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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1172/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1172/2020
Datum:23.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfahren; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Partei; Vorbringen; Verfügung; Beweismittel; Behörden; Politisch; Verfahrens; Sucht; Abklärung; Recht; Schweiz; Türkische; Vollmacht; Glaubhaft; Eltern; Gendarmerie; Türkischen; Person; Sachverhalt; Politische; Vater; Habe
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 32 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:135 II 286; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1172/2020

U r t e i l  v o m  2 3.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,

vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020.

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat am 13. Juli 2019 und reiste am 18. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) ( ) zugewiesen und am 24. Juli 2019 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 3. und am 29. Oktober 2019 wurde sie eingehend anhört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einem Dorf im Landkreis B. in der Provinz Van. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und studieren wollen, weshalb sie sich auf die Zulassungsprüfung vorbereitet habe. Um Geld zu verdienen habe sie zeitweise gearbeitet, beispielsweise im Service und auf einer Olivenplantage. Ihre Familie sei politisch aktiv für die Demokratische Partei der Völker (HDP), insbesondere ihre Mutter sei als ( ) der Frauenorganisation der HDP aktiv. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen, da sie mit den Vorbereitungen für die Universität beschäftigt gewesen sei, habe aber immer wieder an Kundgebungen, Protesten und sonstigen Anlässen teilgenommen. Ende 2018 sei sie eine Beziehung zu einem ehemaligen Gymnasiumkollegen eingegangen. Durch ihn sei sie in Kontakt mit zwei Männern gekommen. Diese seien ihr eines Tages vermeintlich zufällig begegnet und hätten sie eingeladen, mit ihnen etwas zu trinken. Im Laufe des Gesprächs hätten sie sich als Mitarbeiter der Nationalen Nachrichtendienstorganisation (MIT) herausgestellt und versucht, sie als Agentin zu rekrutieren damit sie ihnen Informationen aus der Partei beschaffe. Sie habe dies abgelehnt. Nach diesem Gespräch habe sie sich über die Familie ihres Freundes informiert und erfahren, dass diese Anhänger der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) seien. Da sie davon ausgegangen sei, dass er mit den MIT-Leuten zusammenarbeite, habe sie die Beziehung und den Kontakt zu ihm abgebrochen. Ihren Eltern habe sie vorerst nichts erzählt. Ungefähr einen Monat später habe der Quartiervorsteher ihrem Vater mitgeteilt, dass die Gendarmerie nach der Beschwerdeführerin suchen würde. Diese sei in der Folge zu ihr nach Hause gekommen, habe das Haus kontrolliert und mit ihr über ihre Universitätsvorbereitungen gesprochen. Als sie sich zu einem späteren Zeitpunkt in der Stadt aufgehalten habe, seien die beiden MIT-Mitarbeitenden aufgetaucht und hätten sie gezwungen, in ihr Auto zu steigen. Dort hätten sie sie bedroht und darauf bestanden, dass sie als Agentin für den Staat fungieren solle. Ihr sei mit behördlichen Verurteilungen von ihr und ihren Familienangehörigen,

