Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3382/2021 |
Datum: | 19.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Frist; Schweiz; Vorinstanz; Auffangeinrichtung; Zwischenverfügung; Betrag; Parteien; Stiftung; Rechtsmittel; Schweizerischen; Einschreiben; Verfahren; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiberin; Tania; Sutter; Zwangsanschluss; Verfügungen; Behörde; Postoder; Bankkonto; Unterschrift; Kostenvorschuss; ätet |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3382/2021
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. Juli 2021.
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ihre frühere Verfügung vom 28. Juni 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und sowohl die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung als auch die Kosten gemäss Verfügung vom 28. Juni 2021 der A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auferlegt hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an
die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. August 2021 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 2),
dass die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen worden ist, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BVGer act. 2),
dass die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 29. Juli 2021 von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden ist (BVGer act. 4 f.),
dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass der von der Beschwerdeführerin bezahlte Betrag von Fr. 800.– am
1. September 2021 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden ist (BVGer act. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 aufgefordert worden ist, bis zum 30. September 2021 den Nachweis zu erbringen, dass der Kostenvorschuss innert Frist bis zum 30. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BVGer act. 8),
dass die Zwischenverfügung vom 20. September 2021 der Beschwerdeführerin am 23. September 2021 zugestellt worden ist (BVGer act. 9),
dass die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen,
dass die Beschwerdeführerin somit den Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hat,
dass androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass der verspätet bezahlte Betrag von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu gewähren sind (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der verspätet bezahlte Betrag von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular «Zahladresse»)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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