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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-5412/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-5412/2019
Datum:11.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Indien; Visum; Humanitäre; SEM-act; Schweiz; Ehefrau; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Humanitären; Behörden; Indische; Listen; Einsprache; Beschwerdeführers; Befinde; Flüchtlinge; Gründen; Vorinstanz; Gesuch; Indischen; Visums; Gefährdung; Person; Familie; Unmittelbar; Gericht; Aufenthalt
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 85 AIG ; Art. 88 BGG ;
Referenz BGE:139 II 534; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5412/2019

U r t e i l  v o m  11.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A, ,

vertreten durch B. , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 21. April 2015 beantragte die sri-lankische Staatsangehörige C. (am 8. März 2018 in der Schweiz vorläufig aufgenommen) bei der Vorinstanz ein Visum aus humanitären Gründen für ihren Ehemann A. (geb. 1979; nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie habe ihn auf der Flucht von Sri Lanka in die Schweiz in Indien zurücklassen müssen. Da er beide Beine verloren habe und im Rollstuhl sitze, benötige er die Hilfe seiner Familie (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/6). Das SEM machte sie am 6. Mai 2015 darauf aufmerksam, dass ihr Ehemann bei der für seinen Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein humanitäres Visum Gründen einreichen könne (SEM-act. 1/7 f.).

    2. Am 21. September 2018 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre damalige Rechtsvertreterin unter der Rubrik «Voranfrage» erneut ein Visum aus humanitären Gründen für ihren Ehemann beantragen (SEM-act. 1/9-27). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 wies das SEM abermals darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der für seinen Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein humanitäres Visum einreichen könne (SEM-act. 1/28).

B.

Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein (SEM-act. 3/116-119). Gemäss der von der Botschaft erstellten Aktennotiz erteilte er dabei folgende Auskünfte: Er arbeite als Freelancer im

«graphic design», lebe alleine und benötige keine Hilfe. In Indien habe er sich nicht (mehr) um die nötigen Dokumente für seinen Aufenthalt gekümmert. Eine Anwältin in der Schweiz habe ihm und seiner Ehefrau geraten, für ihn einen Antrag auf ein humanitäres Visum zu stellen. Deshalb habe er keine Familienzusammenführung beantragt (SEM-act. 3/123). Mit Verfügung vom 10. April 2019 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab (SEM-act. 3/54).

C.

Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Einsprache am 6. September 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich in Indien und damit in einem sicheren Drittstaat. Er

sei nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (SEM-act. 8/184-191).

D.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihm ein humanitäres Visum zu erteilen. Das Asylverfahren (recte: die Akten des Asylverfahrens) sowie die Beschwerdeunterlagen seiner Familie seien beizuziehen. Es sei die Familienzusammenführung zu genehmigen und das Kindeswohl (der in der Schweiz lebenden Kinder des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.

G.

Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers bei (Gesuch um Asyl; nachfolgend: Beizugsakten Asyl).

H.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengenund humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 88 Bst. c Ziff. 1 BGG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

    4. Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid des SEM betreffend eine verweigerte Erteilung eines humanitären Visums. Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug («Familienzusammenführung» unter Berücksichtigung des Kindswohls) stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

    1. Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 9 VEV). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

    2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

    3. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimatoder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann.

    4. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.).

4.

    1. In seiner Einsprache vom 6. Mai 2019 und der Ergänzung der Einsprache vom 19. Juni 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine Ehefrau seien im Jahr 2010 nach Indien geflüchtet und hätten sich dort am

      6. Februar 2010 registrieren lassen (vgl. SEM-act. 1/12). Seine Mitgliedschaft bei den «Liberation Tigers of Tamil Eelam»(LTTE) sowie die dortige Tätigkeit seiner Ehefrau in Sri Lanka habe dazu geführt, dass sie am ( ) sowie am ( ) in der ( ) (nachfolgend: Listen der Terrorverdächtigen bzw. Listen) aufgeführt worden seien. Aufgrund dieser von den sri-lankischen Behörden ausgestellten Listen wären die indischen Behörden verpflichtet gewesen, ihn - den Beschwerdeführer - zu verhaften und den Behörden in Sri Lanka zu übergeben. Infolgedessen sei Indien kein sicheres Land mehr für ihn. Die Listen hätten des Weiteren dazu geführt, dass er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Er verfüge somit in Indien über keinen Aufenthaltsstatus mehr. Deshalb, aber auch weil seine LTTE-Mitgliedschaft den indischen Behörden bekannt sei, sei er in Gefahr, dort verhaftet und nach Sri Lanka zurückgewiesen zu werden. Auch sei er aufgrund seiner Behinderung auf Unterstützung angewiesen und lebe in prekären finanziellen Verhältnissen. Mittlerweile würden er und seine Ehefrau nicht mehr auf diesen Listen figurieren (SEM-act. 2/29-48 sowie 7/149-168).

