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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-4517/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-4517/2020
Datum:04.05.2021
Leitsatz/Stichwort:Hausinstallationen
Schlagwörter : Eigentümer; Beschwerde; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Beschwerdeführerin; Verfahren; Vorinstanz; Installation; Elektrische; Installationen; Pflicht; Liegenschaft; Recht; Elektrischen; Mängel; Netzbetreiberin; Baurecht; Weises; Verfügung; Erbringen; Sicherheitsnachweise; Baurechts; Frist; Sicherheitsnachweises; Periodische; Verfahrens; Vorliegende; Zustand; Urteil; Eigentümerwechsel
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 64 ZGB ; Art. 675 ZGB ;
Referenz BGE:99 Ib 392; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-4517/2020

U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 2 1

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien A. ,

(…),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.

    1. Die A. ist seit dem 31. Januar 2019 Alleineigentümerin der Liegenschaft an der (…) in (…).

    2. Die Liegenschaft war vom 18. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2019 mit einer Baurechtsdienstbarkeit zu Gunsten der B. , (…), belastet.

    3. Seit 1. Januar 2018 wird die Liegenschaft als Pizzeria/Take-away von C. und D. im Rahmen eines Pachtvertrags genutzt. Bis zum 31. Januar 2019 bestand ein Vertrag mit der Baurechtsinhaberin B. , seither mit der A. .

B.

    1. Die SWG Städtische Werke Grenchen (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die B. am 21. August 2018 in Bezug auf die genannte Liegenschaft auf, den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen bis zum 17. Februar 2019 zu erbringen.

    2. Gemäss Kontrollbericht vom 1. Oktober 2018 nahm die als Kontrollorgan tätige E. auf Veranlassung der B. am 19. September 2018 eine Prüfung der Elektroinstallationen vor, wobei sie mehrere Mängel feststellte.

    3. Nachdem die B. die für das Einreichen des Sicherheitsnachweises angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, mahnte die Netzbetreiberin diese am 18. Februar 2019.

C.

    1. Eine mit «2. Erinnerung» betitelte Mahnung vom 20. Mai 2019 ging an die neue Liegenschaftseigentümerin A. , mit welcher die Netzbetreiberin ihr eine Frist setzte, den für die Liegenschaft zu erbringenden Sicherheitsnachweis bis zum 20. November 2019 zu erbringen. Die A. wies diese Aufforderung der Netzbetreiberin anlässlich eines Telefonats von sich.

    2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 verlangte die Netzbetreiberin von der A. im Rahmen eines neu eröffneten Verfahrens, den fälligen Sicherheitsnachweis bis zum 19. Juli 2019 zu erbringen.

    3. Mit mehreren Schreiben an die Netzwerkbetreiberin und an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) stellte sich die A. auf den Standpunkt, das Verfahren sei nicht gegen sie, sondern gegen die B. weiterzuführen.

    4. Nachdem die Netzbetreiberin mit Schreiben vom 9. August 2019 die A. erneut aufgefordert hatte, ihrer Kontrollpflicht nachzukommen, wurde sie mit Schreiben vom 8. November 2019 und vom 9. Dezember 2019 zweimal, zuletzt unter Fristansetzung bis 8. Januar 2020, gemahnt.

    5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit an das ESTI zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle.

D.

Das ESTI forderte die A. am 10. Januar 2020 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die betroffenen elektrischen Installationen bis zum 13. März 2020 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.

E.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wies das ESTI die A. an, der Netzbetreiberin bis zum 16. Oktober 2020 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-

- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf insgesamt Fr. 732.-- (inkl. Auslagen) fest.

F.

Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhebt die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Weiterführung des Verfahrens gegen die B. .

