Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5062/2020 |
Datum: | 05.01.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Zivildienst; Einsatz; Vorinstanz; Person; Dienstverschiebung; Arbeitgeber; Gesuch; Aufgebot; Urteil; Verfügung; Abwesenheit; Arbeitgeberin; Ausbildung; BVGer; Amtes; Bundesverwaltungsgericht; Zivildienstpflicht; Unterbrechung; Zivildiensteinsatz; Einsatzvereinbarung; Einsatzbetrieb; Recht; Hinweisen; Pflicht; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ; |
Referenz BGE: | 136 II 457 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-5062/2020
Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Maria Cristina Lolli.
Parteien X. ,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalzentrum Rüti, [...],
Vorinstanz.
Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
Mit Verfügung vom 9. September 2019 hat das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti ZH (nachfolgend: die Vorinstanz) X. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 365 Zivildiensttagen verpflichtet.
Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge für das Kundensystem E-ZIVI an und gab sein Einverständnis, dass die Vorinstanz ihm alle Verfügungen auf elektronischem Weg eröffnet.
Zwischen dem 17. Oktober 2019 und dem 18. Mai 2020 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos aufgefordert, eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2020 einzureichen.
Am 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Einsatzvereinbarung bei der Vorinstanz ein. Darin wurde ein Einsatz vom 24. August 2020 bis zum 19. Februar 2021 beim Einsatzbetrieb A. festgelegt. Ein paar Tage später hat die Vorinstanz jedoch erfahren, dass der Beschwerdeführer seine Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte.
Aus diesem Grund hiess die Vorinstanz, mit Verfügung vom 11. August 2020, das Gesuch vom 21. Juli 2020 des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung gut und widerrief das Aufgebot zum Einsatz vom 24. August 2020 bis zum 19. Februar 2021 von 180 Diensttagen beim Einsatzbetrieb A. . Zudem erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführen daran, dass die Ersteinsatzpflicht von 26 Diensttagen bestehen bleibe und forderte ihn auf, bis zum 1. September 2020 eine Einsatzvereinbarung in diesem Sinne einzureichen.
Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 den Beschwerdeführer von Amtes wegen aufgeboten, vom 15. Februar bis zum 12. März 2021 beim Einsatzbetrieb B. einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen zu leisten.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die obenerwähnte Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er den Einsatz erst nach Lehrabschluss leisten zu können, mit der Begründung, dass er sich im Wiederholungsjahr befinde und dass die durch die Diensttage bedingte Abwesenheit bei seiner Arbeitgeberin für ihn nicht von Vorteil wäre.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2020 ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Mit Verfügung vom
12. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie könne auf sein Gesuch zum jetzigen Zeitpunkt nicht eintreten, da die Streitsache bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Widerruf des Einsatzaufgebots (vgl. Bst. A.e) genügend Zeit gehabt hätte, um selber einen Einsatz von 26 Tagen für das Jahr 2020 zu vereinbaren. Dies hätte ihm die Möglichkeit gegeben es nach seinen Vorstellungen und Möglichkeiten zu gestalten. Der Beschwerdeführer würde zudem in seiner Beschwerde weder formell noch materiell etwas gegen die Rechtmässigkeit der darauffolgenden Aufgebotsverfügung vorbringen.
Mit Replik vom 20. November 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, eine einmonatige Abwesenheit bei seiner Arbeitgeberin würde mitarbeiterund praxistechnische Folgen für ihn haben. Er müsse nämlich Praxiskurse besuchen, die während den Monaten Februar und März 2021 stattfinden würden und die für ihn von grosser Bedeutung wären. Seine Priorität sei nun die Lehrabschlussprüfung, welche seines Erachtens als Dienstverschiebungsgrund gelten sollte. Ferner seien seine Arbeitgeberin und seine Mitarbeiter auf seine Präsenz im Betrieb angewiesen. Weiter räumte der Beschwerdeführer ein, gewisse Pflichten vernachlässigt zu haben, namentlich die Suche und Mitteilung einer neuen Einsatzvereinbarung. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Arbeitgebers ins Recht, wonach sein Gesuch um die Verschiebung des Zivildienstes zu akzeptieren sei.
Mit Duplik vom 3. Dezember 2020 erwog die Vorinstanz, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, durch die Abwesenheit des Letzteren, in keine Notfallsituation geraten würde, zumal sie genügend Zeit dafür gehabt habe, einen Ersatz zu organisieren.
