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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-1843/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-1843/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-1843/2020
Datum:17.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Beiträge für vorbereitende Kurse
Schlagwörter : Bundes; Vorinstanz; Recht; Kurse; Kursanbieterin; Quot;; Urteil; Gesuch; Subventionen; Verfügung; Berufsprüfung; Kursgebühren; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Beiträge; Kanton; Berufsbildung; Parteien; Fachprüfung; Bundessubvention; Absolventen; Regel; Voraussetzungen; Grundsatz; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 BBG;Art. 61 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:129 I 346; 130 V 18; 138 I 49; 145 I 121
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.08.2021(2C_598/2021)

Abteilung II B-1843/2020

U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung.

Sachverhalt:

A.

A. (fortan: Beschwerdeführer) besuchte von April 2010 bis Februar 2018 den Vorbereitungskurs (…), an der (…) (fortan: Kursanbieterin) und schloss diesen mit der entsprechenden Prüfung (…) ab.

B.

  1. Am 4. August 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung in Höhe von Fr. 2'937.–. Er macht geltend, dies sei der Differenzbetrag zwischen den von ihm erhaltenen kantonalen Subventionen und den von der Vorinstanz infolgedessen nicht gewährten Subventionen, namentlich 50% seines Schulgeldes für die Jahre 2017/2018.

    1. Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch mit der Begründung nicht ein, die zwingend einzureichende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin fehle, womit die Unterlagen unvollständig seien.

    2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B-5289/2019) und beantragte sinngemäss, auf sein Gesuch sei einzutreten.

    3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 kam die Vorinstanz auf den Entscheid vom 25. September 2019 zurück, hob ihre Verfügung auf und trat auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab.

C.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Da er bereits gestützt auf die interkantonale Fachschulvereinbarung (fortan: FSV) von vergünstigten Semestergebühren für das dritte und vierte Semester profitiert habe, sei eine Doppelfinanzierung durch zusätzliche Bundessubventionen gesetzlich ausgeschlossen.

D.

Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Erstattung von Bundesbeiträgen in Höhe von Fr. 2'937.–, sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, die Subventionen gemäss FSV habe er basierend auf einer Fehlinformation seitens seiner Kursanbieterin beantragt. Sein Kurs habe vor dem 1. Januar 2017 begonnen und er sei aufgrund eines Informationsblatts der Kursanbieterin irrig davon ausgegangen, nur jene Kurse könnten von der neuen Bundessubvention profitieren, die nach dem 31. Juli 2017 beginnen würden. In der Folge habe er, um überhaupt finanzielle Unterstützung zu erhalten, beim Kanton Zug kantonale Subventionen beantragt und erhalten.

E.

Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sofern der Beschwerdeführer von der Kursanbieterin falsch informiert worden sei, könne dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Sie selbst habe ihre Übergangsregelungen jederzeit transparent kommuniziert und könne für ein allfälliges Fehlverhalten der Kursanbieterin nicht im Rahmen des Vertrauensschutzes zur Rechenschaft gezogen werden.

F.

In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 22. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation fest. Die Vorinstanz habe gegenüber der Kursanbieterin falsche Angaben zur Subjektfinanzierung gemacht, woraufhin Zweitere ihn zu seinem finanziellen Nachteil falsch beraten habe.

G.

Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben beide Parteien stillschweigend verzichtet.

H.

Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31 VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

    1. Berufsbildung ist nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Angestrebt wird ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung. Die Bundesversammlung beschloss am 16. Dezember 2016 eine Teilrevision des BBG (AS 2017 5143). Die Verordnung wurde am 15. September 2017 ange-

      passt (AS 2017 5147). Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und betrafen unter anderem die Möglichkeit, Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen zu leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Art. 56a BBG; "Subjektfinanzierung"). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2). Die Absolventen von Kursen können hierzu in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Beitragsgesuch stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

    2. Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar

      2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Der Beitragssatz beträgt demnach 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV), wobei die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.– liegt (Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV).

    3. Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).

    4. Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b BBV Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren («Kursrechnungen»; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren («Zahlungsbestätigung»; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung («Prüfungsverfügung»; Bst. d).

    5. Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV).

3.

Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer zurecht keine Bundesbeiträge zugesprochen wurden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei aufgrund einer Fehlinformation seiner Kursanbieterin im Ergebnis finanziell schlechter gestellt. Da er davon ausgegangen sei, für den von ihm besuchten, modular aufgebauten Kurs aufgrund des Startzeitpunkts vor dem 1. Januar 2017 keine Subjektfinanzierung erhalten zu können, habe er einen Antrag auf kantonale Subventionen beim Kanton Zug gestellt, der

auch gutgeheissen und gestützt wurde, worauf ihm Gelder über seine Kursanbieterin ausgezahlt worden seien. Seiner Meinung nach habe die Vorinstanz seine Kursanbieterin falsch informiert, was die Übergangsbestimmungen zur Berechtigung der Inanspruchnahme der verschiedenen Finanzierungshilfen anbelangt.

    1. Im materiellen Verwaltungsrecht steht die Verwirklichung des objektiven Rechts von Amtes wegen im Vordergrund. Bei der Anwendung generell-abstrakter Rechtssätze ist besonders auf die rechtsgleiche Handhabung und Auslegung im öffentlichen Interesse zu achten, weshalb sich intertemporale Fragen vor allem bei der Auslegung der Rechtssätze hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs stellen und im ersten Schritt zu prüfen ist, welche Bestimmungen auf das beschwerdeführerische Gesuch anzuwenden sind (IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016

      S. 1581 f., lit. B). Die Gewährung von Subventionen folgt dabei naturgemäss einem gewissen Schematismus, der allerdings vom Verbot überspitzten Formalismus begrenzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3546/2019 vom 21. November 2019 E. 3.3; B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Subventionsempfänger bisherigen Rechts eine rechtsgleiche Anwendung von Anspruchsbedingungen zusteht, die das bisherige Regime ab einem späteren Zeitpunkt ablösten.

    2. Die Verordnung bestimmt den 1. Januar 2017 als Zeitpunkt, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstützt (Art. 78a Abs. 1 BBV). Mit der Anpassung der Verordnung wurde ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 waren mithin die Kantone und nach diesem Datum der Bund zuständig (vgl. erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, Ziff. 3.4.4, < https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/17/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-adminch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf >, abgerufen am 7. Juni 2021). Die Bundesregelung knüpft die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (Urteil des BVGer B-1136/219 vom 22. August 2019 E. 4.6; siehe auch "Erläuternder Bericht zur Änderung der BBV vom 15. September 2017", < https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/09/

      erlaeuternder-bericht-bbv.pdf.download.pdf/Erlaeuternder+bericht_Anpassung_d.pdf >, abgerufen am 7. Juni 2021).

    3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen modularen Vorbereitungskurs besuchte. Wie er in seiner Beschwerde (S. 1 "Ich habe vor dem 01.01.2017 damit begonnen […]") und in seiner freiwilligen Stellungnahme (S. 2 "Da der Start meines Kurses aber vor dem 01.01.2017 war […]") angibt, begann sein vorbereitender Kurs schon vor dem 1. Januar 2017. Seine Kursanbieterin konkretisiert den Kursbeginn in ihrer E-Mail an die Vorinstanz vom 23. Oktober 2019 dahingehend, dass der Beschwerdeführer den vorbereitenden Kurs am 6. April 2010 begonnen habe, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 folgten. Der vorbereitende Kurs begann somit unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 2017, erfüllt somit die Voraussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78 Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht und das Beitragsgesuch wäre schon deshalb abzuweisen gewesen. Mit dem Kursbeginn entsteht gewöhnlich auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Kursgebühren und das Recht auf ein Abschlusszeugnis. Als Zuordnungskriterium erscheint er darum auch bei mehrjährigen Kursen sachlich gerechtfertigt und nicht überspitzt.

