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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2828/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2828/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2828/2020
Datum:13.07.2021
Leitsatz/Stichwort:Haushaltsabgabe
Schlagwörter : ühren; Radio; Radioempfang; Verfügung; Recht; Bundes; Betreibung; Radioempfangsgebühren; Rechnung; Empfang; Vorinstanz; Billag; Swisscom; Erstinstanz; Zahlung; Empfangsgebühr; Rechtsvorschlag; Gebührenpflicht; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; BAKOM; Höhe; Zeitraum; Empfangsgebühren; Anmeldung; Entscheid; Betreibungsgebühren; Dispositiv; Rechnungen
Rechtsnorm: Art. 33 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 93 BV ;
Referenz BGE:117 V 282; 130 III 524; 134 I 140
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2828/2020

U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 2 1

Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi,

Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Radioempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.

Am 1. April 2017 hat ein Aussendienstmitarbeiter der Billag A. einen unangemeldeten Besuch abgestattet und festgestellt, dass ein betriebsbereites Radioempfangsgerät vorhanden war. Er übermittelte der Billag eine rückwirkende Anmeldung per 1. September 2015. Nachdem A. für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2017 Radioempfangsgebühren in der Höhe von Fr. 192.50 nicht bezahlt hatte, erwirkte die Billag gegen ihn einen Zahlungsbefehl. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2018. Diesen Entscheid focht A. beim BAKOM an. Mit Verfügung vom 28. September 2018 hielt das BAKOM fest, dass er seit dem 1. Oktober 2015 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterliegt, und beseitigte den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag. Es bestätigte die Forderungen der Billag, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum

30. November 2017 Radioempfangsgebühren zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag, Mahngebühren und Betreibungsgebühren zu bezahlen. Nach Rechtskraft der Verfügung kam A. der erneuten Zahlungsaufforderung der Billag nicht nach, woraufhin sie das Betreibungsverfahren fortsetzte und die Pfändung vornehmen liess.

B.

    1. Nachdem die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nicht bezahlt wurden, leitete die Billag am 7. März 2019 erneut ein Betreibungsverfahren gegen A. ein und forderte Fr. 178.75 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag von Fr. 10.- sowie Mahngebühren von Fr. 25.- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Gegen den vom Betreibungsamt B. ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. (…) erhob er am 25. März 2019 Rechtsvorschlag. Die Billag stellte daraufhin mit Verfügung vom 3. April 2019 den Bestand der Forderung fest, beseitigte den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung.

    2. Dagegen erhob A.

      mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Be-

      schwerde beim BAKOM und beantragte, die Verfügung vom 3. April 2019 sei aufzuheben, da er bereits seit 1980 für den Radioempfang angemeldet sei. Er sei bei Gründung der Billag aus deren Kundenregister «verschwunden» und habe danach stets Radioempfangsgebühren an die Radiocom und später an die Swisscom bezahlt. Diese Zahlungen habe er durch die

      Vorlage von Quittungskopien bewiesen beziehungsweise einen Antrag auf Beweisabnahme bei der Billag gestellt.

    3. Mit Verfügung vom 23. April 2020 hiess das BAKOM die Beschwerde teilweise gut. Im Dispositiv hielt es fest:

      1. Die Beschwerde von A. wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

        1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Mahngebühren in der Höhe von CHF 25.- gutgeheissen. Der Rechtsvorschlag wird in diesem Punkt nicht beseitigt.

        2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. A._ unterliegt vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 den privaten Radioempfangsgebühren.

        3. Der in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes B. erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderungen beseitigt:

          - Empfangsgebühren für die Rechnungen vom 1. Dezember 2017,

          1. März 2018, 1. Juni 2018, 3. September 2018 und vom 30. Sep-

tember 2018 in der Höhe von total Fr. 192.50;

  • Zuschlag für die Rechnungsstellung von Fr. 10.-;

  • Betreibungsgebühren von CHF 20.-.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, A. sei verpflichtet, mindestens seit der Anmeldung per 1. September 2015 und damit auch vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Empfangsgebühren zu bezahlen. Die Rechnungen seien unbestritten nicht bei der Billag beglichen worden. Die Betreibung sei daher gerechtfertigt.

C.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. April 2020 sowie ein Revisionsbegehren gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führt er an, Inhaber eines Postfachs gewesen zu sein, weshalb ihm in der Verfügung vom 28. September 2018 zu Unrecht die Unzustellbarkeit von Rechnungen vorgeworfen worden sei. Seine Anmeldung von 1980 sei weiterhin gültig und die gegen seinen Willen erfolgte rückwirkende Anmeldung vom 1. April 2017 nicht zulässig. Aufgrund des Verschuldens der Billag (nachfolgend: Erstinstanz) könne von ihm keine Bezahlung von Radioempfangsgebühren verlangt werden. Die beigelegten Quittungskopien für Zahlungen an die Radiocom für 1996, 1997 und 1998 und die Swisscom für

2015, 2016 und 2017 würden die Radioempfangsgebühren betreffen. Er habe lückenlos Zahlungen an die Radiocom und an die Swisscom geleistet. Seinem Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft der Swisscom hätte entsprochen werden müssen. Im Weiteren betrage die Summe der strittigen Radioempfangsgebühren Fr. 178.75 und der auf Seite 11 (im Dispositiv) genannte Betrag von Fr. 192.50 sei falsch.