insbesondere der Mutter, und mit Ehrverletzungen gedroht worden. Sie habe grosse Angst verspürt und deshalb zugesagt. Diese Männer hätten auch ihre Telefonnummer verlangt. Sie habe aber nie vorgehabt, diese Tätigkeit auszuführen, sondern habe zu Hause alles ihren Eltern erzählt. Diese hätten den Präsidenten der HDP ihres Landkreises informiert und es sei entschieden worden, dass es das Beste für sie sei wegzugehen. Ihr Vater habe sie zu einer Tante nach Istanbul geschickt. Ihr Mobiltelefon habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Darauf seien in ihrer Abwesenheit mehrere Anrufe eingegangen, wenn der Vater abgenommen habe, habe sich aber niemand gemeldet. Als sie in Istanbul gewesen sei, habe sich die Gendarmerie nochmals telefonisch beim Quartiervorsteher erkundigt und mitgeteilt, dass gegen sie eine Anzeige eingeleitet worden sei, wobei ihr vorgeworfen werde, kurdische Lieder zu hören, Kindern im Dorf Sachen beizubringen und gegen den Staat das Wort «Feind» zu benutzen. Daraufhin habe ihre Familie entschieden, dass sie die Türkei verlassen müsse. Da die Ausreise kurzfristig organisiert worden sei, habe der Schlepper sehr viel Geld dafür verlangt. Ihr Vater habe für die Finanzierung der Reise sein Service-Fahrzeug verkaufen müssen und von seinem Bruder Geld geliehen. Am 13. Juli 2019 habe sie die Türkei verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Behörden einerseits beim Dorfvorsteher nach ihr erkundigt und andererseits bei ihrer Schwester in C. nach ihr gefragt, da sie dort offiziell gemeldet sei.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie nicht wisse, ob tatsächlich eine Anzeige beziehungsweise ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Sie habe diesbezüglich keine Beweise, werde sich jedoch darum bemühen, dies in Erfahrung zu bringen. Sie werde zu diesem Zweck ihr e-Devlet-Konto konsultieren. Ihr wurde anlässlich der Erstanhörung eine Frist von einer Woche angesetzt um allfällige Gerichtsakten, wenn möglich übersetzt, einzureichen. Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2019 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass der Zugang zu ihrem e-Devlet-Konto nicht funktioniere. Ihr Vater habe sich diesbezüglich bei den Behörden erkundigt und die Information erhalten, sie müsse persönlich erscheinen. Sie bemühe sich nun darum, einen Anwalt in der Türkei mit der Abklärung zu beauftragen, die Vollmachtgabe gestalte sich aber sehr kompliziert. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, sie benutze Twitter und werde seit dem 28. Oktober 2019 auf Seiten der Polizei etikettiert. Sie erscheine somit als Zielscheibe bei der Polizei, es gebe auch entsprechende Kommentare.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente und Fotografien betreffend die Parteitätigkeiten ihrer Mutter, gerichtliche Unterlagen über das hängige Verfahren ihres Bruders, Nachweise über die Arbeitssituation ihres Vaters sowie ein Schreiben des Quartiervorstehers ein.

B.

Am 5. November 2019 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

C.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 setzte das SEM der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Januar 2020, allfällig vorliegende Dokumente inklusive Übersetzung einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung werde das SEM aufgrund der Aktenlage entscheiden.

D.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz verschiedenen Beweismittel zukommen (Ausdrucke aus Twitter, die zeigten, dass sie mit dem Account/Portal der türkischen Polizei vernetzt werde sowie mehrmals massiv frauenspezifisch beleidigt und bedroht worden sei; ein Screenshot des e-Devlet-Kontos; eine Kopie der Legalisation ihrer Unterschrift mit Apostille; eine Kopie der Quittung der Postsendung vom 16. November 2019). Ferner führte sie aus, die Tatsache, dass uniformierte Polizisten in C. bei ihrer Schwester nach ihr gesucht hätten, würde zeigen, dass sie ernsthaft ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Diese hätten offensichtlich herausgefunden, dass sie sich in Van abgemeldet und in C. angemeldet habe. Betreffend die Möglichkeit, weitere Beweismittel einzureichen, wurde darüber informiert, dass die Legalisation ihrer Unterschrift noch nicht bei ihren Eltern eingetroffen sei. Sie bemühe sich weiter darum, so rasch als möglich eine rechtliche Vertretung in der Türkei zu ernennen. Weiter wurde das SEM um Mitteilung darüber ersucht, ob eine ergänzende Anhörung vorgesehen sei und welche weiteren Schritte geplant seien.

E.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 - eröffnet am 29. Januar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

F.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung derselben, die Gutheissung ihres Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Liste mit Links, welche die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die Wahl zur ( ) ihrer Mutter belegen sollen, sowie ein Schreiben des Bündnisses der kurdischen Frauen in der Schweiz vom 25. Februar 2020 als Beweismittel eingereicht.

G.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    4. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb die entsprechenden Anträge gegenstandslos sind, da die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 AsylG, SR 142.31).

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht glaubhaft einzustufen.