    4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs primär mit dem Doppelfinanzierungsverbot, das sich aus Art. 12 des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) ergibt. Demnach ist eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung grundsätzlich nicht zulässig, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet sind, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren (Urteil des BVGer B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3.1 ff.). Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat die Vorinstanz daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert wurde (Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Übergangsregelungen waren auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der höheren Berufsbildung enthalten ("Übergang von der Kantonszur Bundesfinanzierung", Ziff. 3.4.4 < https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bil- dung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html >, abgerufen am

7. Juni 2021). Demnach war von Anfang an vorgesehen, dass die Kantone auch nach dem 31. Dezember 2016 noch sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/2017 oder früher begonnen haben, subventionieren, sofern sie dazu die Zahlungsbereitschaft erklärt haben. Für alle vorbereitenden Kurse, die nach dem Stichtag 1. Januar 2017 begannen, sollte hingegen

die subjektorientierte Subventionierung anwendbar sein, sofern die entsprechenden Angebote nicht bereits durch FSV-Leistungen unterstützt wurden. Diese Übergangsreglung wurde vom Bundesrat am 15. September 2019 bestätigt.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zug kantonale Subventionen gemäss FSV erhalten hat, womit er die Voraussetzungen für die Bundessubventionen vor dem Hintergrund des Doppelfinanzierungsverbots nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die neuen Bestimmungen für die subjektorientierte Bundesfinanzierung, die am 1. Januar 2018 in Kraft traten (s.o. E. 2.1 f.), für ihn im Sinne einer Vorwirkung nicht bereits im Jahr 2017 zur Anwendung gekommen seien.

    1. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 BV). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 130 V 18 E. 5.2; BGE 129 I 346 E. 6; Urteil des BVGer A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,

      S. 653 ff.). Der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.

    2. Vorwirkung eines Erlasses bedeutet, dass ein Erlass Rechtswirkungen entfaltet, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Die Anwendung eines Erlasses bzw. einer Gesetzesbestimmung, die noch nicht in Kraft getreten ist, würde bedeuten, dass zukünftiges Recht wie geltendes Recht angewendet wird (sog. "positive Vorwirkung"), was grundsätzlich unzulässig ist. Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung spricht neben dem Legalitätsprinzip auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,

      Zürich/St. Gallen 2010 Rz.346 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer F-518/2019 vom 2. Februar 2021).

    3. Zwar besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Gesuchstellern, die ihre Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben, insofern, als diese die Möglichkeit haben, Bundessubventionen zu erhalten. Dies hat der Gesetzgeber aber beabsichtigt und darin ist keine Ungleichbehandlung zu sehen, denn Kursteilnehmer mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 konnten unter dem kantonalen Subventionssystem unter gewissen Voraussetzungen auch finanzielle Hilfen beantragen und erhalten. Die aus der intertemporalen Regelung resultierende, für den Beschwerdeführer unbefriedigende Situation, dass die bezogenen kantonalen Subventionen niedriger sind als die potentiell zugesprochenen Bundessubventionen, ist darum als Folge der zulässigen zeitlichen Abgrenzung zwischen zwei unterschiedlichen Subventionssystemen hinzunehmen und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung von Bundessubventionen zurecht auch keine Vorwirkung der neuen gesetzlichen Regelungen angenommen, womit die Rechtsgleichheit ebenfalls nicht verletzt wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

    4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, seine Kursanbieterin sei von der Vorinstanz fehlerhaft informiert worden, was die Übergangsregelungen der subjektorientierten Bundesfinanzierung anbelange. In der Folge hätten ihn die Informationen der Kursanbieterin im guten Glauben dazu veranlasst, kantonale Subventionen zu beantragen. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und das von diesem Grundsatz mitumfasste Vertrauensschutzprinzip (vgl. BGE 138 I 49

E. 8.3.1; Urteil des BVGer 5044/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, N. 105 f.) Die von der Vorinstanz an eine Dritte, nämlich die Kursanbieterin, erteilten, allgemeinen Informationen zur subjektorientierten Bundesfinanzierung, auf die der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Vertrauensschutz stützen möchte, stellen allerdings keine taugliche Vertrauensbasis dar, wie sie die Grundvoraussetzung wäre, um Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts (vgl. Urteil des BVGer B-4513/2012 vom 26. März 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer vermag daher auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet und abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Streitsumme und dem geringen Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festgesetzt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss entnommen.

6.

Dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7.

Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sofern auf die strittigen Kursbeiträge ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Dies setzt allerdings voraus, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdeinstanz darzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung ist darum mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 25683; Gerichtsurkunde)

  • das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Juni 2021

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