Die Vorinstanz kann nicht nachvollziehen inwiefern das Bestehen der Ausbildung gefährdet sein sollte, wenn der Beschwerdeführer den Einsatz wie aufgeboten leisten würde. Weder der Beschwerdeführer noch die Arbeitgeberin würden substantiiert und nachvollziehbar vorbringen, weshalb es einer lückenlosen Anwesenheit bei der Arbeitgeberin bedürfte, um die noch vorhandenen Wissenslücken zu schliessen. Daher würden die Dienstverschiebungsgründe gemäss Ar. 46 Abs. 3 Bst. b und e ZDV nicht vorliegen.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet an sich nur das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (vom 15. Februar bis zum
12. März 2021) gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
6. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer bestreitet indes in seiner Beschwerde weder die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufgebotes von Amtes wegen noch die in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 423.--. Er bringt einzig Argumente vor, die für eine Dienstverschiebung sprechen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden (vgl. zum Streitgegenstand: BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2020 bzw. in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2020 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist. Dazu kommt, dass der Beginn des von der Vorinstanz festgelegten Zivildiensteinsatzes bereits am 15. Februar 2021 vorgesehen ist, was ebenfalls dafür spricht, die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe im vorliegenden Entscheid zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-4325/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1, B-2072/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.1, B-1860/2018 vom 23. Juli 2018 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz auf, wenn deren eigene Suche nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlaubt (Art. 22 Abs. 1 ZDG, Art. 31a Abs. 1 und 4 ZDV). Beim Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen hat die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie die Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 ZDG und Art. 31a Abs. 4 ZDV; vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1860/2018 vom 23. Juli 2018 E. 4.1).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 hiervor) bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise vor, inwiefern das Aufgebot von Amtes wegen unrechtmässig ergangen oder nicht angemessen sein soll. Das Aufgebot selber erweist sich als korrekt, da mit dem Beginn des Einsatzes am 15. Februar 2021 die Aufgebotsfrist von drei Monaten gewahrt wurde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebots von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gegen die in der Beschwerde beantragte Dienstverschiebung ausgesprochen hat.
Gemäss Art. 1 ZDG, leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst unter anderem die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Zudem wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 21 Abs. 1 ZDG); der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Abs. 2). Art. 38 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]) präzisiert, dass die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage beträgt. Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV).
Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll (Abs. 3). Gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV kann das ZIVI das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a); eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Bst. b); andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c); vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Bst. d); oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e).
Gemäss Art. 46 Abs. 4 ZDV lehnt das ZIVI Gesuche ab, wenn: keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen (Bst. a); den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Bst. b); oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ab (Bst. c). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht dem ZIVI ein Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, vgl. Urteil des BVGer B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde und seiner Replik geltend, er sei noch im Wiederholungsjahr (siehe Ausbildungsbestätigung) und es sei für ihn überhaupt nicht von Vorteil, wenn er fast einen Monat bei seiner Arbeitgeberin fehlen würde, da dies mitarbeitertechnische sowie auch praxistechnische Folgen für ihn hätte. Dies sei umso umständlicher, zumal er noch zusätzlich Praxiskurse besuchen müsse, die nur im Februar und März verfügbar seien und die von grosser Wichtigkeit für ihn wären. Er setze seinen Fokus nun auf die kommende Lehrabschlussprüfung. Er freue sich zwar darüber den Zivildienst anzutreten, wünschte sich jedoch diesen nach Abschluss seiner Ausbildung erbringen zu können. Zudem seien seine Arbeitgeberin und die Mitarbeiter auf seine Präsenz angewiesen. Zum Schluss bringt er vor, seine Ansprechperson bei der Vorinstanz hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass in seinem Fall nichts gegen eine Dienstverschiebung sprechen würde.
E. 3.1 und B-4890/2018 vom 17. Oktober 2018, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (vgl. E. 2.2.2 hiervor), kann das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch genehmigen, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubhaft macht, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht eine ausserordentliche Härte i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV einer echten Notsituation (vgl. Urteile des BVGer B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 und B-4890/2018 vom 17. Oktober 2018, je mit Hinweisen). Nicht als eine solche kann die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Abwesenheit der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere die Notwendigkeit, seine interne Organisation durch Personalanpassungen vorübergehend neu zu organisieren, qualifiziert werden, da eine solche Situation bereits bei Urlaub, Krankheit oder Militärdienst seiner Mitarbeiter eintritt. Hinzu kommt, dass die Abwesenheit in der Regel rechtzeitig vorhersehbar ist. Selbst wenn die Abwesenheiten der zivildienstpflichtigen Person während ihren Einsatzzeiten dazu geeignet wären, dem Arbeitgeber berufliche Schwierigkeiten zu bereiten, so können diese Gründe nicht die dem Betroffenen auferlegte Verpflichtung ausser Kraft setzen, alle seine Pflichten zu erfüllen, die sich aus seiner Zulassung zum Zivildienst ergeben. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Leistung des Zivildienstes um eine gesetzlich festgelegte Pflicht handelt und nicht um eine blosse Beschäftigung, die nach eigenen Wünschen ausgeübt wird (vgl. Urteil des BVGer B-3825/2020 vom 6. Oktober
2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 8. Februar 2007 festgestellt, dass im Vergleich zu Abwesenheiten die durch Wiederholungskurse für Militärangehörige verursacht werden, eine Abwesenheit von 26 Tagen nicht als geeignet angesehen werden kann, den Zivildienstpflichtigen in eine äusserst schwierige Lage zu bringen (vgl. Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Dies gilt umso mehr, als Zivildienstpflichtigen im Gegensatz zu den Militärdienstpflichtigen ihre Einsätze selbst planen und damit die Zeiträume, in denen sie ihre Diensttage ableisten, selber wählen können (Art. 35 Abs. 1 ZDV; vgl. Urteil des BVGer B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall absolviert der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2021 die Lehre als Logistiker EFZ beim Lehrbetrieb C. . Das letzte Jahr musste er aufgrund des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung wiederholen. Es ist verständlich, dass er, wie er selber betont, seiner Ausbildung den Vorrang geben möchte. Der Zivildienst ist jedoch eine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergibt und der er sich nicht entziehen kann, es sei denn, es werden restriktive Voraussetzungen erfüllt. Nach der ersten Aufnahme in den Zivildienst (vgl. Bst. A.a hiervor) oblag es ihm daher, die Erfüllung seiner Dienstpflicht bei der Gestaltung seines persönlichen Lebens und seiner beruflichen Planung gebührend zu berücksichtigen und seinen Zeitplan entsprechend zu gestalten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz ihm eine erste Dienstverschiebung genehmigt hatte (vgl. Bst. A.e hiervor). Mit anderen Worten hätte er sein Wiederholungjahr mit seiner Verpflichtung, im Jahr 2020 einen 26-tägigen Einsatz zu absolvieren, vereinbaren müssen.