      So sei angesichts der Tatsache, dass sie ihre Eltern und diese wiederum den HDP-Präsidenten des Landkreises B. über die Vorfälle mit den MIT-Mitarbeitenden informiert habe, nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin Befürchtungen habe, sanktioniert zu werden. Da sie gar nicht mehr als geheime Agentin fungieren könne, mache es keinen Sinn, dass der MIT weiterhin Interesse an ihr habe, zumal deren Absichten durch die Mitteilung an die Partei offensichtlich aufgeflogen wären. Weiter seien die Schilderungen über den Besuch der Gendarmerie anzuzweifeln. So wäre zu erwarten gewesen, dass anlässlich dieses Besuchs zumindest Andeutungen seitens der Gendarmerie gemacht worden wären, zumal im Zweiergespräch die Gelegenheit dazu vorhanden gewesen wäre. Ferner sei die Wiedergabe der Gespräche mit ihren Eltern erstaunlich unpersönlich und unsubstantiiert ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei denn auch, dass sie angegeben habe, kein Interesse daran gehabt zu haben, ihren damaligen Freund zur Rede zu stellen, zumal er der Grund sei, weshalb sie mit dem MIT in Kontakt gekommen sei. Schliesslich habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine behördlichen Dokumente eingereicht, welche ihre Befürchtungen vor einer Sanktionierung hätten nachweisen können. Sollte tatsächlich eine Anzeige gegen sie erhoben worden sein, sollte es ihr möglich sein, über eine bevollmächtigte Person allfällige Unterlagen zu beschaffen. Da der Zusammenhang zwischen den MIT-Männern und dem Besuch der Gendarmerie unglaubhaft sei, sei nicht eindeutig, inwieweit das Schreiben des Quartiervorstehers mit ihren Vorbringen in Verbindung stehe. Auch die weiteren Beweismittel seien für ihr Verfahren nicht wesentlich. Betreffend die eingereichten Screenshots von Twitter sei anzumerken, dass es sich bei den Kommentaren hauptsächlich nicht um politische Inhalte handle. Weiter legte die Vorinstanz dar, eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei nie politisch aktiv gewesen. Die eingereichten, nach Einreichung des Asylgesuchs getätigten Twitter-Beiträge und die erfolgten Reaktionen seien zwar teilweise eindeutig frauenfeindlich, jedoch ebenfalls nicht asylbeachtlich. Es sei kein politisches Profil erkennbar, aufgrund dessen ihr bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden drohen könnte. Das Dossier ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden Schwester gebe sodann keine Hinweise auf eine potentielle Reflexverfolgung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien somit nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.

    2. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und damit ihre Pflicht zur vollständigen

und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Sie habe ihr Vorbringen äusserst detailliert und emotional erzählt und an deren Glaubhaftigkeit sei nicht zu zweifeln. Betreffend die Frage, ob in der Türkei ein Verfahren gegen sie laufe, erklärte sie, sie habe versucht, eine Vollmacht ausstellen zu lassen um einen Anwalt in der Türkei mandatieren zu können, der dies in Erfahrung bringen könnte. Dies sei ihr jedoch aufgrund von Schwierigkeiten mit dem türkischen Konsulat in Zürich nicht gelungen. Das Ausstellen von Vollmachten aus dem Ausland sei seit April 2019 fast unmöglich, da die Türkischen Vertretungen ein QR-System entwickelt hätten und eine Vollmacht aus dem Ausland nur mit einem QR-Code Gültigkeit habe. Um diesen zu erhalten, müsste sie persönlich vorsprechen. Eine notarielle Bestätigung und Apostille würden nicht mehr ausreichen. Sie bemühe sich aber trotzdem nach wie vor um die Mandatierung eines Anwaltes. Das SEM verneine ein politisches Profil der Beschwerdeführerin, obwohl offensichtlich sei, dass ihre patriotische Familie den türkischen Behörden bekannt sei und auch sie in der Türkei oft an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen habe. Dies würden die eingereichten Unterlagen betreffend ihre Eltern und ihren Bruder denn auch belegen. Schliesslich habe ihr die Vorinstanz keine Gelegenheit gegeben, ihre exilpolitischen Tätigkeiten darzulegen. Mit der Beschwerde würden deshalb verschiedene Weblinks mit Fotografien und Videos eingereicht sowie ein Schreiben des kurdischen Frauenvereins. Die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied des Bündnisses der kurdischen Frauen in der Schweiz und eine patriotische Kurdin. Ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei begründet, ihre Ausführungen realistisch und plausibel. Ausserdem bestehe zwischen den geltend gemachten Nachteilen und ihrer Flucht ein enger Kausalzusammenhang. Ihr sei Asyl zu gewähren.

5.

5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,

S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-

mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG),

wobei dies alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.