D.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung in der Verfügung vom 23. April 2020.

E.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und die Sache für spruchreif erklärt.

F.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Verfügung vom 23. April 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Gegen ihren Entscheid kann nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    3. Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur das behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsverhältnisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (statt vieler BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.).

      Aus dem Dispositiv und den Erwägungen der Verfügung vom 23. April 2020 geht hervor, dass sich die Vorinstanz nur mit Forderungen für den Radioempfang im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 befasst hat. Sie hat nicht über eine Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2018 entschieden. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Änderung der Verfügung vom 28. September 2018 verlangt.

    4. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).

3.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Vorund Erstinstanz hätten auf sein Beweisangebot, bei der Swisscom Nachforschungen anzustellen, eingehen müssen. Damit bringt er sinngemäss vor, der Sachverhalt sei nicht richtig erstellt worden. Da dies zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung führen könnte, ist darauf vorab einzugehen.

    1. Nach Art. 12 VwVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob

      über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 117 V 282 E. 4a). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2).

      Eine Behörde hat angebotene Beweise nur dann abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine nicht rechtserhebliche Frage betreffen oder wenn sich dadurch von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts ändern würde. Auch steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 136 I 229

      E. 5.3).

    2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass bei ihm Unzustellbarkeit bestanden habe, vielmehr sei er aus dem Kundenregister der Billag «verschwunden». Dies habe er durch die Vorlage geeigneter Dokumente belegt. Davon sei abhängig, dass seine Anmeldung von 1980 weiterhin gültig und die gegen seinen Willen erfolgte rückwirkende Anmeldung vom 1. April 2017 nicht zulässig sei. Im Weiteren macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er am ersten Werktag im Jahr an die Radiocom und später an die Swisscom Zahlungen geleistet habe. Er habe entsprechende Quittungen vorgelegt. Seinem Beweisantrag, bei der Swisscom eine schriftliche Auskunft einzuholen, dass keine seiner geleisteten Zahlungen eine an sie geschuldete Zahlung gewesen sei, hätte entsprochen werden müssen.

    3. Diese Einwände sind nicht streitgegenständlich und führen zu keiner Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Dispositiv der Verfügung vom 28. September 2018 getroffene Entscheidung, der Beschwerdeführer unterliege seit dem 1. Oktober 2015 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang, ist hier nicht zurückzukommen.

      Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es für die Rechtmässigkeit der Forderungen für den Radioempfang im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 keinen Unterschied macht, dass nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit der Gründung der Billag von

      einer Gebührenpflicht auszugehen gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung legte sie in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner seit dem Jahr 1980 bestehenden Gebührenpflicht nicht entscheidrelevant ist.

    4. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Nachforschungen über allfällige Zahlungen des Beschwerdeführers an die Swisscom zur Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts beitragen können. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist eine Bezahlung von Geldbeträgen an die Swisscom nicht geeignet, Empfangsgebühren, die von der Erstinstanz im Namen und Auftrag der Eidgenossenschaft erhoben wurden, zu begleichen. Damit hat sie ausreichend auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers Bezug genommen und es mit überzeugender Begründung abgelehnt. Eine Anfrage bei der Swisscom zum Zahlungszweck der allenfalls vorgenommenen Überweisungen kann daher unterbleiben.

    5. Der angefochtenen Verfügung liegt demnach weder ein unrichtiger noch ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Es sind keine entscheidrelevanten Beweise oder Beweisanträge unberücksichtigt geblieben.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Radioempfangsgebühren an die Erstinstanz entrichten zu müssen.

    1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Bis anhin war gebührenpflichtig, wer ein Empfangsgerät bereithielt oder betrieb (vgl. aArt. 68 RTVG [AS 2007 762]). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014

      4975 4982 ff.). Art. 109b Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 und

      2 der Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) bestimmt, dass die Ablösung der Empfangsgebühr durch die neue Radiound Fernsehabgabe auf den 1. Januar 2019 erfolgt und bis zum Systemwechsel von der bisherigen Gebührenerhebungsstelle nach altem Recht erhoben wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher materiell nach den bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen (vgl. statt vieler Urteil A-5748/2019 vom 15. April 2020 E. 3).

    2. Der Bundesrat kann nach aArt. 69 Abs. 1 Satz 1 RTVG die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation (Gebührenerhebungsstelle) übertragen, welche als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt und Verfügungen erlassen kann (vgl. BGE 130 III 524

      E. 1.2.2; 128 III 39 E. 3 u. 4). Nach aArt. 65 Abs. 1 RTVV bezeichnet das UVEK eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle, welche die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für Radiound Fernsehempfangsgebühren» führt. Sie ist gemäss aArt. 65 Abs. 2 RTVV verantwortlich für die Bearbeitung der Meldungen (Bst. a), den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen (Bst. b), die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger (Bst. c), das Überweisen der Gebührenerträge an die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) und an das BAKOM (Bst. d) sowie das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM (Bst. e).