Insoweit wird daran erinnert, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2019 in den Zivildienst aufgenommen und in diesem Zusammenhang darüber informiert wurde, dass seine Dienstzeit 365 Tage beträgt. Über diese Pflicht wurde er so früh in Kenntnis gesetzt, dass er nach dem Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung und der Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuches sowie den mehrfachen Aufforderungen der Vorinstanz, eine Einsatzvereinbarung einzureichen, sich über seine Pflichten im Klaren hätte sein sollen. Er hätte also mehr als genug Zeit und Gelegenheit gehabt, um eine neue Einsatzvereinbarung einzureichen, oder zumindest die Vorinstanz darüber zu informieren, dass eine solche demnächst eintreffen würde. Dem Beschwerdeführer stand daher nichts im
Weg, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ihm durch den Ersteinsatz von 26 Tagen so wenig Nachteile wie möglich entstehen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer, wie er selber in seiner Beschwerde zugibt, verschiedenen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb er auch die ihm auferlegte Gebühr von 423 Franken nicht bestreitet.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Erbringung des Einsatzes vom 15. Februar bis zum 12. März 2021 für den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen unzumutbaren Nachteil mit sich bringt. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal, dass es für ihn nicht von Vorteil wäre, wenn er fast einen Monat bei seiner Arbeitgeberin fehlen würde. Dagegen ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung und das Einreichen einer entsprechenden Einsatzvereinbarung die für ihn optimale Lösung für das Leisten seines Einsatzes zu finden.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er müsse Praxiskurse besuchen, die während den Monaten Februar und März 2021 stattfinden werden und die für ihn von grosser Bedeutung seien. In Bezug auf diese Praxiskurse hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik Dokumente eingereicht, die aufzeigen, dass die erwähnten Kurse an vier Daten stattfinden. Weil der Zivildiensteinsatz am 12. März 2021 enden würde, wäre der vierte Kurstermin (17. März 2021 [ganzer Tag]) nicht davon tangiert. Vom Einsatz betroffen wären also die anderen drei Termine, davon ein ganzer Kurstag sowie zwei Nachmittage (19. Februar 2021 [Nachmittag]; 2. März 2021 [Nachmittag]; 5. März 2021 [ganzer Tag]). Die Wichtigkeit dieser Kurse wird hier nicht bestritten. Zugleich ist aber der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit der Einsatzstelle nach einer Lösung suchen könnte, um seine Praxiskurse nicht zu verpassen, beispielsweise indem er am Kurs teilnimmt und dafür als Ausgleich am Samstag im Einsatzbetrieb arbeiten würde.
Es besteht kein Zweifel, dass eine Unterbrechung von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, aber das ist bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung können solche Unannehmlichkeiten jedoch angesichts der Dauer der Unterbrechung grundsätzlich nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertigen würden.
Aus den gleichen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechung den Beschwerdeführer in eine äusserst schwierige Situation im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bringen würde. Der Beschwerdeführer ist nämlich selbst verpflichtet, die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann, weshalb eine persönliche Notsituation nicht zu erkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-5767/2014 vom 17. Februar 2015).
Weil im vorliegenden Fall kein unzumutbarer Nachteil für den Beschwerdeführer festgestellt werden konnte, muss erst recht verneint werden, dass die Unterbrechung der Ausbildung von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine Notsituation darstellen würde. Insofern ist auch keine ausserordentliche Härte gemäss Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe e ZDV ersichtlich. Dass bei seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine Notsituation vorliegen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern eine Unterbrechung der Ausbildung ihm unzumutbare Nachteile verursachen (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV) oder den Arbeitgeber in eine äusserst schwierige Situation bringen würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), was eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde. Ebenso wenig macht die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 eine Notsituation auf Arbeitgeberseite geltend; ihre Argumente beziehen sich vielmehr auf die Situation des Beschwerdeführers.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2020 mag zwar unter den gegebenen Umständen für den Beschwerdeführer möglicherweise als hart erscheinen, jedoch ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen, dass sie gesetzeskonform ist. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, [...] (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger Maria Cristina Lolli
Versand: 7. Januar 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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