E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil F-2300/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-2300/2018
Datum:22.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Einreiseverbot
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Einreiseverbot; Vorinstanz; Recht; Urteil; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Gefahr; Interesse; Franken; Beschwerdeführers; Verfügung; Bundesgericht; Verurteilung; Erheblich; Sachverhalt; Halten; Schwerwiegend; Schweiz; Aufenthalt; Delikte; Private; Verfahren; Massnahme; Zitiertes; Kanton
Rechtsnorm: Art. 15 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 67 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:137 II 233; 139 II 121; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2300/2018

U r t e i l  v o m  2 2.  J a n u a r  2 0 2 0

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A. ,

vertreten durch Cornelia Arnold, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A. , geboren 1979, kam Ende 1999 in die Schweiz, um mit seiner hier niederlassungsberechtigten Ehefrau zusammenzuleben. Im Kanton Zug erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später, im Jahr 2007, eine Niederlassungsbewilligung. Der Ehe entstammen drei Kinder, geboren 2002, 2006 und 2009 (zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sachverhalt B - D: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018).

B.

In den Jahren 2004 bis 2011 wurden gegen A. insgesamt sechs Strafbefehle verhängt. Zudem verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten - davon 24 Monate bedingt vollziehbar - wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Besagte Delikte wurden im Zeitraum 2008 bis 2010 begangen und führten anschliessend zur Überschuldung von A. (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016 E. 4.1.1 und E. 4.1.2). So belief sich die Summe seiner Verlustscheine und Betreibungen im Januar 2013 auf rund 941'000 Franken.

C.

Die Ehe von A. wurde im Juni 2014 geschieden, wobei die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden.

D.

Aufgrund seiner Verurteilungen widerrief das kantonale Migrationsamt am

22. April 2016 die Niederlassungsbewilligung von A. und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die daraufhin erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso die nachfolgende Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil vom 9. Februar 2018 abgewiesen wurde.

E.

Mit Verfügung vom 19. März 2018 verhängte das SEM über A. ein achtjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung verwies es auf die vom Strafgericht des Kantons Zug abgeurteilten Delikte und führte aus, dass damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag gelegt worden

sei. Bereits damit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung von A. ; die weiteren Straferkenntnisse aus den Jahren 2004 bis 2011 und seine Schuldenwirtschaft verstärkten dieses Interesse noch. Das Einreiseverbot sei daher auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen und familiären Situation verhältnismässig.

F.

Gegen diese Verfügung erhob A. mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot per sofort aufzuheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig in ihre Erwägungen miteinbezogen und wesentliche Aspekte zur Verhältnismässigkeit und Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ausser Acht gelassen. Insbesondere die Wichtigkeit der familiären

  • im Rahmen von Suspensionen nur unzureichend möglichen - Kontakte zu seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau sei unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die Tatsache, dass er 18 Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht habe. Abgesehen davon habe die Vorinstanz zu Unrecht eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und mit dem verfügten Einreiseverbot die Regelhöchstdauer von fünf Jahren unzulässigerweise überschritten. Weder die zur Verurteilung vom 18. Dezember 2014 führenden Straftaten noch die im Zeitraum von 2004 bis 2011 begangenen Delikte seien schwerwiegend genug, um die angefochtene Fernhaltemassnahme rechtfertigen zu können. Schliesslich sei ihm auch zugute zu halten, dass er seit 2011 nicht mehr straffällig geworden sei und sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt habe. Ebenfalls sei ihm gelungen, seine Schulden von über einer Million Franken auf rund 300'000 Franken zu reduzieren.

    G.

    Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 ab mit der Begründung, dass immer noch ein erhebliches und die privaten Interessen des Beschwerdeführers übersteigendes öffentliches Fernhaltungsinteresse anzunehmen sei.

    H.

    In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, er habe sehr wohl die Möglichkeit zu ausreichendem Kontakt mit seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, zumal ihn diese in Deutschland, wo er mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis besitze, besuchen könnten. Das achtjährige Einreiseverbot sei jedenfalls aufgrund der gegen ihn verhängten Freiheitstrafe von 36 Monaten, der daraus erkennbaren Schwere seiner Delikte und dem weiterbestehenden Deliktsrisiko - dies zum Schutz der zentralen Rechtsgüter, die betroffen sind - angezeigt und verhältnismässig. Demzufolge sei die Beschwerde abzuweisen.

    I.

