Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-6231/2020 |
Datum: | 24.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Höhere Fachprüfung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Prüfung; Vorinstanz; Partei; Urteil; Erstinstanz; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Verfügung; Vorliegende; Teilsausgleich; Standslos; Beschwerdeführers; Recht; Parteien; Beantragt; Entscheid; Verfahrenskosten; Vorliegenden; Abschreibung; Parteientschädigung; Verein; Urteils; Vorinstanzlichen; Prüfungskommission; Controlling; Standslosigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 12 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 136 V 268; 141 II 14; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung II B-6231/2020
Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
c/o examen.ch AG, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021; Nachteilsausgleich (Abschreibungsentscheid vom 1. Dezember 2020).
Am 7. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (im Folgenden: Verein bzw. Erstinstanz) Anmeldeunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies die Prüfungskommission des genannten Vereins das Gesuch mehrheitlich ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz. In der Folge ersuchte er um weitere Nachteilsausgleichsmassnahmen.
Am 6. November 2020 hob die Prüfungskommission ihre Verfügung mit der Begründung auf, es werde eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer angestrebt. Am 1. Dezember 2020 schrieb die Vorinstanz die genannte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neben der Aufhebung des genannten Abschreibungsbeschlusses die Gewährung der eingangs erwähnten Gesuche um Nachteilsausgleichsmassnahmen, eventualiter die Rückerstattung des Prüfungsgeldes und Zusprechung von Schadenersatz. Überdies ersucht er um Wiedererwägung des Urteils B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 und die Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren. Schliesslich beantragt er den vorsorglichen Ausstand von Mitarbeitenden der Erstinstanz, der Prüfungskommission und der Vorinstanz, ebenso den Beizug der Vorakten sowie der Beschwerdeakten B-3674/2020 und B-4653/2020 (vgl. Beschwerdeschrift S. 1 ff.).
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie als superprovisorisch zu verstehen waren und darauf eingetreten wurde.
Am 5. Januar 2021 wies ein dafür gebildeter Spruchkörper ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter ab. Eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Bundesgerichts
2C_62/2021 vom 8. März 2021), ebenso ein Revisionsgesuch (Urteil des Bundesgerichts 2F_8/2021 vom 14. April 2021).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 beschloss die Prüfungskommission diverse Massnahmen zum Nachteilsausgleich. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht zum Prüfungstermin vom 15. März 2021 erschienen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um sich zu den genannten Eingaben vernehmen zu lassen. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Post am
20. Mai 2021 mit dem Vermerk «Annahme verweigert» retourniert. Eine erneute Zustellung per A-Post wurde ebenfalls mit dem Vermerk «Annahme verweigert» zurückgesandt.
Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 9. Juni 2021 aus, die Prüfung sei mittlerweile ohne ihn durchgeführt worden und das Beschwerdeverfahren sei mithin obsolet. Überdies beantragte er die Aufhebung bzw. die Revision der Urteile des Bundesgerichts 2C_62/2021 (oben Bst. D.) sowie 2C_922/2020 vom 8. März 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, BBG, SR 412.10). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beurteilung der Beschwerde wurden die Vorakten beigezogen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG, Sachverhalt Bst. E). Soweit der Beschwerdeführer den Beizug explizit beantragt, wird das entsprechende Ersuchen damit hinfällig. Für den Beizug weiterer Akten besteht kein Anlass.