    3. Wer ein zum Empfang von Radiound Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG).

    4. Nach aArt. 63 RTVV unterliegen gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen keiner Gebührenpflicht. Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHVoder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV).

5.

    1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Radiogerät besitzt. Er macht auch nicht geltend, dass in seinem Fall ein Befreiungsgrund vorlie-

      gen würde, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden könnte. Im Weiteren macht er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend, der zur Sistierung oder Aufhebung der Gebührenpflicht führen könnte.

    2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war dem Beschwerdeführer die geltende Rechtslage bekannt. Spätestens nach Erlass der Verfügung vom 28. September 2018 hat er gewusst, dass er gebührenpflichtig ist, dass seine Gebührenpflicht unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung des Empfangsgerätes besteht, und dass der Bundesrat der Erstinstanz die Erhebung der Empfangsgebühren übertragen hat, weshalb er sich nicht durch den Nachweis von Überweisungen an andere Stellen von der Zahlungspflicht befreien kann. Das UVEK hat für den hier relevanten Zeitraum die Billag als Gebührenerhebungsstelle im Sinne von aArt. 65 Abs. 1 RTVV bezeichnet und mit dieser gemäss aArt. 65 Abs. 3 RTVV einen Vertrag über die Einzelheiten des Leistungsauftrages abgeschlossen. Damit ist der Erstinstanz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden und der Bundesrat hat ihr die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung der Empfangsgebühren erteilt. Nachdem die Rechnungen für den Radioempfang des Beschwerdeführers nicht bezahlt wurden, musste sie die Betreibung einleiten und die Verfügung vom 3. April 2019 erlassen, mit der sie seinen Rechtsvorschlag beseitigt hat.

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 verpflichtet war, Radioempfangsgebühren an die Erstinstanz zu entrichten. Da die Rechnungen bei der Erstinstanz nicht beglichen worden waren, hat die Vorinstanz auch die Einleitung des Betreibungsverfahrens in zutreffender Weise für rechtmässig erklärt.

    4. Die Einwände des Beschwerdeführers, bereits an die Swisscom Radioempfangsgebühren bezahlt zu haben, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nur die Billag und keine andere Tochtergesellschaft des Swisscom-Konzerns im fraglichen Zeitraum über ein Mandat zum Inkasso der Empfangsgebühren verfügt hat. Nur die Erstinstanz konnte daher als «Schweizerische Erhebungsstelle für Radiound Fernsehempfangsgebühren» die Empfangsgebühren im Auftrag des Bundes erheben.

    5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der in der Verfügung vom

23. April 2020 festgestellten Radioempfangsgebühren von Fr. 192.50.

Die Erstinstanz hat am 7. März 2019 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 178.75 zuzüglich Mahngebühren und Betreibungsgebühren eingeleitet. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, liegen fünf in Betreibung stehende Rechnungen bei den Akten: Rechnung vom 1. Dezember 2017 (Radioempfang vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018, Fr. 41.25), Rechnung

vom 1. März 2018 (Radioempfang vom 1. März bis 31. Mai 2018, Fr. 41.25),

Rechnung vom 1. Juni 2018 (Radioempfang vom 1. Juni bis 31. August

2018, Fr. 41.25), Rechnung vom 3. September 2018 (Radioempfang vom

1. September bis 30. November 2018, Fr. 41.25), Rechnung vom 30. Sep-

tember 2018 (Radioempfang vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2018, Fr. 13.75). Daraus ergeben sich ausstehende Radioempfangsgebühren von insgesamt Fr. 178.75.

Demnach hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 1c der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für Radioempfangsgebühren zu Unrecht in der Höhe von Fr. 192.50 beseitigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Rechnungsstellungszuschläge für fünf Rechnungen von insgesamt Fr. 10.- und die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- sind hingegen nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht der Höhe nach bestritten.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Radioempfangsgebühren in der Höhe von Fr. 178.75 an die Erstinstanz zu bezahlen hat. Die Erstinstanz hat als Inkassobeauftragte des Bundes die Betreibung rechtmässig eingeleitet, nachdem die in Rechnung gestellten Radioempfangsgebühren nicht bezahlt worden waren. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, aufgrund allfälliger Überweisungen an die Swisscom von der Zahlungspflicht befreit zu werden, abgewiesen. Hingegen ist der Rechtsvorschlag für Radioempfangsgebühren lediglich in der Höhe von Fr. 178.75 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag und Beitreibungsgebühren zu beseitigen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Dispositivziffer 1c anzupassen und der Rechtsvorschlag nur für insgesamt Fr. 208.75 (Fr. 178.75 Radioempfangsgebühren, Fr. 10.- Rechnungsstellungszuschlag und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) zu beseitigen.

7.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt aufgrund der zu Recht bestrittenen Höhe der Radioempfangsgebühren als zur Hälfte obsiegend. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem Beschwerdeführer nach seinem anteiligen Unterliegen im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.

    2. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 7 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Der in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes B. erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 178.75 für Radioempfangsgebühren zuzüglich Zuschlag für die Rechnungsstellung von Fr. 10.- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.- beseitigt.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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