    1. Die Vorinstanz hält die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft. So seien diese teilweise nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, teilweise unpersönlich und unsubstanziiert. Ferner habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine behördlichen Dokumente eingereicht, welche ihre Vorbringen belegen würden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So ist betreffend den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente eingereicht, darauf hinzuweisen, dass von ihr mehrmals erklärt wurde, weshalb entsprechende, allenfalls existierende Beweismittel noch nicht erhältlich gemacht werden konnten. Sie erläuterte sowohl mündlich anlässlich der zweiten Anhörung (vgl. act. 29 F7 sowie F14f.) als auch schriftlich durch ihre Rechtsvertretung, dass ihr der Zugriff auf ihr e-Devlet-Konto nach wie vor nicht möglich sei und dass es aufwändig und mit Schwierigkeiten verbunden sei, einen Anwalt in der Türkei zu mandatieren (vgl. act. 1046647-44/1, act. 1046647-46/20). In der Eingabe vom 30. Dezember 2019 wurde sodann beantragt, sie sei darüber zu informieren, welche weiteren Abklärungen durch das SEM geplant oder im Gange seien. Nicht ganz einen Monat später erfolgte - ohne weitere Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin - der abweisende Entscheid der Vorinstanz, wobei diese in der Zwischenzeit ein Consulting zum Thema e-Devlet getätigt hatte (vgl. act. 1046647-48/4, nachfolgend act. 48). Dieses Consulting enthält sodann unter anderem die Information, dass rechtlich gesehen Vollmachten aus dem Ausland von den Behörden in der Türkei akzeptiert würden. Allerdings sei ein Fall bekannt, in welchem eine solche - notariell beglaubigte und mit Apostille versehene

      - Vollmacht nicht akzeptiert worden sei. Die Schweizer Botschaft in Ankara könne sich deshalb vorstellen, dass es mit solchen Vollmachten zu Problemen komme. Im Hinblick auf diese Verfahrensumstände kann die pauschale Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Beweismittel bezüglich eines allfälligen Verfahrens in der Türkei eingereicht, nicht gehört werden. So wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen (beispielsweise über die Botschaft) oder

      zumindest vor Entscheiderlass noch einmal mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Auch wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass abgeklärt würde, ob die Sperrung des e-Devlet-Kontos etwas mit einem allfälligen Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin zu tun haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Entscheid in einem solch engen zeitlichen Rahmen hätte gefällt werden müssen, zumal das Verfahren - richtigerweise - dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und der Vorinstanz die Probleme der Beschwerdeführerin bei der Mandatierung eines Anwaltes in der Türkei - sowie die allgemein schwierige Situation diesbezüglich - bekannt waren. Das SEM hat mit diesem Vorgehen seine Abklärungspflicht verletzt.

      Der Vollständigkeit halber ist ferner zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin folgendes festzuhalten: den Anhörungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin äusserst detailliert und ausführlich über ihre Vorbringen berichtet, so erzählt sie über mehrere Seiten hinweg frei (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1046647-25/21 [nachfolgend act. 25] S. 8 ff. sowie act. 1046647-29/13 [nachfolgend act. 29] S. 4 ff.). Zudem vermögen die Argumentationen der Vorinstanz, gewisse Vorbringen seien unlogisch oder nicht nachvollziehbar, nicht zu überzeugen. So erscheint es als durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Sanktionen der türkischen Behörden fürchten könnte, auch wenn, beziehungsweise gerade weil eine Tätigkeit als geheime Agentin nicht mehr in Frage kommt. Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz betreffend fehlendem Zusammenhang zwischen den Kontakten mit den MIT-Leuten und der Hausdurchsuchung durch die Gendarmerie nicht korrekt. So machte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung geltend, der Kommandant habe sie gefragt, ob sie sich das Angebot reiflich überlegt habe. Sie sei ein kluges Mädchen und solle das Angebot ernst nehmen beziehungsweise das Nötige machen (vgl. act. 29 F18). Ein Zusammenhang besteht somit zweifelsohne. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der vom SEM an dieser Stelle zitierte Abschnitt in act. 29 (F 71-74) nicht existiert zumal die zweite Anhörung lediglich 71 Fragen umfasst.

    2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

    3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

7.

Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint im Hinblick auf die Verfahrensumstände als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die von

der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.) festzusetzen. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand ist gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 1'500.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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