Die angefochtene Verfügung befasst sich allein mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Folglich kann nur dies Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (bzw. das, was nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen; im Einzelnen BGE 136 V 268 E. 4.5; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Beschwerdeverfahren zu Recht abgeschrieben hat bzw. den Streitgegenstand unrichtig bestimmte. Die Anträge des Beschwerdeführers betreffend diverser Nachteilsausgleichsmassnahmen, Gebühren, Datenschutzbestimmungen, Schadenersatz, eventualiter Rückerstattung der Prüfungsgebühr sowie Wiedererwägung des Verfahrens B-3674/2020 waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, inwiefern die Vorinstanz sich im Rahmen ihres Abschreibungsentscheids damit hätte befassen sollen. Auf die genannten Anträge ist folglich nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer war imstande, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Auch wenn seine Ausführungen teilweise schwer verständlich sind, geht ihm anders als von der Vorinstanz geltend gemacht die Prozessfähigkeit deswegen nicht ab. Denn für Letztere ist allein eine minimale Urteilsfähigkeit erforderlich (MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.3 sowie explizit Art. 41 BGG, der analog auch auf die vom VwVG beherrschten Verfahren anzuwenden ist, vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 15 m.H., je auch zum Folgenden). Angesichts der hohen Anforderungen, die für ein Verneinen der Prozessfähigkeit gegeben sein müssen, ist die erwähnte Sachurteilsvoraussetzung für das vorliegende Verfahren folglich zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Für eine Behandlung seiner
Beschwerde in der Sache muss dieses Interesse auch heute noch bestehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/21 E. 3.1). Ein solches Interesse ist indessen nicht erkennbar. So fand die Prüfung nach Angaben des Beschwerdeführers ohne ihn statt (vgl. Sachverhalt Bst. H.). Ausserdem hat die Prüfungskommission diverse Massnahmen zwecks Nachteilsausgleich beschlossen. Letzterer Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt Bst. E). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie durch eine materiell-rechtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden könnte (vgl. das Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1). Auch besteht für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.w.H.). Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer heute noch dadurch beschwert sein könnte, dass im Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses vom 1. Dezember 2020 allenfalls noch nicht vollumfänglich eine neue Verfügung an die Stelle der damaligen rückte (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten spätestens mit dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Prüfung nachträglich gegenstandslos geworden. Sie ist damit im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; BVGE 2009/9
E. 3.3.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 48 Rz. 7).
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Umfang, in dem das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VwVG). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit spätestens durch das Verstreichen des Prüfungstermins vom 15. März 2021 eingetreten, was keiner der beiden Parteien in einer für die Kostenverlegung relevanten Weise angelastet werden kann. In welchem Ausmass die Gegenstandslosigkeit bereits durch die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Januar 2021 verursacht wurde, muss dabei nicht abschliessend entschieden werden, da Vorinstanzen ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dass die Erstinstanz die Eröffnung dieser Verfügung nachweislich verzögert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Datum der Eröffnung ist
für die Kostenverteilung damit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 58 Rz. 18 sowie vorn E. 2.2 am Ende). Soweit auf die Beschwerde mehrheitlich nicht eingetreten wird, gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich aufgrund der gesamten Umstände, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag (Fr. 200.) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Für eine Kostenverlegung an die Erstinstanz besteht aus den bereits in E. 3.1 genannten Gründen kein Anlass.
Die Erstinstanz beantragt die Zusprechung einer Parteienschädigung. Sie begründet dies damit, dass ihr durch das Vorgehen des Beschwerdeführers ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sei (Beschwerdeantwort Ziff. 5). Soweit sie sich damit auf Kosten bezieht, die ihr durch die nicht in Anspruch genommenen Nachteilsausgleichsmassnahmen entstanden sind (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4), ist dieser Aufwand im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung deckt allein die Kosten ab, die einer Partei für die Erarbeitung von Rechtsschriften bzw. die Darlegung ihrer Standpunkte erwachsen sind (vgl. Art. 15 je in Verbindung mit 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 VGKE; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O. Art. 64 Rz. 1, 11 ff.). Der von der Erstinstanz geltend gemachte Aufwand fällt nicht darunter. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz hat sodann von vornherein keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Erstsowie der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 zuzustellen. Dem Bundesgericht ist eine Kopie des vorliegenden Urteils sowie das genannte Schreiben zu übermitteln, da Letzteres allenfalls als Revisionsbegehren verstanden werden könnte, für dessen Behandlung das Bundesgericht zuständig wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG sowie Art. 124 BGG).
Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind (vgl. hierzu das Urteil des BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021, insbes. E. 1.4 und 2).
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300. dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Erstund der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesgericht weitergeleitet. Je eine Kopie des Schreibens geht an die Vorund die Erstinstanz.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 4)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 4)
das Bundesgericht (in Kopie; Beilage: gem. Ziff. 4)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Simona Risi
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG vorliegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juni 2021
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