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sie für die ganze Dauer der Kontrollperiode (von Juni 2014 bis Juni 2019) in Anspruch nehme, obwohl sich der für diese Zeit zu erbringende Sicherheitsnachweis beinahe vollständig auf die Baurechtsinhaberschaft der B. beziehe und die zu behebenden Mängel nicht auf

die Beschwerdeführerin zurückgehen würden. Für das Vorgehen der Vorinstanz, wonach bei einem Eigentümerwechsel das laufende Verfahren abzuschreiben und gegen den neuen Eigentümer ein neues Verfahren einzuleiten sei, bestehe keine rechtliche Grundlage. Einem Eigentümer komme die ständige Pflicht zu, für den guten Zustand der elektrischen Anlagen zu sorgen. Mängel seien in diesem Sinne stets unverzüglich zu beheben. Bei einem Eigentümerwechsel trete demnach eine zeitgebundene Haftung entsprechend der jeweiligen Zeitdauer der Eigentümerschaft ein. Dass ein Eigentümer, wie vorliegend, durch bewusstes Hinauszögern des Verfahrens und damit durch rechtsmissbräuchliches Verhalten seinen Pflichten entgehen könne, könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Die Praxis der Vorinstanz sei nicht nur unverhältnismässig, sondern auch willkürlich.

G.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das vorliegende Verfahren einzig die Verantwortung für den Nachweis der Sicherheit der elektrischen Installationen regle, nicht aber Fragen nach der Kostentragung oder der zivilrechtlichen Haftung. Der Eigentümer trage die Verantwortung für die Erbringung des Sicherheitsnachweises ab dem Zeitpunkt, ab welchem er zivilrechtlich als Eigentümer der elektrischen Installationen gelte. Er könne sich seiner Pflicht nicht mit dem Hinweis auf den vormaligen Eigentümer entledigen, welcher seinerseits seinen Pflichten möglicherweise nicht nachgekommen sei. Allfällige zivilrechtliche Haftungsfragen respektive die Frage, wer allfällige Mängel der Installation bewirkt habe, seien im vorliegenden Verfahren nicht relevant.

H.

Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (Poststempel) reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und betont, die Vorinstanz argumentiere aus rein formellen respektive prozessrechtlichen Gesichtspunkten und gehe auf die materiellrechtliche Verantwortlichkeit der Eigentümer nicht ein. Bei einer materiellen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetzesbestimmungen folgend, rechtfertige sich eine Abschiebung der Haftung auf den Rechtsnachfolger allein auf Grund eines Eigentümerwechsels nicht. Sei ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Erbringung des Sicherheitsnachweises gegen den Eigentümer bereits ein-

geleitet und dieser somit in die Pflicht genommen worden, sei das Verfahren zu Ende zu führen, selbst wenn es später zu einem Eigentümerwechsel komme.

I.

Die Vorinstanz hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.

J.

Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.

    3. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).

3.

Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz zum Erbringen des periodischen Sicherheitsnachweises zunächst die B. als Baurechtsinhaberin der fraglichen Liegenschaft auf. Diese erbrachte den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum der Liegenschaft aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Baurechts an die Beschwerdeführerin heimfiel, nicht. Die Vorinstanz gelangte in der Folge für die Kontrollpflicht an die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht sie, sondern die ehemalige Baurechtsinhaberin den fälligen Sicherheitsnachweis zu erbringen habe.

Streitig und nachgehend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin als aktuelle Eigentümerin durch den Hinweis auf die vormalige Baurechtsinhaberschaft von der Pflicht zum Erbringen des Sicherheitsnachweises befreien kann.

4.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes Sache des Betriebsinhabers (Eigentümer, Pächter usw.). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit sowie an die Vermeidung von Störungen entsprechen. Er muss auf Verlangen einen Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV, SR 734.27]).

Elektrische Installationen in Kleingastrobetrieben wie Cafés, Take-aways und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1’200 m2 für höchstens 300 Personen unterliegen einer periodischen Kontrolle von fünf Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang NIV, Ziff. 2.3.9). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf

der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 NIV).

4.2

      1. Eine im Baurecht stehende Liegenschaft steht im Eigentum des Bauberechtigten (vgl. Art. 779 Abs. 1 i.V.m. Art. 675 Abs. 1 ZGB). Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie von Gesetzes wegen zu Bestandteilen seines Grundstückes werden (Art. 779c ZGB).

        Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2019

        • infolge des zeitlichen Untergangs des Baurechts der B. – Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft und damit gemäss Art. 642 ZGB auch Eigentümerin aller dort installierten elektronischer Vorrichtungen ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass ihr seither grundsätzlich die Pflicht zukommt, die sich in dieser Liegenschaft befindenden elektronischen Installationen in einem der Niederspannungs-Installationsverordnung entsprechenden Zustand zu halten, allfällige Mängel unverzüglich beheben zu lassen sowie auf Verlangen einen Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV).

      2. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der fragliche, alle fünf Jahre zu erbringende Sicherheitsnachweis auf die Kontrollperiode vom 16. Juni 2014 bis 16. Juni 2019. Mithin wurde der Sicherheitsnachweis auf eine Zeit fällig, in der die Beschwerdeführerin bereits Eigentümerin war. Diese ist der Ansicht, dass sich aus dem materiellen Sinn der einschlägigen Gesetzesund Verordnungsbestimmungen ergebe, dass sich ein Eigentümer nicht einfach durch Zeitablauf von seinen Pflichten entbinden und diese bei einem Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer überwälzen könne. Vielmehr sei ein Eigentümer für die jeweilige Zeitdauer der Eigentümerschaft in die Verantwortung zu nehmen, was zu einer Haftung pro rata temporis führe.

      3. Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Pflicht zum Erbringen des periodischen Sicherheitsnachweises eine öffentlich-rechtliche Pflicht darstellt, welche an die Person des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft gebunden ist und bei einem Eigentümerwechsel auf die neue Eigentümerschaft übergeht. Das staatlich vorgeschriebene Kontrollorgan muss für die fragliche Prüfung der elektrischen Installationen

        Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.2), was nur der Eigentümer respektive eine durch seine Einwilligung gedeckte Person gewährleisten kann. Auch eine allfällige Behebung der Mängel kann nur der aktuelle Eigentümer veranlassen. Der vormalige Baurechtsinhaber hat hingegen keine rechtliche Handhabung über das Gebäude mehr, weshalb er entsprechende Vorkehrungen auch nicht anordnen kann. Damit fehlt es ihm an der Verfügungsmacht zur Durchführung der Sicherheitskontrolle.

        Entsprechendes lässt sich auch aus dem Schutzzweck der Norm schliessen. Die Botschaft zum Elektrizitätsgesetz spricht von einer «eigentlichen Selbstverständlichkeit», dass die genaue Überwachung und Kontrollierung der elektrischen Leitungen Sache ihrer Besitzer ist und dass diese für deren richtigen Zustand verantwortlich ist (vgl. Botschaft Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen vom 5. Juni 1899 BBl 1899 I 786 ff., 808). Der Private übt seine Tätigkeit nach Art. 20 EleG unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen demnach eigenverantwortlich aus und er soll sich in einem Schädigungsfalle nicht damit entschuldigen können, dass er nicht gewusst habe, in welchem Zustand sich die Leitung befunden habe (vgl. PHILIP CONRADIN-TRIACA, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, zu Art. 20 EleG N 6). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Kontrolle elektrischer Installationen sodann dem Schutz von Personen und Sachen und damit nicht nur demjenigen der Eigentümerin oder der Betriebsinhaberin selbst, sondern auch Drittpersonen, im vorliegenden Fall etwa den Nachbarn, Mitarbeitenden des Gastrobetriebs sowie dessen Gästen. Die periodische Kontrolle beruht dabei nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom

        11. September 2009 E. 4.4.1; so auch Urteil des BVGer A-5162/2012 vom

        13. Dezember 2012 E. 2.2.3). Der Schutzzweck der vorliegend in Frage stehenden Normen besteht damit in der Gewährung der Sicherheit sowie der Verhinderung von Gefahren, welche mit einem nicht ordnungsgemässen Betrieb von elektronischen Anlagen einhergehen. Die Regelung allfälliger Gewährleistungsansprüche wird hingegen nicht bezweckt. Zwar nimmt das Gesetz auch darauf Bezug, dass festgestellte Mängel durch den Eigentümer behoben werden müssen und er dafür die Kosten zu tragen hat (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 NIV). Dies zielt jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, auf eine etwaige Haftbarkeit für Mängel, sondern auf die Wiederherstellung des ordentlichen und sicheren Zustandes der elektronischen Installationen ab. Die Frage nach der Verantwortung zum

        Erbringen des Nachweises kann in verwaltungsrechtlicher Hinsicht weder aufgeteilt noch von der Pflicht zur Kostentragung getrennt werden.

