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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1393/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1393/2021
Datum:04.10.2021
Leitsatz/Stichwort:Freiwillige Versicherung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Standslos; Verfügung; Ausschluss; Einsprache; BVGer; Partei; Einspracheentscheid; Verfahren; Verfügt; Freiwilligen; AHV/IV; Angefochten; BVGer-act; Parteien; Einschreiben; Verfahrens; Schweizerische; Sind; Eintritt; Bundesgericht; Frist; Rechtskraft; Verfahrenskosten; Entscheids; Beilage
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ; Art. 53 ATSG ; Art. 58 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1393/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 4 . O k t o b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 8. Februar 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) am 13. Januar 2020 A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV infolge Nichtbezahlens der Beiträge mitgeteilt hat (SAK-act. 97),

dass die SAK die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 abgewiesen hat (SAK-act. 109),

dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 mit Beschwerde vom 1. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem sinngemässen Antrag, der von der SAK verfügte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV sei aufzuheben, da ihre Beitragszahlungen falsch verbucht worden seien (BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2021 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG auf ihren Entscheid vom 13. Januar 2020 zurückgekommen und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV verfügt hat (Beilage zu BVGer-act. 11),

dass die Vorinstanz mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Duplik vom 14. September 2021 erklärt hat, eine neue Aktenprüfung habe ergeben, dass die Beitragszahlungen der Beschwerdeführerin im Beitragskonto des Ehemannes verbucht worden seien, und beantragt hat, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben (BVGer-act. 11),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlas-

senenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass die SAK mit ihrer am 14. September 2021 verfügten Annullierung ihrer Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2020 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und damit dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat,

dass unter diesen Umständen das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde nachträglich wegefallen ist, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass vorliegend die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführerin der am 4. Mai 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.– (BVGer act. 5) demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 i. V. m. 7 Abs. 4 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt in Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Kopie der Duplik vom 14. September 2021; Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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