den Beitragszweck gebunden und verpflichtet, die mit der Finanzhilfe unterstützte Aufgabe zu erfüllen (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 25 SuG; Stellungnahme des BAG vom 4.12.2019; B-act. 12 S. 2). Somit wurde der Stiftung keine öffentliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG übertragen. Die Stiftung nimmt demzufolge keine staatliche Aufgabe wahr (Stellungnahme des BAG vom 4.12.2019; B-act. 12 S. 2). Eine Verfügungsbefugnis ist demnach nicht zu prüfen.

    2. Dem Vertrag vom 14. November 2018 ist zu entnehmen: Laut Beschreibung der Ausgangslage hat das BAG die ihm obliegende Aufgabe (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Schwangerschaftsberatungsstellen vom

      12. Dezember 1983 [SR 857.51] als Mandat an die Stiftung vergeben (BBeilage 12 S. 2). Es sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden (Stellungnahme des BAG vom 4.12.2019; B-act. 12 S. 2). Ferner enthält weder das Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981 (SR 857.5) noch die entsprechende Verordnung vom 12. Dezember 1983 (SR 857.51) eine Übertragung von öffentlichen Aufgaben an die Beschwerdegegnerin. Mit Vertrag vom 14. November 2018 hat das BAG die Stiftung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben beigezogen und die Stiftung agiert demzufolge in administrativer Hilfstätigkeit in Bezug auf das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen (vgl. Stellungnahme des BAG vom

      4.12.2019; B-act. 12 S. 3). Eine gesetzliche Grundlage für eine Verfügungsbefugnis liegt weder im Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen noch in der entsprechenden Verordnung vor (siehe E. 3.1 f.). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

    3. Damit liegt keine gesetzliche Grundlage vor, die die Stiftung und allenfalls die Beschwerdegegnerin damit betraut, hoheitlich zu handeln, und damit eine Verfügungsbefugnis begründet.

    4. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keine anfechtbare Verfügung erlassen, wie von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2019 (BBeilage 5 S. 2) verlangt. Weder die Ablehnung vom 18. Mai 2015 (BBeilage 3) basierend auf dem Beschluss vom 28. April 2015 (BBeilage 3) noch die spätere Ablehnung vom 8. April 2019 (BBeilage 4) basierend auf dem Beschluss vom 29. März 2019 (BBeilage 4) sowie das Schreiben vom 13. Mai 2019 (BBeilage 6) noch eine allfällige, den Unterlagen aber nicht zu entnehmende Nichtbehandlung eines Beitrittsgesuchs bzw. Mitgliedschaftsantrags stellen, mangels Hoheitsbefugnis der Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.

    5. Demnach verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich weder bei der Beschwerdegegnerin noch bei der Stiftung um eine solche in Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG erwähnte Verwaltungsträgerin ausserhalb der Bundesverwaltung und damit um eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 lit. h VGG handelt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin folgt daraus, dass die Beschwerdegegnerin keinesfalls verfügen darf und ihre – vereinsrechtlichen Beschlüsse – keineswegs Verfügungscharakter haben und privatrechtlicher Natur sind. Insofern kann auch nicht wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (Urteil des BGer 1B.207/2007 vom 16. November 2007 E. 1.1).

    6. Auf die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

4.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil die Angelegenheit nicht ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden konnte (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] a contrario). Der geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und die Restanz von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE a contrario). Auch die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Der am 4. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

  • das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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