        Im Fall eines Eigentümerwechsels ist es den Parteien zwar unbenommen, eine Vereinbarung betreffend das Erbringen des Sicherheitsnachweises sowie insbesondere hinsichtlich der zu behebenden Mängel zu treffen, dies betrifft jedoch das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer, nicht aber das vorliegende, vom öffentlichen Recht beherrschte Verfahren. An der Verantwortung des jeweilig aktuellen Eigentümers ändert auch ein allfälliger böser Wille seines Rechtsvorgängers nichts (vgl. in diesem Sinne auch BGE 99 Ib 392 E. 2b sowie die Urteile des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015 E. 3.5.2; 1C_337/2008 vom 18. No-

        vember 2008 E. 3.3 m.w.H.).

      4. Die Beschwerdeführerin trägt, wie bereits festgestellt, seit dem Eigentumsübergang die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Anlagen ständig den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben, und ihr obliegt seither auch die Pflicht, allfällige Mängel jederzeit unverzüglich zu beheben sowie den Nachweis über ihren korrekten Zustand zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV). Das Ausstehen des Nachweises seit dem Jahr 2019 birgt – zumal angesichts der im Kontrollbericht vom 1. Oktober 2018 festgestellten Mängel – Sicherheitsrisiken und es ist an der Beschwerdeführerin, für die Behebung des unrechtmässigen Zustands durch die ausstehende periodische Kontrolle zu sorgen.

        Allfällige Gewährleistungsansprüche zwischen der ehemaligen Baurechtsinhaberin und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Heimfalls respektive allfällige Haftungsmodalitäten, wie beispielsweise eine Haftung pro rata temporis, wären zivilrechtlicher Natur. Die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftbarkeit ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Versäumnisse der Parteien, diese Fragen zu regeln, können nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden (vgl. auch Urteil des BVGer A-7094/2009 E. 4.3).

        Die Frage, weshalb die Installationen mangelhaft sind und wer diese Mangelhaftigkeit zu verantworten hat, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als momentane Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung für die Erbringung des Sicherheitsnachweises trägt (vgl. ebd. E. 4.1). Sie kann sich von den dargelegten Pflichten nicht dadurch entlasten, dass sie die allenfalls

        zu behebenden Mängel an den Elektroinstallationen nicht selbst verschuldet hat, sondern diese unter Umständen auf die Voreigentümerin zurückzuführen sind. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, an diesen Schlussfolgerungen etwas zu ändern. Insbesondere vermag der Hinweis, dass eine materielle Betrachtungsweise zu einem anderen Ergebnis führen würde, angesichts des aufgezeigten Schutzzwecks der Normen sowie der Abgrenzung der einschlägigen Rechtsgebiete nicht zu überzeugen. Der Einwand, dass ein Verfahren, sei es einmal eingeleitet worden, unabhängig von einem Eigentümerwechsel gegen dieselbe Person zu Ende zu führen und diese in die Pflicht zu nehmen sei, ist vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtung zum Erbringen des Sicherheitsnachweises an das Objekt gebunden ist und bei einer Übertragung des Eigentums an den Rechtsnachfolger übergeht, unbehilflich.

      5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten, den fälligen Sicherheitsnachweis – nach zweimaliger Mahnung durch die Netzbetreiberin – zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangt. Ihr Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzips rechtmässig und ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist nicht ersichtlich.

4.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

5.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr am

      28. September 2020 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    2. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss der Verfügung vom 21. Juli 2020 nachzukommen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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