    In seiner Replik vom 28. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Die Vorinstanz habe seine Rügen der fehlenden Verhältnismässigkeitsprüfung, der Unangemessenheit und der Willkür nicht entkräften können und insbesondere keine Gründe genannt, welche ein Einreiseverbot von acht Jahren rechtfertigen könnten. Insbesondere bleibe sie den Nachweis schuldig, welche der von ihr als schützenswert bezeichneten zentralen Rechtsgüter durch ihn und in welchem Masse gefährdet seien. Keinesfalls entspreche die ständige Praxis, auf welche die Vorinstanz verwiesen habe, den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

    J.

    In ihrer Duplik vom 16. Juli 2018 verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der vorhergehenden Vernehmlassung. Gleichzeitig teilt sie mit, dass sie ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet habe, um im Falle des Widerrufs der dortigen Aufenthaltsbewilligung eine SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers vornehmen zu können.

    K.

    Nachfolgend tauschten sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz über die Frage der Zulässigkeit des Konsultationsverfahrens aus, wobei die Vorinstanz unter anderem festhielt, dass die Durchführung des Konsultationsverfahrens vorgängig die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) erfordere, welche nun nachträglich vorgenommen worden sei und bei fehlendem Widerruf der deutschen Aufenthaltsbewilligung wieder gelöscht werde (siehe Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018). Die

    vom Beschwerdeführer gegen diese Vorgehensweise erhobenen Einwände führten dazu, dass die Vorinstanz die Löschung des SIS-Eintrags vornahm.

    L.

    Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

      2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

    2.

    Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

    3.

      1. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom

        19. März 2018 ist Art. 67 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.

      2. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

      3. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden

    Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).

    4.

      1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung insbesondere mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2014 begründet. Zweifellos stellen die ihr zugrundeliegenden Delikte (vgl. Sachverhalt B und C) Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Allerdings meint er, die von ihm ausgehende Gefahr sei zu relativieren, zumal er seit 2011 nicht mehr straffällig geworden sei und seine Bereitschaft, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, unter Beweis gestellt habe. Das von ihm behauptete Wohlverhalten erlaubt im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine günstige Gefahrenprognose, zumal sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im Strafvollzug befand bzw. unter Bewährungsdruck stand. Auch im Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung hat das Bundesgericht im abschliessenden Urteil festgehalten, ein solches Wohlverhalten werde nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Hinweis dafür gewertet, dass ein verurteilter Straftäter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr delinquieren wird. Das Bundesgericht hat gleichzeitig verdeutlicht, dass im Falle des nicht vom Anwendungsbereich des FZA erfassten Beschwerdeführers generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden durften (zu Vorstehendem: vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017

        E. 2.2.2.1 m.H.). Auf das vorliegende Verfahren, in welchem es um die Fernhaltung des Beschwerdeführers geht, lässt sich die dargelegte bundesgerichtliche Argumentation übertragen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, steht demzufolge ausser Frage.

      2. Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzufolge deutlich oberhalb der Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche - gemäss Satz 2 - lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insoweit ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte weder hochwertige Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben betreffen noch zur Schwerkriminalität mit u.a. grenzüberschreitendem Charakter gehören und

    daher, einzeln betrachtet, für keine derartige Gefahr sprechen. Auch gesamthaft betrachtet lassen die dem Urteil vom 18. Dezember 2014 zugrundeliegenden Straftaten, begangen in den Jahren 2008 bis 2010, keine schwerwiegende Gefahr annehmen, da es bei dieser einzigen, einschlägigen Verurteilung blieb (zu den Voraussetzungen der schwerwiegenden Gefahr bzw. der Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG: vgl. insbesondere BGE 139 II 121 E. 6.3 und BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Dennoch sind die Vermögensdelikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, von erheblichem Gewicht. Dies gilt insbesondere für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), welche - so die Ausführungen des Bundesgerichts im Aufenthaltsverfahren - aus ausländerrechtlicher Sicht einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweist wie die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017 E. 2.2.2.2 m.H.; zur kriminellen Vorgehensweise: vgl. zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

    E. 4.1.1). Angesichts der obigen Erwägungen darf im Falle des Beschwerdeführers der von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG für das Einreiseverbot vorgegebene Rahmen von fünf Jahren jedoch nicht überschritten werden.

    5.