    2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass er sich seit 2010 in Indien - und damit in einem sicheren Drittstaat - aufhalte. Zwar treffe es zu, dass Indien das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) nicht ratifiziert habe, sodass es an einem besonderen Status oder Rechtsschutz für Asylsuchende und Flüchtlinge fehle. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung. Im Jahr 1996 habe der indische Supreme Court ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention festgestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Indien seien nicht in Abrede zu stellen. Hingegen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Flüchtlinge aus Sri Lanka in Indien hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden und daher dort nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Ein behördliches Eingreifen sei folglich nicht zwingend erforderlich. Des Weiteren sei aus den beigezogenen Asylakten [Beizugsakten Asyl A48/1 sowie A50/4] der Ehefrau ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2016 nicht mehr - und zuvor nur unter seinem Pseudonym

      • auf den Listen der Terrorverdächtigten aufgeführt gewesen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die Behörden am Beschwerdeführer kein Interesse mehr hätten und sie ihn unter seinem Pseudonym auch nicht hätten ausfindig machen können. Inwiefern der Beschwerdeführer von den indischen Behörden erkannt worden sein soll, sei nicht substantiiert belegt worden. Folglich sei nicht einzusehen, wie er von den indischen Behörden gefährdet sein solle. Zudem befinde er sich fünf Jahre nach der geltend gemachten Ausschreibung noch immer in Indien, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich nicht in einer Notlage befinde.

    3. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift aus, das SEM habe im ablehnenden Asylentscheid seiner Ehefrau mehrmals ihre Verfolgungsgefahr in Sri Lanka ausgeführt, hingegen seine verharmlost. Er sei auf den Rollstuhl angewiesen und in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Er halte sich in Indien ohne geregelten Status auf. Er verweist auf die Lage der Tamilen in Malaysia und erklärt ferner, der indische Geheimdienst stufe (ehemalige) Mitglieder der LTTE, die ein besonderes

      Profil aufweisen würden, als grössere Gefährdung der nationalen Sicherheit ein. Gestützt auf den «Goondas Act» seien ehemalige Sympathisanten sowie Mitglieder der LTTE in Indien willkürlich verhaftet und für mehrere Monate festgehalten worden.

      Gleichzeitig liess er dem Gericht verschiedene Unterlagen in Kopie zukommen, unter anderem einen Artikel aus dem Internet über ein die Schweiz betreffendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Anmerkung des Gerichts: Entscheidung X. gegen Schweiz vom

      26. Januar 2017, 16744/14) sowie einen weiteren Artikel, wonach eine Delegation der Vereinten Nationen Berichten über Folterungen in Sri Lanka nachgegangen sei. Die in der Rechtsschrift erwähnten Unterlagen über die Situation der Tamilen beziehungsweise eine Verhaftung von Tamilen in Malaysia («Beilage 5») und die Einstufung des indischen Geheimdienstes («Beilage 6») sowie der Bericht bezüglich der posttraumatischen Störung seines Sohnes («Beilage 3») waren der Eingabe nicht beigelegt. Letzterer ist jedoch in den vorinstanzlichen Akten enthalten (vgl. SEM-act. 3/71-73).

    4. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten und stichhaltigen Anhaltspunkte vorbringe, welche darauf hinweisen würden, dass er sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkret an Leib und Leben gefährdeten Notlage befinde. Zudem hebt es unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hervor, dass das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben sei.

    5. Der Beschwerdeführer hat der Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Lebensbedingungen in Indien zwar schwierig seien, ihm jedoch keine unmittelbare Gefahr drohe, keine erheblichen Einwände entgegengesetzt. Gegenüber der Botschaft hat er sogar erklärt, er benötige keine Hilfe (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die von ihm eingereichten Artikel aus dem Internet weisen keinen Bezug zu seiner konkreten Situation in Indien auf. Ebenso wenig liefert der Hinweis auf die Situation sri-lankischer Flüchtlinge in Malaysia Informationen über seine aktuelle Lage in Indien. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass er - der Beschwerdeführer - letztmals 2015 unter seinem Pseudonym auf den Listen der Terrorverdächtigen ausgeschrieben worden ist. Die Tatsache, dass er auf den Listen mittlerweile nicht mehr aufgeführt wird, lässt darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden das Interesse an ihm verloren haben. Da sich der Beschwerdeführer fünf Jahre nach der Ausschreibung noch immer in Indien aufhält beziehungsweise dort seit neun Jahren nie von den indischen Behörden behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich nicht in einer Notlage befindet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Gefahrenlage sei anders beurteilt worden als diejenige seiner Ehefrau, ist ihm entgegen zu halten, dass er sich in Indien, einem sicheren Drittstaat aufhält, und im vorliegenden Verfahren über die Verweigerung des von ihm beantragten Visums aus humanitären Gründen zu befinden ist. Demgegenüber hat seine Ehefrau nach ihrer Ankunft in der Schweiz Asyl beantragt, weshalb in jenem Verfahren ihre Asylgründe sowie ihre Gefährdungslage bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen waren.

    6. Gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar, die die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.

Unpräjudiziell ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnte. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

Versand:

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