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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-141/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-141/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-141/2021
Datum:11.10.2021
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Parteien; Verfahren; IV-Stelle; Höhe; Parteientschädigung; Bundesverwaltungsgericht; Aufwand; Entscheid; Stunden; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahrens; Urteil; Hinweis; Rechtsvertreter; Mehrwertsteuer; Reetz; IVSTA; Rentenanspruch; Folgenden:; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeschrift; Abschreibung; Wiedererwägung; Standslosigkeit
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 58 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-141/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. _, Österreich,

vertreten durch PD Dr. Peter Reetz, Rechtsanwalt, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom

25. November 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 25. November 2020 eine Verfügung erlassen hat, mit welchem sie den Rentenanspruch des 1969 geborenen, in Österreich wohnhaften A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % abgewiesen hat,

dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Januar 2021 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2020 aufzuheben und es sei ihm ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass er nebst einem Eventualbegehren auch diverse Subeventualbegehren hat stellen lassen,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass dieser Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (im

Folgenden: IV-Stelle SG), der IVSTA mit Schreiben vom 29. April 2012 mit-

geteilt hat, sie habe die Beschwerdeschrift geprüft; da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien, werde der Widerruf der Verfügung vom

25. November 2020 empfohlen,

dass die Vorinstanz mit Datum vom 7. Mai 2021 die von der IV-Stelle SG zuständigkeitshalber vorbereitete Verfügung, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 widerrufen worden ist, eröffnet hat,

dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 je ein Doppel des Schreibens der IV-Stelle SG vom 29. April 2012 sowie der Widerrufsverfügung vom 7. Mai 2021 übermittelt und ausgeführt hat, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden,

dass der Rechtsvertreter in der Folge im Rahmen der Eingabe vom 19. Mai 2021 seine Honorarnote eingereicht hat,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 um Erlass des Entscheids betreffend Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis spätestens 20. Oktober 2021 hat ersuchen lassen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bun-

desverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 12. Januar 2021 einzutreten ist,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen kann (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass der Beschwerdeführer nach Kenntnis des am 7. Mai 2021 vernehmlassungsweise gestellten Antrags der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandlosigkeit am 19. Mai 2021 seine Honorarnote hat einreichen und nichts hat vorbringen lassen, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern resp. gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit sprechen würde,

dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 19. Mai 2021 einen Aufwand von 23.7 Stunden à Fr. 300.- (Fr. 7'110.-) sowie einen Spesenzuschlag in der Höhe von pauschal 4 % des Honorars (Fr. 284.40) geltend gemacht hat,

dass er zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, es habe eine umfassende Beschwerdeschrift verfassen müssen, um insbesondere aufzuzeigen, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt worden seien; die Vorinstanz habe gerade aufgrund der substantiiert gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich der fehlenden gesicherten Aktenlage zu den psychischen Leiden, die Verfügung vom 25. November 2020 widerrufen, weshalb der Aufwand der 30seitigen Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2021 unbedingt notwendig und gerechtfertigt und das gewählte Vorgehen auch erfolgreich gewesen sei,

dass er weiter vorgebracht hat, der Beschwerdeführer sei als rechtlicher Laie, welcher mit der Komplexität des schweizerischen Sozialversicherungsrechts nicht einmal im Ansatz vertraut sei, auf eine fachliche Rechtsvertretung angewiesen gewesen,

dass der Rechtsvertreter schliesslich erläutert hat, durch das vorliegende Verfahren sei das Sozialversicherungsrechtsverfahren, welches seit mehreren Jahren andauere, wieder erheblich verlängert worden; unnötige Rechtsverzögerungen wie im vorliegenden Fall seien praxisgemäss bei der Parteientschädigung gehörig zu berücksichtigen,

dass sich der auf Fr. 300.- veranschlagte Stundenansatz nicht beanstanden lässt (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]),

dass hingegen die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'394.40 (Arbeitsaufwand von 23.7 Stunden inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) zu kürzen ist, da rechtsprechungsgemäss nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Urteile des BGer 9C_730/2019 vom 21. April 2020 E. 3.2. und 8C_140/2008 vom 25. Februar 2 009 E. 11.4 mit Hinweisen),

dass bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2020, im Rahmen dessen sich in erster Linie die Frage nach der Zuständigkeit der IV-Stelle SG gestellt hat, erwogen worden ist, den durch den Anwaltswechsel verursachte Mehraufwand habe nicht die IV-Stelle zu tragen,

dass die detaillierte, in ausführlichem Umfang vorgenommene Schilderung des Sachverhalts zur Person des Beschwerdeführers (S. 5 bis 7), zu dessen gesundheitlichen Leiden im Besonderen (S. 7 bis 10) sowie zum IVVerfahren (S. 10 bis 14) weder einen notwendigen noch verhältnismässigen Aufwand darstellt,

dass dem Rechtsvertreter darüber hinaus bereits im Rahmen des kantonalen Gerichtsverfahrens – da kein vollständiger Prozess durchzuführen gewesen war – eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.- (einschliesslich Barauslagen, exklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen und somit der für die Zeit vor der vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2020 in materieller Hinsicht geltend gemachte Aufwand am 14. August 2020 von insgesamt 7.9 Stunden bereits zumindest teilweise entschädigt worden ist,

dass unter Berücksichtigung des Initialaufwands und der Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren, des Verfahrensausgangs, des

gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens die Parteientschädigung – entsprechend einem Aufwand von 12 Stunden – auf Fr. 3'600.- festzusetzen ist,

dass weiter die nicht detailliert ausgewiesenen Spesen in der Höhe von pauschal 4 % des Honorars (Fr. 284.40) einer Kürzung auf Fr. 170.- zu unterziehen sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2 mit Hinweis),

dass sich demgemäss die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'770.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. hierzu Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]) beläuft.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'770.- zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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