      1. Damit stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125).

        1. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte strafbare Verhalten und dessen Begleitumstände indizieren ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung. Bezüglich der Tatumstände der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist vor allem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine von ihm gegründete GmbH elf Fahrzeuge des Luxussegments mit einem Gesamtwert von über 1,1 Million Franken leaste und diese in Bereicherungsabsicht an gutgläubige Dritte - denen er dadurch Eigentum verschaffte - verkaufte. Weitere 53 geleaste Fahrzeuge mit einem Gesamtwert von rund 3 Millionen Franken veräusserte er auf dieselbe unrechtmässige Weise. Nach dem Konkurs seiner zahlungsunfähig gewordenen GmbH, welcher er im Zeitraum von Januar 2009 bis April

          2010 zusätzlich zu einem seinem Geschäftsführer-Jahreslohn von 269'000 Franken für rein private Belange mehr als 920'000 Franken entnahm, verblieb seinen Gläubigern ein Verlust von nahezu 5,9 Millionen Franken (vgl. zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich E. 4.1.1).

        2. Vor dem Hintergrund seines unlauteren bzw. strafbaren finanziellen Gebarens ist auch die mit als Fernhaltegrund genannte Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zu betrachten bzw. sein Einwand, er habe seine Schulden mittlerweile erheblich reduzieren können. Insofern ist festzustellen, dass dieser sich und seine Familie zunächst durch seine deliktische Tätigkeit finanzieren konnte und die nachfolgenden Betreibungen und Verlustscheine erst durch den selbstverschuldeten Konkurs seiner Firma veranlasste. Das nachfolgende und erfolgreich scheinende Bemühen um Abbau eines Teils seiner Schulden kann dem Beschwerdeführer daher nicht zugutegehalten werden. Dies gilt erst recht, als die Herkunft der dafür benötigten finanziellen Mittel unklar geblieben ist und auch mit dem in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Bonus, den er von seinem deutschen Arbeitgeber erhalten haben will, nicht erklärbar ist (zu Vorstehendem: vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017 E. 2.2.2.3).

      1. Das infolge der strafrechtlichen Verstösse des Beschwerdeführers anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, seine Delinquenz fortzuführen; für die Zeit danach soll es warnend wirken und ihn bei künftigen Einreisen in schweizerisches oder liechtensteinisches Gebiet von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

      2. Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich in

        seiner Rechtsmitteleingabe darauf, dass er auch nach seiner Ehescheidung im bisher gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert habe und dass für ihn auch die Wiederheirat seiner Ex-Ehefrau in Frage komme. Vor allem macht er geltend, dass die Vorinstanz seine Bindung an die Schweiz und die Wichtigkeit der Kontakte zu seinen Kindern und deren Mutter unberücksichtigt gelassen habe; diese Kontakte könnten im Rahmen von Suspensionen nur unzureichend gepflegt werden.

        1. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente fallen jedoch schon aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, welcher eine Fortsetzung des familiären Zusammenlebens verunmöglichte, nicht in Betracht. Folglich können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungen die Verhältnismässigkeit der Massnahme schon deshalb nicht in Frage stellen, weil ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom

          6. August 2015 E. 8.2). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hinweisen, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten familiären Kontakte im Ausland, vor allem im Nachbarland Deutschland, stattfinden können. Dies sowie die damit verbundenen Erschwernisse hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Delinquenz selbst zuzuschreiben und als zwangsläufige Folge des Einreiseverbots hinzunehmen.

        2. Dem Beschwerdeführer ist immerhin zugutezuhalten, dass er spätestens ab September 2011 keine Straftaten mehr beging: Die seiner Verurteilung vom 18. Dezember 2014 zugrundeliegenden Delikte wurden in den Jahren 2008 bis 2010 begangen (vgl. Sachverhalt B). Danach erfolgte noch eine Verurteilung mit Strafbefehl vom 3. August 2011 zu einer Busse von 250 Franken wegen geringfügigen Betrugs (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017 Sachverhalt A). Auf welchen Zeitpunkt letztgenannte Verurteilung abstellt, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, gesamthaft gesehen aber auch nicht entscheiderheblich. Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer, soweit erkennbar, seit rund acht Jahren nicht mehr kriminell betätigt hat.

    6.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt hat und eine unverhältnismässige Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf vier Jahre zu befristen.

    7.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

    8.

    Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem notwendigen Gesamtaufwand von Fr. 2’800. - entfallen somit Fr. 1400.- auf die Parteientschädigung, welche zulasten der Vorinstanz geht.

    Dispositiv nächste Seite

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 31. März 2022 befristet.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

    3.

    Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden Beschwerdeführer mit Fr. 1’400.- zu entschädigen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (mit den Akten [ ])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz